Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107618/17/Sch/Rd

Linz, 11.07.2001

VwSen-107618/17/Sch/Rd Linz, am 11. Juli 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 23. April 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. April 2001, VerkR96-1849-1999, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 11. Juli 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 300 S (entspricht 21,80 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 5. April 2001, VerkR96-1849-1999, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden verhängt, weil er am 1. März 1999 um 8.40 Uhr in Linz auf der Unionstraße stadtauswärts in Richtung Leonding fahrend, unmittelbar nach der Kreuzung mit der Landwiedstraße als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen den Fahrstreifen nach links gewechselt habe, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, sodass der Lenker eines sich auf dem linken Fahrstreifen befindlichen Pkw zum unvermittelten Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt worden sei, dabei aufgrund der feuchten Fahrbahn ins Rutschen gekommen sei und gerade noch ein Touchieren des Fahrbahnteilers vermieden werden konnte.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 150 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde der Anzeigeleger zeugenschaftlich einvernommen. Er konnte sich an den relevanten Vorgang noch gut erinnern. Demnach ist er durch den unvermittelten Fahrstreifenwechsel des Berufungswerbers bei einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 55 km/h zu einem starken Bremsmanöver gezwungen gewesen. Die Fahrbahn war zu diesem Zeitpunkt feucht, sodass das Fahrzeug des Berufungswerbers ins Rutschen kam. An der Vorfallsörtlichkeit befindet sich ein sogenannter Fahrbahnteiler, der mit Randsteinen eingefasst ist. Der Zeuge konnte gerade noch ein Anfahren an diesen Fahrbahnteiler und damit einen Verkehrsunfall verhindern.   Der Zeuge hat zum einen bei der Berufungsverhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und sind zum anderen seine Schilderungen keinesfalls unschlüssig, weshalb sie der Entscheidung zu Grunde zu legen waren.   Demgegenüber beschränkt sich der Berufungswerber auf das Bestreiten der ihm zur Last gelegten Übertretung lediglich mit dem Verweis, dass er einen solchen Fahrstil nicht pflege. Angesichts der dezidierten und oben wiedergegebenen Zeugenaussage mussten die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers aber in den Hintergrund treten und vermochten Zweifel am Tatvorwurf nicht zu begründen.   Zur Strafzumessung ist zu bemerken:   Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.   Durch das Fahrmanöver des Berufungswerbers wurde im vorliegenden Fall ein anderer Fahrzeuglenker ganz offensichtlich gefährdet. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.500 S kann angesichts dessen keinesfalls als überhöht angesehen werden. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.   Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, soweit aktenkundig, werden ihm die Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres ermöglichen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
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