Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107619/4/SR/RI

Linz, 28.05.2001

VwSen-107619/4/SR/RI Linz, am 28.Mai 2001 DVR.0690392   B E S C H L U S S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des B L, Hstraße , L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt L vom 26. Februar 2001, Zl. 101-5/3-330119547, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), zu Recht erkannt:     Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.     Rechtsgrundlagen:   §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000.     Entscheidungsgründe:     1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) für schuldig erkannt, weil er am Tatort die Straße zu Werbezwecken benützt hat, ohne dass hiefür eine straßenpolizeiliche Bewilligung für die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken vorgelegen ist. Deswegen wurde gegen den Bw eine Geldstrafe von 1.000 S (33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit) verhängt.   In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf das Recht der Partei hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister der Landeshauptstadt L das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.   Laut Rückschein wurde das oben angeführte Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt L am 12. März 2001 dem Bw durch Hinterlegung zugestellt. 2. Gegen dieses durch Hinterlegung am 12. März 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 1. April 2001 - und damit verspätet - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   3. Der Bürgermeister der Stadt L hat mit Schreiben vom 4. April 2001, eingelangt am 3. Mai 2001, diese Berufung mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.   3.1. Da aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit dem Datum der Einbringung der Berufung ersichtlich war, dass die Berufung verspätet erhoben worden sein dürfte, wurde dies dem Bw zur Wahrung des Parteiengehörs und der Abgabe einer allfälligen Stellungnahme mitgeteilt.   Der Bw hat weder innerhalb der gewährten Frist noch bis zur Erledigung eine Stellungnahme eingebracht.   3.2. Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass die Zustellung am 12. März 2001 durch Hinterlegung bewirkt worden ist und die Berufungsfrist am 26. März 2001 geendet hat. Zustellungsmängel sind weder in der Berufung noch im Verfahren hervorgekommen. Zur Einbringung der Berufung hat sich der Bw der Post bedient. Dem Poststempel ist das Datum "1.4.01" zu entnehmen.   4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch eine Kammer. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis zurückzuweisen war, hatte die mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 Z1 VStG zu entfallen.   4.2. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.   Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.   Zu der auf Grund dieses Sachverhaltes vorläufig anzunehmen gewesenen Verspätung des Rechtsmittels wurde rechtliches Gehör gegeben. Die Einladung zur Äußerung unter gesetzter Frist hat der Bw nicht genützt. Im Ergebnis war als erwiesen festzustellen, dass das angefochtene Straferkenntnis am 12. März 2001 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden ist.   Damit war jedoch die trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung erst am 1. April 2001 eingebrachte Berufung verspätet. Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist am 27. März 2001 rechtskräftig geworden ist. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist daher eine inhaltliche Beurteilung verwehrt. Die Berufung war spruchgemäß zurückzuweisen.   Gemäß § 64 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider     Beschlagwortung: Verspätung

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