Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107621/5/Fra/Bk

Linz, 14.08.2001

VwSen-107621/5/Fra/Bk Linz, am 14. August 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn SC, vertreten durch RAe G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 4. April 2001, AZ: S9909/ST/00, betreffend Übertretungen des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 33 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:   Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.     Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.       Entscheidungsgründe:   1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen vier Übertretungen nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 33 Abs.1 KFG 1967 jeweils gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. zu 1) eine Geldstrafe von 500 S (EFS 16 Stunden), zu 2) bis 4) je eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS von je 24 Stunden) verhängt, weil er, wie am 16.12.2000 um 14.50 Uhr, in 4400 Steyr, Ennser Straße, nächst dem Haus Nr. 10, festgestellt wurde, als Zulassungsbesitzer des Pkw´s mit dem Kennzeichen, folgende Abänderungen an Teilen des genehmigten Fahrzeuges, 1) Austausch des Originalauspuffes, 2) Austausch der Stoßdämpfer sowie Anbringung von schwarzen Scheibenfolien, 3) auf der Heckscheibe und auf den beiden hinteren Seitenscheiben und 4) an den Schlussleuchten nicht unverzüglich den Landeshauptmann angezeigt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.   2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Der Bundespolizeidirektion Steyr - als nunmehr belangten Behörde - wird vorgeworfen, sie sei auf die einzelnen Tatbestände nicht genau eingegangen und habe nicht geprüft, ob nicht im gegenständlichen Fall die Ausnahmebestimmung des § 33 Abs.1 KFG 1967, wonach unter bestimmten Bedingungen eine Änderung nicht anzuzeigen ist, anzuwenden ist. Der Bw behauptet, dass die genannte Ausnahmebestimmung des § 33 Abs.1 KFG 1967, wonach gewisse Änderungen nicht anzeigepflichtig sind, im gegenständlichen Fall vorliege. Gemäß § 22a KDV sind Änderungen an einzelnen Fahrzeugen nicht iSd § 33 Abs.1 KFG 1967 anzeigepflichtig, wenn diese Änderungen Teile betreffen, die im § 22a KDV bzw in dort genannten Verordnungen und Bestimmungen angeführt sind.   Im Übrigen habe er den Originalauspuff nicht selber ausgetauscht, sondern wurde dies vom Vorbesitzer des Pkw veranlasst. Bei den Stoßdämpfern handle es sich um Nachbauersatzteile der Firma E in Steyr. Dies könne er durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen belegen. Was die Folien an den Seitenscheiben betreffe, verweise er darauf, dass diese ordnungsgemäß angebracht wurden und laut Kraftfahrbundesamt für Deutschland zugelassen sind. Er habe diese Folien regulär bei der Firma E in Österreich gekauft. Im Übrigen habe er sie mittlerweile entfernt. Bei den Schlussleuchten seien keine schwarzen Folien angebracht gewesen, sondern lediglich vom Vorbesitzer mittels Spray eine leichte Abdunkelung vorgenommen worden. Auch diesen Spray habe er mittlerweile abgewaschen.   Er habe sein Fahrzeug wiederholt bei der Firma Ing. K gemäß § 57a KFG überprüfen lassen und sei ihm diesbezüglich kein einziges Mal mitgeteilt worden, dass sein Fahrzeug in irgendeiner Weise gegen die Vorschriften des KFG 1967 verstoßen würde. Am 7.3.2001 habe er in Steyr bei der Landesprüfstelle des Landes Oberösterreich ein Gutachten hinsichtlich des genannten Pkw erstellen lassen, welches zum Ergebnis kam, dass der Pkw lediglich leichte Mängel aufwies und ein Vorschriftsmangel nicht vorliegt.   Abschließend stellt der Bw den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Als Eventualantrag wird die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG begehrt.       3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:   Die Bestimmung des § 44a Z1 VStG stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat ua hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 33 Abs.1 KFG ist, welcher Type das Fahrzeug angehört (vgl. VwGH 18.10.1989, 88/03/0212). Dieses Tatbestandsmerkmal wurde dem Bw in einer tauglichen Verfolgungshandlung während der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen. Diese Frist wurde daher nicht unterbrochen und es ist Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt ist, eine meritorische Entscheidung zu treffen.   Der Oö. Verwaltungssenat geht jedoch davon aus, dass sowohl der Bw als auch die Bundespolizeidirektion Steyr an der Rechtsauffassung des Oö. Verwaltungssenates hinsichtlich des relevierten Problems interessiert sind. Der Oö. Verwaltungssenat stellt daher im Folgenden seine Rechtsauffassung komprimiert wie folgt dar:   Zu 1) Austausch des Originalauspuffes:   Gemäß § 22a Abs.1 Z2 lit.p KDV 1967 müssen Auspuffschalldämpfer, die einer anderen als der im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebenen Type angehören, sofern der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass diese bereits in einem Verfahren nach § 32, § 33 oder § 35 Abs.5 KFG 1967 als für die Type des Fahrzeuges, unter Einhaltung der Bestimmungen des § 8 KDV 1967, als geeignet erklärt wurden, gemäß § 33 Abs.1 KFG 1967 nicht angezeigt werden. Es sind daher Austauschschalldämpfer, für die eine "EG-Genehmigung" mit angeführter Type des Schalldämpfers vorliegt, nicht anzeigepflichtig. Für eine Austauschschalldämpferanlage, für die keine EG-Genehmigung existiert, ist eine Genehmigung aufgrund des § 2 Abs.1 lit.l KDV 1967 erforderlich. Hiefür müssen die erforderlichen Unterlagen bzw Gutachten beigebracht werden.   Zu 2) und 3) Austausch der Stoßdämpfer sowie Anbringung von schwarzen Scheibenfolien:   § 22a Abs.1 KDV 1967 normiert, dass als Änderung, die nicht angezeigt werden muss, gilt: 1. das Austauschen, a) von im § 2 angeführten Teilen und Ausrüstungsgegenständen gegen solche einer anderen genehmigten oder gemäß § 35 Abs.4 KFG 1967 anerkannten Type, die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind und die Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht wesentlich verschlechtern.   Im vorliegenden Fall wäre daher durch Vorlage eines entsprechenden Stoßdämpfergutachtens im Hinblick auf die Gleichwertigkeit mit den Originaldämpfern zu prüfen, ob eine Einzelgenehmigung erforderlich ist.   Die Anbringung von schwarzen Scheibenfolien, die keine Typengenehmigung aufweisen, sind anzeigepflichtige Änderungen iSd § 33 Abs.1 KFG 1967. Handelt es sich bei der angebrachten Folie um eine typengenehmigte Folie, ist diese mit den entsprechenden Genehmigungszeichen versehen. Ebenso wird dem Kunden eine Kopie des Genehmigungsbescheides ausgefolgt und ist dieser auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Im vorliegenden Fall hat der Bw lediglich eine Genehmigung des Kraftfahr-Bundesamtes mit der Prüfnummer D5177 vorgelegt. Die angeführte Folie ist für Österreich nicht typengenehmigt.   Zu 4) Anbringung der Scheibenfolien an den Schlussleuchten:   Das Anbringen von Verdunkelungsfolien bzw das Besprühen der Rückleuchten mittels abdunkelndem Spray ist aufgrund der dadurch stark verminderten Leuchtkraft der Rückleuchten bzw der vermindernden Wirkung des Rückstrahlers verboten.   4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.       Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.               Dr. F r a g n e r

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