Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108426/2/Sch/Rd

Linz, 01.08.2002

VwSen-108426/2/Sch/Rd Linz, am 1. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des H vom 8. Juli 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 24. Juni 2002, VerkR96-345-2002, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Führerscheingesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 des Straferkenntnisses abgewiesen und die diesbezüglich verhängte Strafe bestätigt.

Bezüglich Faktum 2 wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 36 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

Weiters wird der Berufung hinsichtlich Faktum 3 insofern stattgegeben, als die hiefür verhängte Geldstrafe auf 10 Euro herabgesetzt wird.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 174 Euro (20 % der zu Faktum 1 verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Bezüglich des stattgebenden Teils der Berufung (Fakten 2 und 3) entfällt die Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren und ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum erstbehördlichen Verfahren auf 4,60 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 24. Juni 2002, VerkR96-345-2002, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 5 Abs.1 StVO 1960 , 2) § 1 Abs.6 Z2 FSG und 3) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 Geldstrafen von 1) 870 Euro, 2) 360 Euro und 3) 20 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 288 Stunden, 2) 120 Stunden und 3) 6 Stunden verhängt, weil er am 21. Jänner 2002 um 1.40 Uhr das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Perg auf der Schulrat Stöckler Straße

1) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (gemessener Alkoholgehalt der Atemluft: 0,79 mg/l) gelenkt habe,

2) er nicht im Besitz des erforderlichen Mopedausweises gewesen sei und

3) er den Zulassungsschein nicht mitgeführt bzw dem Organ der Straßenaufsicht nicht zur Kontrolle ausgehändigt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 125 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zu Faktum 1 des Straferkenntnisses:

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 idF des Euro-Umstellungsgesetzes Verkehr, Innovation und Technologie, BGBl. I Nr. 32/2002, reicht der Strafrahmen gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 von 872 Euro bis 4.360 Euro. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 870 Euro ist daher unterhalb des gesetzlichen Strafrahmens gelegen. Diese Vorgangsweise wäre nur dann zulässig, wenn ein Anwendungsfall des § 20 VStG, also für eine Unterschreitung der gesetzlichen Strafuntergrenze, vorläge. Im angefochtenen Straferkenntnis wird aber weder diese Bestimmung zitiert noch ansatzweise eine Begründung in diese Richtung gegeben.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 VStG (VwGH 20.1.1993, 92/02/0280) wäre ein Anwendungsfall dann gegeben, wenn nur eine geringe Überschreitung des in Rede stehenden Grenzwertes - neben anderen Voraussetzungen - vorliegt. Im gegenständlichen Fall kann davon aber nicht mehr die Rede sein (relevanter Grenzwert gemäß § 99 Abs.1a StVO 0,6 mg/l Atemluftalkoholgehalt, festgestellter Wert 0,79 mg/l).

Eine Herabsetzung der ohnehin schon objektiv gesetzwidrig - wenn auch dadurch kein subjektives Recht des Berufungswerbers verletzt wurde - festgesetzten Geldstrafe ist der Berufungsbehörde somit verwehrt.

Zu Faktum 2 des Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass die Erstbehörde die Übertretung des § 1 Abs.6 Z2 FSG unter die Strafnorm des § 37 Abs.3 Z1 leg.cit. subsumiert, demgegenüber aber als übertretene Rechtsvorschrift neben der eingangs erwähnten Bestimmung jene des § 37 Abs.1 leg.cit. angeführt hat. Die Berufungsbehörde vertritt die Ansicht, dass die Bestimmung des § 37 Abs.3 Z1 FSG als lex specialis nur für Übertretungen des § 1 Abs.3 leg.cit. in Frage kommt. Das vom Berufungswerber gesetzte Delikt ist daher mangels weiterer in Frage kommender Spezialstrafnormen unter die generelle Strafbestimmung des § 37 Abs.1 FSG zu subsumieren. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt somit 36 Euro.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann mit dieser Strafe das Auslangen gefunden werden, zumal der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt zwar noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet hatte, bis zu welchem für den Lenker eines Motorfahrrades der Besitz eines Mopedausweises erforderlich ist, zwischenzeitig aber dieses Lebensalter erreicht hat und daher die Begehung eines weiteren gleichartigen Deliktes nicht mehr möglich ist. Auch hier hat die Strafbehörde ausgehend von dem - unzutreffenden - Strafrahmen des § 37 Abs.3 FSG eine unter der gesetzlichen Mindeststrafe (363 Euro) gelegene Strafe verhängt, ohne in der Begründung darauf einzugehen.

Unverständlich ist für die Berufungsbehörde auch der Umstand, weshalb "eine gleichartige Verwaltungsübertretung" als erschwerend gewertet wurde, obwohl nach der Aktenlage sämtliche aufscheinenden Vormerkungen zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses schon getilgt waren. Abgesehen davon stellt sich die Frage, auf welches der drei dem Berufungswerber zur Last gelegten Delikte sich die Einschlägigkeit bezogen haben könnte.

In Faktum 3 des Straferkenntnisses wurden dem Berufungswerber zwei Delikte zur Last gelegt, obwohl er nach der Aktenlage nur eines begangen hat, nämlich das Nichtmitführen des Zulassungsscheines des von ihm verwendeten Motorfahrrades (vgl. dazu die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 25.1.2002, 99/02/0240). Der Umstand, dass eben nur ein Delikt vorliegt und zudem dem Berufungswerber entgegen den Ausführungen der Erstbehörde kein Erschwerungsgrund, sondern vielmehr der wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zukommt, war die verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen, wobei die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe keiner Korrektur bedurfte. Es kann erwartet werden, dass diese Geldstrafe ausreichen wird, um den Rechtsmittelwerber künftighin zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmung des KFG 1967 zu bewegen.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, zumal diese bei der Festsetzung von gesetzlichen Mindeststrafen bzw, wie bei Faktum 3 des Straferkenntnisses, von geringfügigen Verwaltungsstrafen keine Rolle spielen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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