Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108427/2/Sch/Rd

Linz, 29.07.2002

VwSen-108427/2/Sch/Rd Linz, am 29. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des H vom 16. Juli 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 3. Juli 2002, VerkR96-2408-2002, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 581 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 58,10 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 3. Juli 2002, VerkR96-2408-2002, über Herrn H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 264 Stunden verhängt, weil er am 26. Mai 2002 um 23.15 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Linz auf der A7 Mühlkreisautobahn bei Straßenkilometer 14,0 stadtauswärts in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 80 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Die Berufungsbehörde vermeint dennoch, dass beim Rechtsmittelwerber mit der gesetzlichen Mindeststrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin wieder zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu bewegen. Der bei ihm gegebene und sehr gewichtige Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im Verein mit der zum Ausdruck gebrachten Einsichtigkeit begründen die verfügte Strafreduzierung. Dabei fanden auch die dargelegten Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers Berücksichtigung.

Die Voraussetzungen für eine allfällige Anwendung des § 20 VStG, also für eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe, lagen nicht vor (vgl. VwGH 20.1.1993, 92/02/0280).

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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