Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108428/2/Br/Rd

Linz, 31.07.2002

VwSen-108428/2/Br/Rd Linz, am 31. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn O, vertreten durch RAe, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 25. Juni 2002, Zl. VerkR96-14473-2001 Sö, zu Recht:

  1. Die Berufung wird als unbegründet

abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002- AVG, iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 65/2002 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 38 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 190 Euro verhängt, weil er am 8.7.2001 um 01.00 Uhr mit dem Pkw mit dem Kennzeichen, auf der A9, bei Wartberg an der Krems, bei Autobahnkilometer 10,600 in Fahrtrichtung Kirchdorf an der Krems (südliche Fahrtrichtung) die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 47 km/h überschritten habe.

Die Fahrgeschwindigkeit wurde mittels sogenannter Radarmessung (fixe Station) festgestellt.

2. Nach Ausforschung des Lenkers mittels sogenannter Lenkererhebung wurde gegen den Berufungswerber am 11.10.2001 eine Strafverfügung erlassen, wobei daraufhin wider ihn eine Geldstrafe in der Höhe von damals 2.700 ATS verhängt wurde.

2.1. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber durch seinen mit Vollmacht ausgewiesenen Rechtsvertreter Einspruch erhoben.

Damit trat die Strafverfügung ex lege außer Kraft (vgl. etwa VwGH 2.8.1996, 96/02/0165).

Die Behörde erster Instanz leitete daraufhin das sogenannte ordentliche Ermittlungsverfahren ein. Dem Berufungswerber wurde im Rahmen dieses Verfahrens im Sinne seines Ersuchens im Einspruch Akteneinsicht gewährt.

Eine inhaltliche Rechtfertigung zum Tatvorwurf lässt sich aus dem Verfahrensakt jedoch nicht entnehmen. Der Rechtsvertreter teilte in einem Schreiben vom 28. Dezember 2001 an das Ordnungsamt des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, lediglich mit, "er nehme den Einspruch zurück."

Nach Rücksendung des Aktes durch das o.a. Ordnungsamt an die Behörde erster Instanz am 3.1.2002, wurde schließlich ohne dazwischenliegende ersichtliche weitere Aktenbewegung am 25. Juni 2002 das hier angefochtene Straferkenntnis erlassen.

2.2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Inhaltlich erblickt er darin das Verbot einer Doppelbestrafung verletzt.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Entscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da einerseits eine Berufungsverhandlung nicht gesondert beantragt wurde und auch keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, andererseits der Sachverhalt unbestritten bleibt, konnte die Anberaumung einer Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis geführt durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems.

Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche und gänzlich unbestritten bleibende Sachverhalt.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Die Behörde erster Instanz hat die Verwaltungsübertretung aus rechtlicher Sicht zutreffend subsumiert.

Der Berufungswerber übersieht mit seinem Berufungsvorbringen offenbar den Umstand, dass durch die Erhebung des Einspruches die Strafverfügung gänzlich aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde. Die zwingende Folge war demnach die Einleitung des sogenannten ordentlichen Ermittlungsverfahrens. Dies geschah durch die Aktenübermittlung bzw. die Gewährung einer Akteneinsicht. Durch die Zurückziehung des Einspruches konnte die Strafverfügung nicht abermals in den Rechtsbestand erhoben werden.

Im Falle der nicht gänzlichen Kenntnis der diesbezüglichen österreichischen Rechtslage wäre es zumindest seinen Rechtsvertretern zuzumuten gewesen, sich allenfalls durch eine kurze fernmündliche Rücksprache bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems diesbezüglich Klarheit zu verschaffen.

Es ist nicht anzunehmen, der Berufungswerber könnte tatsächlich ernsthaft der Auffassung gewesen sein, die mit der Strafverfügung ausgesprochene Geldstrafe - falls er sie zwischenzeitig überhaupt zur Einzahlung gebracht haben sollte - nochmals bezahlen zu müssen. Rechtlich unzutreffend ist daher, wenn der Berufungswerber vermeint, sich in der gegen das Straferkenntnis erhobenen Berufung mit Erfolg auf das Doppelbestrafungsverbot berufen zu können.

Die Behörde erster Instanz hatte demnach im Sinne der amtswegig zu ahndenden Verwaltungsübertretung rechtlich zwingend ein Straferkenntnis zu erlassen. Dabei konnte sie diesem den unbestritten bleibenden Sachverhalt zu Grunde legen.

Auch die im Straferkenntnis ausgesprochenen Verfahrenskosten dürften dem Berufungswerber mit Blick auf den mit der Einspruchserhebung einhergegangenen Verfahrensaufwand nicht befremdlich sein.

Aus den oben genannten Gründen muss daher auch der Berufung gegen das nachfolgend erlassene Straferkenntnis der Erfolg versagt werden.

Die weiteren Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren sind gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass auch in einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von fast 50 km/h auf einer Autobahn durchaus erheblich nachteilige Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Interessen einhergehen. Selbst wenn damit unmittelbar keine konkrete Gefahrenerhöhung sichtbar wurde, so war diese immerhin abstrakt gegeben.

Unter Berücksichtigung eines bis zu 726 Euro reichenden Strafrahmens erscheint die hier verhängte Geldstrafe mit Blick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung einerseits und zumindest den anzunehmenden durchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Berufungswerbers, welche seitens der Behörde erster Instanz vorsichtig mit 1.300 Euro angenommen wurden, tat- und schuldangemessen. Zutreffend wurde von der Behörde erster Instanz der Strafmilderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ebenfalls berücksichtigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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