Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108435/5/Fra/Ka

Linz, 16.01.2003

 

 

 VwSen-108435/5/Fra/Ka Linz, am 16. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn MB, p.A. Justizvollzugsanstalt B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3.6.2002, VerkR96-1813-2002/Her, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 49 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 5.4.2002, VerkR96-1813-2002-Her, als verspätet zurückgewiesen. Begründend führt die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land aus, dass die angefochtene Strafverfügung laut internationaler Zustellkarte vom Bw am 17.4. 2002 eigenhändig übernommen worden sei. Die gemäß § 32 Abs.2 und § 33 AVG zu berechnende Einspruchsfrist habe somit am Donnerstag, den 2. Mai 2002 geendet, da es sich beim Mittwoch, den 1. Mai 2002, um einen gesetzlichen Feiertag handelte und eine Frist in diesem Fall am darauffolgenden Werktag endet. Der gegenständliche Einspruch vom 3.5.2002 sei nachweislich am 4.5.2002 zur Post gegeben und somit nachweislich verspätet eingebracht worden.

 

2. Der Bw bringt in seinem dagegen rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel vor, dass er sich in der Justizvollzugsanstalt B in Untersuchungshaft befinde, was bedeute, dass seine Post der gerichtlichen Postkontrolle unterliege. Die Strafverfügung habe er erst am 26.4.2002 erhalten.

 

Aufgrund dieses Vorbringens wurde die Justizvollzugsanstalt B um eine Stellungnahme ersucht. Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern teilte mit Schreiben vom 18.9.2002 der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nach Beteiligung der Justizvollzugsanstalt B mit, dass der Schriftwechsel von Untersuchungsgefangenen nach § 119 der Strafprozessordnung sowie nach Nummer 28 bis 33 der Untersuchungshaftvollzugsordnung Besonderheiten unterliegt. So sind alle für die Untersuchungsgefangenen eingehenden Schreiben ungeöffnet dem zuständigen Richter oder dem Staatsanwalt vorzulegen. Die Überprüfung des gegenständlichen Sachverhaltes hat ergeben, dass die gegenständliche Strafverfügung am 17.4.2002 durch die Postbevollmächtigte der Justizvollzugsanstalt B übernommen und am 19.4.2002 dem zuständigen Richter am Landgericht Rostock, der die Postkontrolle wahrnimmt, übersandt wurde. Nach Durchführung der Postkontrolle durch das Gericht und Rücksendung der Post an die Justizvollzugsanstalt wurde die Strafverfügung dem Inhaftierten B am 26.4.2002 übergeben.

 

Das Vorbringen des Bw konnte sohin verifiziert werden. Da die Zustellung erst mit 26.4.2002 wirksam wurde, erweist sich sohin der Einspruch als rechtzeitig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum