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VwSen-108436/13/Br/Pe

Linz, 18.09.2002

VwSen-108436/13/Br/Pe Linz, am 18. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn MP, vertreten durch Dr. ML, Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 25. Juni 2002, Zl.: VerkR96-3235-2001-Br, wegen Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960, nach der am 9. und 18. September 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, dass angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 u. § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 36,20 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 181 Euro und für den Nichteinbringungsfall 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, wobei ihm zur Last gelegt wurde,

"er habe am 27.09.2001 um 16.13 Uhr auf der A7, bei Autobahnkm. 22,695 im Gemeindegebiet von Engerwitzdorf, Fahrtrichtung Freistadt den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei die auf einer Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h überschritten, wobei dies mittels Messgerät festgestellt und die in Betracht kommende Messtoleranz in diesem Ergebnis berücksichtigt worden sei."

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf die Anzeige der Autobahngendarmerie, Außenstelle Neumarkt/M. Der Verantwortung des Berufungswerbers, wonach die Bauartgeschwindigkeit des von ihm gelenkten Fahrzeuges niedriger sei als die ihm angelastete Geschwindigkeit, und er diese daher gar nicht gefahren sein konnte, folgte die Behörde erster Instanz nicht. Damit, so die Bezirkshauptmannschaft Freistadt im Ergebnis, habe die vorschriftsmäßig durchgeführte Lasermessung nicht widerlegt werden können.

In der Strafbegründung wurde von einem geschätzten Einkommen in der Höhe von 1.090 Euro ausgegangen, strafmildernd oder straferschwerend wurde kein Umstand gewertet, sodass angesichts des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung die Geldstrafe tat- und schuldangemessen erachtet wurde.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen und nachfolgend wiedergegebenen Berufung:

"Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25.6.2002, VerkR96- 3235-2001-Br, zugestellt am 1.7.2002, erhebe ich innerhalb offener Frist

BERUFUNG:

Ich bekenne mich der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretung für nicht schuldig.

Das zitierte Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und dazu Folgendes ausgeführt:

I.

Eingangs verweise ich auf mein in diesem Verfahren vorgebrachten und halte diese vollinhaltlich aufrecht und halte fest, dass die von mir gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen und einen weiteren Inhalt dieser Berufung darstellen.

II.

Geltend gemacht werden mangelhafte Feststellungen, mangelhafte Begründungen und unrichtige Beweiswürdigung und materielle Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhalts:

1. Richtig ist, dass ich am 27.9.2001 gegen 16.30 Uhr mit dem PKW, auf der A7 von Linz kommend Richtung Freistadt gefahren bin. Die an dieser Stelle festgesetzte erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt 130 km/h.

Jedoch unrichtig ist, dass ich eine Geschwindigkeit gemäß dem verwendeten Radargerät Nr. 7355 von 184 km/h eingehalten hätte, was bei einem Abzug von 3 % eine Überschreitug von 48 km/h betragen hätte.

2. Vielmehr verhielt es sich so, dass ich striktest die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 130 km/h eingehalten habe, zumal entgegen der Ansicht Gruppeninspektor S sehr wohl ein sehr reges Verkehrsaufkommen herrschte. Die seitens der Gendarmeriebeamte gemessene Geschwindigkeit kann in keinster Weise nachvollzogen werden und ist jedenfalls unrichtig, zumal der von mir gefahrene PKW bereits ein Alter von 11 Jahren aufweist und eine sehr hohe Kilometerleistung hat. Gemäß dem Typenschein sowie dem Zulassungsschein besitzt der von mir gelenkte PKW lediglich eine Bauartgeschwindigkeit von maximal 177 km/h, sodass es bereits technischerseits nicht nachvollziehbar ist, wie ich die gemessene Geschwindigkeit erreichen hätte sollen. Aufgrund der geringeren Bauartgeschwindigkeit als tatsächlich durch die Gendarmeriebeamten gemessen wurde, geht hervor, dass diese nicht gemäß den Anwendungsbestimmungen für das gegenständliche Radargerät vorgegangen sind und Beeinträchtigungen bzw. Spiegelungen und Ablenkungen der Radarwellen zu einem dermaßen falschen Ergebnis geführt haben müssen.

Es wird daher zum Beweis nochmals beantragt, ein Kfz-SV-Gutachten sowie ein SV-Gutachten aus dem Gebiet der Physik und Elektrotechnik unter Abhaltung eines Lokalaugenscheines zu erstellen.

3. Die Behörde stützt ihre Feststellungen einzig und alleine auf die Einvernahme und Aussage des Gruppeninspektors Stumpf, wobei sie meine Angaben völlig unberücksichtigt lässt und auf diese nicht einmal eingeht, was schon alleine aus diesem Grund das angefochtene Straferkenntnis rechtwidrig macht. Jedenfalls ist entgegen der Angaben des Gruppeninspektors Stumpf festzuhalten, dass der, wie bereits oben ausgeführte, eklatante Messfehler darin liegt, dass der rot eingespiegelte Visierpunkt auf mein Fahrzeug gezeigt hat, jedoch der gebündelte Laserstrahl das vorher mich überholende Fahrzeug erfasst hat, sodass offensichtlich das Messergebnis von jenem Fahrzeug vorliegt, welches mich gerade überholt bzw. bereits knapp vor mir gefahren ist. Dies ist technischerseits durchaus nachvollziehbar. Das mich überholende Fahrzeug ist jedoch den Gendarmeriebeamten entkommen, sodass sie mich gestoppt haben.

Jedenfalls haben die Gendarmeriebeamten nicht die Front meines PKWs anvisiert, sondern vielmehr unter einem schrägen Winkel die Windschutzscheibe mit dem Laserstrahl angepeilt, sodass ein dermaßen falsches Messergebnis erreicht wurde. Dieser Umstand liegt darin, dass die Gendarmeriebeamten sich nicht am Dach des Gendarmerie-PKWs abgestützt haben, sondern vielmehr freihändig aus der geöffneten Fensterscheibe die Messungen durchgeführt haben.

Es wird daher nochmals beantragt, die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen SVGutachtens sowie eines SV-Gutachtens aus dem Gebiet der Physik und Elektrotechnik unter Abhaltung eines Lokalaugenscheins, PV, weitere Beweise vorbehalten.

Außerdem haben die Gendarmeriebeamten meine Windschutzscheibe unter falschem Winkel anvisiert, sodass es zu diesem eklatanten Messfehler gekommen ist.

4. Des Weiteren wies das Lasermessgerät Nr. 7355 einen technischen Fehler in der Optik und im Lichtstrahlbündelungsmechanismus auf, welcher durch physikalische Außeneinwirkungen entstanden ist, sodass diese Fehlmessung entstehen musste. Offensichtlich dürfte dieses Lasermessgerät zuvor zu Boden gefallen sein, was diese Fehlmessungen bzw. technischen Beeinträchtigungen des verwendeten Lasermessgerätes verursacht hat.

B e w e i s: SV-Gutachten aus dem Gebiet des Eichwesens, wie bisher, weitere Beweise vorbehalten.

5. Die seitens der Gendarmeriebeamten in der Anzeige vom 27.9.2001 gemachten Angaben, dass ich zu meiner Rechtfertigung gesagt hätte, dass ich eine Geschwindigkeit von 165 km/h eingestehe, ist zu sagen, dass dies völlig unrichtig ist, zumal ich die Gendarmeriebeamten darauf aufmerksam gemacht habe, dass ich mich striktest an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gehalten habe und ihnen offensichtlich im obbeschriebenen Sinne ein Fehler oder eine Verwechslung unterlaufen sein musste.

B e w e i s : wie bisher, weiter Beweise vorbehalten.

Aufgrund des oben Ausgeführten zeigt sich somit, dass mir weder subjektiv noch objektiv eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen werden kann.

6. Des Weiteren hat es die Behörde vollkommen unterlassen auf meine Einwände einzugehen. Die Behörde hat lediglich Feststellungen aufgrund der Angaben des Gruppeninspektor Stumpf getroffen und meine Angaben in keinster Weise gewürdigt, sondern diese vielmehr stillschweigend übergangen. Es ist daher überhaupt nicht nachvollziehbar, warum meinen Angaben kein Glaube geschenkt wurde, obwohl diese widerspruchslos und einwandfrei nachvollziehbar sind. Nicht nachvollzogen werden kann insbesondere hat es die Behörde unbegründet gelassen, warum den Gendarmeriebeamten mehr Glauben zu schenken ist, als einem anderen österreichischen Staatsbürger. Die Behörde hat sich lediglich mit der Stehbehauptung begnügt, dass keinerlei Gründe vorliegen, warum der Gendarmeriebeamte nicht die Wahrheit sagen sollte und ich mich als Beschuldigter in jeglicher Hinsicht verantworten kann. Gemäß der herrschenden Judikatur genügt dies jedoch nicht als Begründung hiefür, dass meinen Angaben nicht gefolgt werden könnte.

Aufgrund des oben Ausgeführten zeigt sich somit, dass das angefochtene Straferkenntnis rechtswidrig und unrichtig ist und stelle ich daher aus all diesen Gründen nachstehenden

A n t r a g :

Die Berufungsbehörde möge meiner Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis vom 25.6.2002 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einstellen.

Freistadt, am 3. Juli 2002 S/eg MP"

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier ungeachtet der unter 500 Euro liegenden Geldstrafe, in Wahrung der nach Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Zl.: VerkR96-3235-2001-Br. Beigeschafft wurde das ordnungsgemäß erstellte Messprotokoll sowie der Eichschein betreffend das hier verwendete und bis zum 31.12.2004 vorschriftsmäßig geeichte Laser-Geschwindigkeitsmessgerät, LTI 20.20 TS/KM-E Nr. 7355. Im Rahmen der Berufungsverhandlung am 9. und 18. September 2002 wurde der Berufungswerber als Verfahrenspartei, die an der Amtshandlung beteiligten Gendarmeriebeamten als Zeugen gehört. Beigeschafft und verlesen wurde das Einsatzprotokoll und der Eichschein betreffend das hier verwendete Messgerät.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber lenkte zur fraglichen Zeit den oben bezeichneten Pkw auf der A7 in Richtung Weitersfelden. Im Bereich des Strkm 22,7 verläuft die Autobahn in einem langgezogenen Gefälle. Der Zeuge GrInsp. S führte von einem in einer Ausweichbucht auf Höhe Autobahnkilometer 23,018 abgestellten Dienstkraftwagen vom Lenkersitz aus, in Richtung des anflutenden Verkehrs (Fahrtrichtung Norden - Freistadt), Geschwindigkeitsmessungen mittels sogenannter Lasermessung durch. Bei mäßigem Verkehrsaufkommen wurde das Fahrzeug des Berufungswerbers aus einer Entfernung von 323 m mit 184 km/h gemessen. Dies ergibt unter Berücksichtigung des Verkehrsfehlers im Umfang von 3% eine erwiesene Geschwindigkeit von 178 km/h.

Bei diesem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser handelt es sich um ein den Vorschriften entsprechend geeichtes Gerät, welches den Vorschriften entsprechend eingesetzt wurde.

5.2. Beide Gendarmeriebeamten überzeugen anlässlich der Berufungsverhandlung dahingehend, dass sie sich den Dienst- und Verwendungsvorschriften des eingesetzten Gerätes konform verhalten haben. So wurde etwa der Ablauf inhaltlich in weitgehend identer Form und auch schlüssig nachvollziehbar geschildert. Insbesondere wurde der Ablauf der Messung und die nachfolgende Nachfahrt von beiden Gendarmeriebeamten ident dargelegt. Der Zeuge GrInsp. S ist als Autobahngendarm seit 1999 fast täglich mit solchen Messungen befasst. Es kann daher dem Zeugen nicht zugesonnen werden, dass ihm dabei allenfalls eine Verwechslung in der Zuordnung der Fahrzeuge unterlief, welche er in Form dieser Anzeige billigend in Kauf zu nehmen geneigt gewesen wäre.

Wenn demgegenüber der Berufungswerber darzulegen versuchte, dass etwa sein Fahrzeug eine mit 177 km/h knapp geringere Bauartgeschwindigkeit als die hier Angelastete aufweise, widerlegt er damit das hier verfahrensgegenständliche Messergebnis keinesfalls. Dies einerseits mit dem Hinweis, dass sich durch Änderungen am Fahrzeug durchaus höhere Höchstgeschwindigkeiten erzielen lassen. Dies sei hier mit Blick auf die Vormerkungen des Berufungswerbers nach § 33 Abs.1 KFG nur erwähnt. Andererseits verläuft hier die Wegstrecke in einem Gefälle, was selbst bei laienhafter Betrachtung logisch erscheinen lässt, dass dadurch die Bauartgeschwindigkeit geradezu zwingend überschritten werden kann.

Wenn einerseits der Zeuge P sich an die Displayanzeige von 184 km/h zu erinnern glaubte und der Zeuge S schließlich ausführte, dass den Betroffenen grundsätzlich diese vorgewiesen werde, so dürfte - im Gegensatz zur Schilderung des Berufungswerbers - die Fahrgeschwindigkeit am Messgerät dem Berufungswerber wohl vorgewiesen worden sein. Dies ist zur Untermauerung der Argumente bei der Amtshandlung auch durchaus naheliegend.

Die vorschriftsmäßig ausgeführte Messung lässt sich zusätzlich auch aus der lückenlosen Führung des Messprotokolls und den ergänzenden Erklärungen dazu durch BezInsp. P in Verbindung mit den diesbezüglich ergänzenden zeugenschaftlichen Schilderungen von GrInsp. S ableiten.

Das Gerät wurde laut Messprotokoll siebzehn Minuten vor der gegenständlichen Messung, nämlich zu Beginn des Messeinsatzes an dieser Örtlichkeit um 15.56 Uhr, gemäß den Verwendungsbestimmungen erforderlichen Tests unterzogen.

Zweifelsfrei erfolgte die Messung hier auch innerhalb der zulässigen Messdistanz.

Beide Zeugen machten im Rahmen der Berufungsverhandlung einen sehr sachlichen Eindruck, wobei sich im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht einmal in Ansätzen Anhaltspunkte für eine irrtümlich wahrheitswidrige Sachverhaltsschilderungen in der Anzeige ergaben.

Demgegenüber konnte der leugnenden Verantwortung des Berufungswerbers nur der Charakter einer Schutzbehauptung zugeordnet werden. Der Hinweis auf die Bauartgeschwindigkeit muss in diesem Zusammenhang als wahrlich untauglicher Versuch einer Falsifizierung eines technisch anerkannten Messverfahrens gewertet werden.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

6.1. Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert und die Ausführungen zur Strafbemessung entsprechend begründet, sodass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf deren rechtliche Ausführungen verwiesen wird.

Da hier die Frage der Zielerfassung im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen ist, vermag - wie bereits dargelegt - mit der bloßen Behauptung einer Fehlmessung die Richtigkeit derselben auf sachlicher Ebene nicht erschüttert werden. Damit kann ein mit dem Stand der Technik in Einklang stehendes und behördlich anerkanntes Messverfahren nicht generell in Frage gestellt werden.

Grundsätzlich lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner als gesichert anzusehenden Rechtsprechung davon aus, dass ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (VwGH 8. September 1998, 98/03/0144 u.v.a.).

Einem auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufender Beweisantrag - dieser wäre in dem vom Berufungswerber letztlich zurückgezogenen Beweisantrag auf Beiziehung von Sachverständigen zu erblicken gewesen - müsste nicht gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH).

6.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass mit dieser als eklatant zu qualifizierenden Geschwindigkeitsüberschreitung ein erhöhtes abstraktes Gefährdungspotential einherging, selbst wenn wohl keine zusätzlich nachteiligen Folgen bekannt geworden sind.

Diese gründet beispielsweise darin, dass bei Einhaltung der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Anhalteweg bei 140 m liegt, während er bei der hier zur Last gelegten Geschwindigkeit 242 m beträgt. Dieser Überlegung wurde eine Bremsverzögerung von 6,5 m/sek2, eine Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit grundgelegt. Die Stelle an der das Fahrzeug aus 130 km/h zum Stillstand gelangt wird bei der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit noch mit 130 km/h durchfahren (Berechnung mittels Analyzer Pro 4.0). Immerhin darf jedermann darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz). Wenn ein Verkehrsteilnehmer demzufolge sein Verhalten entsprechend disponiert, ist es nur unschwer nachvollziehbar, dass es bei so gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen sehr leicht zu nicht mehr beherrschbaren Konstellationen kommen kann, selbst wenn diese vom "Schnellfahrer" wohl nicht unmittelbar aber letztlich doch in adäquater Kausalität herbeigeführt wurden. Dies sind aber dennoch jene Verkehrsunfälle, die sich im Falle der Einhaltung der erlaubten Fahrgeschwindigkeiten nicht zugetragen hätten; die Unfallskausalität liegt - abstrakt besehen - (auch) in einer derartigen Schutznormverletzung begründet.

Das Strafausmaß findet hier in dem sich aus der Fahrgeschwindigkeit ableitenden objektiven Tatunwert seine rechtliche Stütze (vgl. VwGH 21.3.1995, 94/09/0163). Da dem Berufungswerber auch kein strafmildernder Umstand zu Gute kommt, ist die hier verhängte Geldstrafe in Beziehung zu dem bis 726 Euro reichenden Strafrahmen eher noch als milde bemessen zu erachten.

So wurde etwa bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Ausmaß von 50 km/h, bei keinen sonstigen nachteiligen Folgen, bereits im Jahr 1990 eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S und dies unter Bedachtnahme auf bloß durchschnittliche Einkommensverhältnisse als angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Der Berufung musste daher auch mit Blick auf das Strafausmaß der Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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