Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108440/2/Sch/Rd

Linz, 01.08.2002

VwSen-108440/2/Sch/Rd Linz, am 1. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des H vom 10. Juli 2002 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Juli 2002, S-20.337/02-1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Strafe, ds 260 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 5. Juli 2002, S-20.337/02-1, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.300 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen verhängt, weil er am 18. Mai 2002 um 2.17 Uhr in Linz von der Straßenbahnhaltestelle Rudolfstraße in die Unterführung Hinsenkampplatz, Richtung stadteinwärts, das Fahrrad Puch Clubman, hellgrün, gelenkt und sich geweigert habe, sich der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert worden sei, weil er verdächtig gewesen sei, das Fahrzeug zum vorgenannten Zeitpunkt in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 130 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Es besteht sohin ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker tatsächlich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befindet oder nicht. Diesem Beweissicherungszweck dient die Bestimmung des § 5 Abs.2 StVO 1960.

Der gesetzliche Strafrahmen für Übertretungen dieser Bestimmung reicht gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 idF des Euro-Umstellungsgesetzes Verkehr, Innovation und Technologie, BGBl. I Nr. 32/2002, von 1.162 Euro bis 5.813 Euro. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.300 Euro bewegt sich somit nicht wesentlich über der gesetzlichen Untergrenze. Sie kann angesichts der Tatsache, dass der Berufungswerber bereits einmal, und zwar im Jahre 1999, wegen einer einschlägigen Übertretung bestraft werden musste, keinesfalls als überhöht angesehen werden. In spezialpräventiver Hinsicht erscheint es somit der Berufungsbehörde nicht angebracht, eine Herabsetzung der Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß zu verfügen.

Wenngleich die persönlichen Verhältnisse eines Beschuldigten im Rahmen des § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind, so rechtfertigen diese im vorliegenden Fall keine Strafminderung, wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat und zum Verschulden, insbesondere aber den Erschwerungsgrund einer einschlägigen Vormerkung verwiesen wird. Dem Berufungswerber wurde bereits die Bezahlung der Verwaltungsstrafe im Ratenwege bewilligt, sodass ihm in diesem Sinne die Möglichkeit eröffnet wurde, die Strafe zu bezahlen, ohne seine Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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