Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108441/12/Fra/Ka

Linz, 11.02.2003

 

 

 VwSen-108441/12/Fra/Ka Linz, am 11. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn AA, vertreten durch Herren Rechtsanwälte Dr. HV, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.6.2002, S-41.468/01/VP, betreffend Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 200 Euro (EFS 4 Tage) verhängt, weil er am 24.10.2001 um 06.00 Uhr in Linz, Lunzerstraße, in Fahrtrichtung Wiener Straße im Bereich der Kreuzung Umfahrung Ebelsberg/Lunzerstraße als Lenker des PKW´s, Kz.: das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat, in dem er das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen durch die ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Der Unfallbeteiligte, Herr Helmut D, hat bei seiner Einvernahme am 27.10.2001 vor der BPD Linz angegeben, dass er beim ersten Grün blinken der Verkehrsampel in die Kreuzung eingefahren sei. Der Bw vertritt unter Hinweis auf die Ampelschaltung die Auffassung, dass, wenn er tatsächlich bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren wäre, auch der Unfallbeteiligte Dzwangsläufig bei Rotlicht in seiner Fahrtrichtung in die Kreuzung eingefahren sein müsste.

 

Aufgrund dieses Vorbringens hat der Oö. Verwaltungssenat ein verkehrstechnisches Gutachten zu der Frage eingeholt, ob die Version des Bw nachvollziehbar ist. Dieses Gutachten lautet wie folgt:

 

"Zu der Frage, ob die Rechtfertigung des Beschuldigten, dass der Unfallgegner ebenfalls bei Rotlicht die Haltelinie der gegenständlichen Kreuzung überfahren haben muss, nachvollziehbar ist, ist Folgendes festzustellen.

 

Für die gegenständliche Kreuzung in Linz (Umfahrung Ebelsberg - Lunzerstraße) liegt eine dynamische Ampelregelung vor. Das bedeutet, dass die Länge der Grünphase, je nach Verkehrsaufkommen verändert wird, um eine optimale Durchlässigkeit des Verkehrs für die Kreuzung zu erreichen, die anderen Phasenzeiten werden aber nicht verändert.

 

Für die gegenständliche Kreuzung liegen für den Unfallszeitpunkt, am 24.10.2001, gegen 6.00 Uhr, insgesamt 8 verschiedene Ampelschaltprogramme vor, wobei die

Gesamtumlaufzeit 80 Sekunden beträgt und die Länge der Grünphase dem Verkehrsaufkommen angepaßt wird. Die Gelbphase ist konstant und beträgt 3 s, die Gelb-Rotphase ist konstant und beträgt 2 s.

 

Das Umschalten von einem Programm zu einem anderen Programm erfolgt durch Aktivierung von Induktionsschleifen im Kreuzungsbereich durch Fahrzeuge oder durch Fußgänger die einen Knopf betätigen.

Für den gegenständlichen Unfall kommen nachstehend angeführte Ampelschaltprogramme in Betracht: Programm M / 1M / 3M / 4M / 5M / 6M / 7M

(diese Bezeichnungen wurden von der beiliegenden Phasenbeschreibung übernommen).

 

Die nachstehende Zeichnung zeigt die gegenständliche Kreuzung. A - zeigt die Fahrtrichtung des Beschuldigten, B - die Fahrtrichtung des Unfallgegners,

Hr D, C - den LKW-Zug ( Hr.S )

 

 

 

 

Nachstehend wird die gestellte Frage an allen in Frage kommenden Varianten untersucht :

 

Variante M :

Fahrzeuge oder Fußgänger wurden noch nicht registriert, es läuft das Grundprogramm. Die Grünphasen für die in Frage kommenden Fahrtrichtungen ( lt. Zeichnung 2L und 4 ) liegen um ∆t = 5s auseinander.

Wenn der Geschädigte beim 1x Grün blinken eingefahren ist, hat der Beschuldigte noch 7s "Rot" + 2s " Rot + Gelb"

Wenn der Geschädigte beim letzten "Grünblinken" eingefahren ist, hat der Beschuldigte noch 4s "Rot" + 2s "Rot + Gelb"

Die Angaben des Beschuldigten sind nicht nachvollziehbar.

 

Variante 1M:

Wird im gegenständlichen Fall, durch ein Fahrzeug in Fahrtrichtung des Geschädigten aktiviert. Das Ende der Grünphase für den Geschädigten und der Beginn der Grünphase für den Beschuldigten fallen zusammen.

Wenn der Geschädigte beim 1x Grün blinken eingefahren ist, dann hat der Beschuldigte 1 s "Rot" und 2 s "Rot + Gelb"

 

Wenn der Geschädigte beim letzten Grün blinken eingefahren ist, hat der Beschuldigte noch 1 s "Rot + Gelb" und dann 15 s grün.

In diesem Fall, könnte es möglicherweise auf Grund der Umschaltzeiten bzw. Reaktionszeiten der Ampel sein, dass der Beschuldigte auch schon "Grün" gehabt hat.

In diesem Fall könnte es sein, dass beide bei "Grün" gefahren sind

 

Für dieVarianten 3M / 5M / 7M gilt das gleiche wie für die Variante 1M

In diesen Fällen wäre es möglich, dass beide bei "Grün" eingefahren sind.

 

Variante: 4M:

Wenn der Geschädigte beim 1x Grün blinken eingefahren ist, dann hatte der Beschuldigte 5 s "Rot " und 2 s "Rot + Grün "

Wenn der Geschädigte beim letzten Grün blinken eingefahren ist, dann hatte der Beschuldigte 2 s "Rot" und 2 s " Rot + Gelb "

Die Angaben des Beschuldigten sind nicht nachvollziehbar.

Variante: 6M:

Wenn der Geschädigte beim ersten Grün blinken eingefahren ist, dann hatte der Beschuldigte 4 s " Rot " und 2 s " Rot + Gelb ".

Wenn der Geschädigte beim letzen Grün blinken eingefahren ist, dann hatte der Beschuldigte 1s " Rot " und 2 s " Rot + Gelb ".

Die Angaben des Beschuldigten sind nicht nachvollziehbar.

Auf Grund der vorliegenden Unterlagen kann keiner Variante eine größere Plausibilität oder Wahrscheinlichkeit zugestanden werden

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Möglichkeit, dass beide Fahrzeuge bei " Grün " eingefahren sind, möglich ist ( Variante 3M / 5M / 7M / 1M ) 3M / 5M / 7M wird von Fußgängern ausgelöst, die den Schutzweg überqueren wollen. Variante 1M wird durch ein links abbiegendes Fahrzeug

( = Fahrtrichtung des Geschädigten ) ausgelöst.

Schließt man sich der Aussage des LKW - Fahrers an, müsste die Variante 6M / 4M oder M ausgeführt worden sein.

6 M oder 4 M wird durch Fußgänger, die den Schutzweg überqueren wollen, aktiviert.

Variante M kommt dann zum Tragen, wenn noch keine Anmeldung durch Fußgänger oder Fahrzeuge auf der Spur 2L (= Fahrtrichtung des Geschädigten)

vorlag.

Eine weitere Einschränkung der Möglichkeiten ist auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich."

 

Durch das vorliegende Gutachten wird die Verantwortung des Bw bestätigt. Es geht aus dem Gutachten hervor, dass es bei mehreren Varianten der Ampelschaltung ohne Weiteres möglich ist, dass der Bw bei Grünlicht in seiner Fahrtrichtung in die Kreuzung eingefahren ist, auch wenn der Unfallgegner D seinerseits beim ersten Grün blinken der Verkehrsampel in die Kreuzung einfuhr. Insbesondere von Bedeutung ist die Variante 1M. Diese Variante der Ampelschaltung wird durch ein Fahrzeug in Fahrtrichtung des Geschädigten (Helmut D) aktiviert und musste daher, nachdem die Spur 2L von Dtatsächlich befahren wurde, im vorliegenden Fall auch tatsächlich aktiviert worden sein. Nach dem oa Gutachten ist es in diesem Falle durchaus möglich, dass die Verkehrsampel in Fahrtrichtung des Bw ebenfalls bereits Grünlicht zeigte.

 

Es liegt somit bereits aufgrund dieses Ergebnisses kein für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlicher Beweis für die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war, ohne dass es der Aufnahme weiterer Beweise bedurft hätte.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfiel gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 
3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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