Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108443/11/Ki/Pe

Linz, 22.10.2002

VwSen-108443/11/Ki/Pe Linz, am 22. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des KA, vertreten durch Rechtsanwälte DDr. MN, Dr. WWN und Dr. TK, vom 19.7.2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2.7.2002, VerkR96-1-100-2002-Ga, wegen Übertretungen der StVO 1960, des FSG 1997 und des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.10.2002 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 246,80 Euro (ds. jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 20 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Berufungswerber (Bw) mit Straferkenntnis vom 2.7.2002, VerkR96-1-100-2002-Ga, für schuldig befunden, er habe

1. am 16.4.2002 vor bzw. gegen 13.40 Uhr den Kombi auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet von Altmünster, aus Richtung Salzkammergut Straße B145 kommend bis zum Wohnhaus Altmünster, gelenkt, wobei er in der Folge - im Zuge der Amtshandlung um 13.41 Uhr in der Garage des Wohnhauses/der Liegenschaft Altmünster, - gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung der Atemluftprobe verweigerte bzw. sich weigerte, zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, mitzukommen, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinde bzw. zum Zeitpunkt des Lenkens (vor bzw. gegen 13.40 Uhr) befunden habe (leichter Alkoholgeruch) und sich der Atemluftprobe zu unterziehen habe, wer zu dieser aufgefordert werde bzw. der Aufforderung Folge zu leisten sei, zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächsten Dienststelle mitzukommen;

2. er habe es im Zuge der Amtshandlung in der Garage der Liegenschaft Altmünster, um 13.41 Uhr unterlassen, den Führerschein auf Verlangen dem zuständigen/amtshandelnden Organ zur Überprüfung auszuhändigen;

3. er habe es unterlassen, im Zuge der Amtshandlung um 13.41 Uhr in der Garage der Liegenschaft Altmünster, dem Organ der Straßenaufsicht auf Verlangen den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Fahrzeug zur Überprüfung auszuhändigen.

Er habe dadurch 1. § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 Z1 und iVm § 5 Abs.4 StVO 1960, 2. § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 Z1 FSG 1967 und 3. § 134 Abs.1 iVm § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 verletzt.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 wurde hinsichtlich Faktum 1 eine Geldstrafe in Höhe von 1.162 Euro (EFS 14 Tage), gemäß § 37 Abs.1 FSG 1997 bzw. § 134 Abs.1 KFG 1967 wurden hinsichtlich der Fakten 2 und 3 jeweils Geldstrafen in Höhe von 36 Euro (EFS jeweils 12 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 123,40 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 19.7.2002 Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In Frage gestellt werden im Wesentlichen die bereits vor der Erstbehörde getätigten Aussagen der Meldungsleger bzw. zielt das Rechtsmittel auch dahingehend, dass die Meldungsleger sich wegen vorangegangener Amtshandlungen iZm Werbetafeln bzw. diesbezüglicher Beschwerden des Bw "revanchieren" wollten. Ebenso wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Auffassung vertreten, dass die Aufforderung auf Privatgrund nicht zulässig sei bzw. dass die Meldungsleger beim Öffnen des Garagentores Gewalt angewendet hätten.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.10.2002.

An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Rechtsmittelwerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Erstbehörde teil. Als Zeugen wurden GI HS und RI JF einvernommen.

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des GP Altmünster zugrunde, die Nichtbefolgung der Aufforderung zum Alkotest bzw. das Nichtaushändigen der gegenständlichen Fahrzeugpapiere wurde vom Bw dem Grunde nach nicht bestritten.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung gaben beide Meldungsleger übereinstimmend an, dass ihnen der Berufungswerber deshalb aufgefallen sei, weil dieser beim Lenken des Fahrzeuges eine ziemlich starre Haltung inne hatte bzw. er sehr konzentriert wirkte. Übereinstimmend gaben die Gendarmeriebeamten auch zu Protokoll, dass das Garagentor (der Bw befand sich bereits in der Garage seines Hauses) problemlos geöffnet werden konnte und dass aus dem Fahrzeuginneren sowohl Alkohol- als auch Parfumgeruch festgestellt wurde. RI F, welcher die Amtshandlung führte, gab weiters zu Protokoll, dass er beim Bw im Zuge der Amtshandlung gerötete Augenbindehäute festgestellt hätte, dies wurde vom zweiten Gendarmeriebeamten allerdings nicht festgestellt. Andererseits gab GI S zu Protokoll, er habe im Verlaufe der Nachfahrt beim Bw eine ungewöhnliche Fahrweise dahingehend, dass er den Abstand zum rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten hat bzw. er schlangenförmig gefahren ist, feststellen können. Weiters führte GI S aus, dass ihm eine lallende Aussprache beim Bw aufgefallen sei, er könne dies deshalb feststellen, weil ihm der Bw bekannt sei und er so die Abweichung zur normalen Aussprache feststellen könne.

Der Bw begründete im Rahmen seiner Einvernahme die von den Gendarmeriebeamten festgestellte "starre Haltung" im Fahrzeug damit, dass er wegen eines Bandscheibenbruches eine Bandscheibenoperation hinter sich und er deshalb beim Sitzen Probleme habe.

Bezüglich Parfum- bzw. Alkoholgeruch kommentierte der Bw, dass er fünf Jahre in der Kosmetikbranche als Verkaufsleiter tätig gewesen sei und er bestätigen könne, dass jedes Parfum auch Alkohol enthalte. Er habe sich am Morgen mit eau de toilette bzw. Rasierwasser eingesprüht und es wäre daher der Parfumgeruch im Fahrzeug zu erklären.

Bezüglich Öffnen des Garagentores erklärte der Bw, dass er selbst noch niemals versucht habe, dies händisch selbst zu öffnen.

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die Aussagen der Zeugen in den wesentlichen Punkten glaubwürdig sind. Es ist zu berücksichtigen, dass die Aussagen unter Wahrheitspflicht und in Kenntnis allfälliger strafrechtlicher Sanktionen einer falschen Zeugenaussage getätigt wurden.

Der Bw selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle spricht jedoch das Beweisergebnis für den bereits im erstbehördlichen Verfahren angenommenen Sachverhalt.

Es mag durchaus zutreffen, dass die Feststellung bezüglich geröteter Augenbindehäute des einen Meldungslegers etwas überschießend gewesen ist, Faktum ist jedoch, dass der Beschuldigte, wie von den Gendarmeriebeamten übereinstimmend ausgesagt wurde, die festgestellte starre bzw. konzentrierte Haltung im Fahrzeug inne hatte und dass auch Parfumgeruch aus dem Fahrzeug festgestellt werden konnte, wobei der Bw selbst eingesteht, dass Parfum auch Alkohol enthält.

Was das Öffnen des Garagentores anbelangt, so wird ebenfalls den Meldungslegern Glauben geschenkt, dies insbesondere als der Bw letztlich selbst ausschließlich seinen Handsender verwendete und er vorher eine händische Öffnung des Garagentores offensichtlich noch nie versucht hat.

Dass Differenzen iZm Amtshandlungen bezüglich Werbeständern die Gendarmeriebeamten subjektiv dahingehend beeinflusst hätten, dass sie nunmehr den Bw willkürlich belasten würden, wird ausgeschlossen.

Wenn letztlich RI F an der Aussprache des Beschuldigten bzw. an seiner Fahrweise nichts aufgefallen ist, so konnte dafür vom anderen Gendarmeriebeamten ebenfalls seine Aussage dahingehend erklärt werden, dass er den Beschuldigten näher kennt und ihm so Unterschiede in seiner Aussprache aufgefallen sind bzw. er sich als Beifahrer wesentlich besser auf den Fahrstil des Beschuldigten konzentrieren konnte.

Es bestehen sohin keine Bedenken, die Aussagen der Gendarmeriebeamten der Entscheidung zugrunde zu legen.

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 StVO 1960 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.2 Z1 leg.cit. sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 5 Abs.4 StVO 1960 sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll, zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

Gemäß § 37 Abs. 1 FSG 1997 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer ua. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Gemäß § 14 Abs.1 Z1 leg.cit. hat jeder Lenker eines KFZ auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Fahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer ua. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b leg.cit. hat der Lenker auf Fahrten den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Fahrzeug mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Dazu wird zunächst festgestellt, dass - unbestritten - der Bw weder der Aufforderung zum Alkotest nachgekommen ist, noch, dass er auf Verlangen den Führerschein bzw. den Zulassungsschein ausgehändigt hat.

Wenn nun der Bw vermeint, er bräuchte dieser Aufforderung bzw. diesem Verlangen auf einem Privatgrundstück nicht nachzukommen, so ist ihm zu entgegnen, dass laut der Judikatur des VwGH es irrelevant ist, ob eine Aufforderung auf einem Privatgrundstück erfolgte, entscheidend ist nur, dass das Lenken auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgte (VwGH 96/03/0374 vom 16.4.1996). Dass der Bw vor der Amtshandlung mit seinem Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr unterwegs war, ist definitiv.

Ungeachtet der Tatsache, dass offensichtlich das Garagentor mühelos ohne Beschädigung durch die Gendarmeriebeamten geöffnet werden konnte, wird auf eine weitere Judikatur des VwGH hingewiesen, wonach eine allfällige Rechtswidrigkeit des Eindringens der Gendarmeriebeamten, zB. in die Wohnung des Bw, diesen nicht berechtigt, die dort von ihm verlangte Atemluftprobe (wohl auch das Aushändigen der Fahrzeugpapiere) zu verweigern (VwGH 90/03/0255 vom 18.9.1991).

Was nun die Aufforderung zum Alkotest anbelangt, so kommt es nicht darauf an, ob der Aufgeforderte tatsächlich zuvor Alkohol konsumiert hat bzw. er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, sondern ausschließlich darauf, dass die Gendarmeriebeamten vermuten konnten, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde. Im vorliegenden Falle bestand für den Meldungsleger RI F, welcher die Aufforderung vornahm, die Vermutung insoferne, als er zunächst feststellte, dass der Bw eine auffallende bzw. konzentrierte Fahrweise zeigte und er überdies im Rahmen der Amtshandlung in der Garage Parfum- vermischt mit Alkoholgeruch wahrnehmen konnte. Alleine diese Fakten lassen keine Zweifel, dass der Gendarmeriebeamte eine entsprechende Vermutung haben konnte und daher die Aufforderung zu Recht ergangen ist. Zur Ausfolgung der entsprechenden Fahrzeugpapiere wäre der Bw wegen des Verlangens des Gendarmeriebeamten ohnedies verpflichtet gewesen.

Ein allfälliger Rechtsirrtum des Bw, dass er im Hinblick auf eine Amtshandlung auf Privatgrundstück nicht zur Befolgung der Aufforderung zum Alkotest bzw. des Verlangens zum Aushändigen der entsprechenden Fahrzeugpapiere verpflichtet gewesen wäre, muss im vorliegenden Falle jedenfalls ausgeschlossen werden bzw. würde ein derartiger Rechtsirrtum den Bw nicht entlasten.

Abgesehen davon, dass man von einer zum Lenken von KFZ berechtigten Person erwarten muss, dass sie mit den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften vertraut ist, erscheint das Verhalten des Bw im gegenständlichen Falle als Art von Trotzreaktion gegen die Gendarmeriebeamten, zumal er sich iZm vorhergehenden Amtshandlungen bezüglich Werbeeinrichtungen von diesen schikaniert gefühlt hat und er so eben sein Missfallen gegen die Amtshandlung zum Ausdruck bringen wollte.

Weitere Umstände, welche den Bw in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, die einzelnen Schuldsprüche sind daher zu Recht erfolgt.

I.7. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wurde ohnedies lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe (Fakten 1 und 2) verhängt bzw. wurde hinsichtlich Faktum 3 im Verhältnis zur vorgesehenen Höchstgeldstrafe die bloße Ordnungswidrigkeit des Bw gewertet.

Mildernd wurde im erstbehördlichen Verfahren bereits die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet, erschwerende Umstände wurden keine festgestellt.

Die Berufungsbehörde vertritt sohin die Auffassung, dass die Erstbehörde bei der Straffestsetzung vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

I.8. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder durch die Schuldsprüche noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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