Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108444/2/Ki/Pe

Linz, 08.08.2002

VwSen-108444/2/Ki/Pe Linz, am 8. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des LS, vertreten durch Rechtsanwälte FGH und CP, vom 15.7.2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11.6.2002, VerkR96-1898-2001-Gri, wegen Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

1. Bezüglich der Punkte 1, 3 und 9 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung keine Folge gegeben. Die in diesen Punkten verhängten Strafen werden bestätigt.

  1. Bezüglich Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung gegen die Strafhöhe mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 21,80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Stunden herabgesetzt werden.
  2. Bezüglich der Punkte 4, 5, 6, 7 und 8 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
  3. Bezüglich der Punkte 1, 3 und 9 des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 26,16 Euro, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.
  4. Bezüglich Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde auf 2,18 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist in diesem Punkt kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.
  5. Bezüglich der Punkte 4, 5, 6, 7 und 8 des angefochtenen Straferkenntnisses entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu 1.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu 2.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu 3.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21, 24 und 51 VStG.

zu 4.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

zu 5.: §§ 64 und 65 VStG.

zu 6.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat, datiert mit 11.6.2002 unter AZ VerkR96-1898-2001-Gri, gegen den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) ein Straferkenntnis erlassen. Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt:

"Straferkenntnis

Sie haben am 17.05.2001 um ca. 10.00 Uhr in der Gemeinde Sandl, B 38 Böhmerwald Straße, nächst Strkm 94,4, als Fahrer ein Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, behördliches Kennzeichen , samt Anhänger, behördliches Kennzeichen, gelenkt und dabei

1) am 15.05.2001 in der Zeit von 03.00 Uhr bis 16.05.2001, 13.48 Uhr, die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden um 4 Stunden 44 Minuten überschritten, weil die tatsächliche Tageslenkzeit 14 Stunden 44 Minuten betragen hat;

2) am 13.05.2001 in der Zeit ab 21.57 Uhr innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden nicht eingelegt, weil die tatsächliche Ruhezeit nur 7 Stunden 5 Minuten betragen hat;

3) am 15.05.2001 in der Zeit ab 03.00 Uhr innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden nicht eingelegt, weil die tatsächliche Ruhezeit nur 8 Stunden 36 Minuten betragen hat;

4) das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, weil Sie am 15.05.2001 um 08.40 Uhr das bis dahin verwendete Schaublatt entnommen und ein neues Schaublatt eingelegt haben;

5) das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, weil Sie am 15.05.2001 um 14.50 Uhr das bis dahin verwendete Schaublatt entnommen und ein neues Schaublatt eingelegt haben;

6) das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, weil Sie am 16.05.2001 um 05.00 Uhr das bis dahin verwendete Schaublatt entnommen und ein neues Schaublatt eingelegt haben;

7) das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, weil Sie am 16.05.2001 um 22.05 Uhr das bis dahin verwendete Schaublatt entnommen und ein neues Schaublatt eingelegt haben;

8) dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen die Schaublätter für die laufende Woche und zwar für den 15.05.2001, 04.40 Uhr bis 17.10 Uhr, sowie für den 16.05.2001, 22.10 Uhr bis 17.05.2001,08.15 Uhr, nicht vorgelegt;

9) auf dem Schaublatt vom 17.05.2001, welches zum Zeitpunkt der Anhaltung im Kontrollgerät eingelegt war, den Namen des Lenkers, den Einlegeort, das Datum, den genauen Zeitpunkt, das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges sowie den Anfangskilometerstand nicht eingetragen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85

2) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85

3) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85

4) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.2135/98

5) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.2135/98

6) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.2135/98

7) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.2135/98

8) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.2135/98

9) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.15 Abs.5 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

1)Geldstrafe von 72,67 Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967

2)Geldstrafe von 36,33 Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967

3)Geldstrafe von 21,80 Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967

4)Geldstrafe von 36,33 Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967

5)Geldstrafe von 36,33 Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967

6)Geldstrafe von 36,33 Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967

7)Geldstrafe von 36,33 Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967

8)Geldstrafe von 72,67 Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967

9)Geldstrafe von 36,33 Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

38,51 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euroangerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher

423,63 Euro

Zahlungsfrist:

Wird keine Berufung erhoben, so ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der Behörde einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag - ohne vorhergehende Mahnung - zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw, rechtsfreundlich vertreten, am 15.7.2002 Berufung, ausschließlich gegen die Strafhöhe, erhoben. In der Begründung wird ausgeführt, dass in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse er der Auffassung sei, dass die Strafe unangemessen hoch wäre. Insbesondere sei auch zu beachten, dass seitens des Arbeitgebers des Beschuldigten Druck ausgeübt wurde. Es werde daher bezüglich der Höhe um Überprüfung ersucht.

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Zu den Punkten 1 und 2 der Berufungsentscheidung:

Die Strafnorm des § 134 Abs.1 KFG 1967 sieht für die in dieser Norm bezeichneten Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest (Ersatzfreiheitsstrafe) bis zu sechs Wochen vor. Bei der Festlegung der konkreten Strafen hat dann die Behörde Ermessen iSd Gesetzes auszuüben.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dazu wird zunächst festgestellt, dass, wie die Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses zu Recht ausgeführt hat, die zur Last gelegten Übertretungen in erheblichem Ausmaß das Interesse der Verkehrssicherheit und anderer Verkehrsteilnehmer schädigen, weshalb der Unrechtsgehalt der Taten an sich nicht gering ist. Es ist daher auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten, um der Allgemeinheit diesen Umstand zu signalisieren.

Die Erstbehörde hat bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw berücksichtigt und auch die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet. Ferner hat die Erstbehörde ausgeführt, dass sie bei der Bewertung der Verschuldensfrage von einem grob fahrlässigen Verhalten ausgehe, was als Erschwerungsgrund gewertet werde. Wenn dieser Umstand auch nicht einen ausdrücklichen Erschwerungsgrund iSd § 19 Abs.2 darstellt, so ist dieser doch bezogen auf das Ausmaß des Verschuldens entsprechend zu berücksichtigen.

Was der Hinweis auf den "Druck durch den Arbeitgeber" anbelangt, so kann dieser Umstand bei der Straffestsetzung nicht berücksichtigt werden. Von einem besonnenen und mit den rechtlichen Werten verbundenen sorgfältigen Lenker von Schwerkraftfahrzeugen muss erwartet werden, dass er sich durch allfällige Reaktionen seines Dienstgebers nicht zur Begehung von Verwaltungsübertretungen hinreißen lässt.

Die erkennende Berufungsbehörde gelangt daher zur Auffassung, dass grundsätzlich eine Herabsetzung der festgelegten Strafen in den gegenständlichen Punkten nicht vertretbar ist. Lediglich hinsichtlich Faktum 2 wurde in der gegenständlichen Entscheidung eine Angleichung an die Strafbemessung hinsichtlich Faktum 3 vorgenommen, dies insbesondere, als letztlich in beiden Fällen der Unterschied hinsichtlich der tatsächlich festgestellten Ruhezeiten nicht so gravierend ist.

Zu bemerken ist ferner, dass die festgelegten Strafen in diesen Punkten auch aus spezialpräventiven Gründen geboten sind, um den Bw das Unrechtmäßige seines Verhaltens aufzuzeigen bzw ihn vor der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Zu Punkt 3 der Berufungsentscheidung:

Auch bezüglich dieser Fakten wurde von der Erstbehörde die Strafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG 1967 angewandt. Diese Bestimmung lautet ausdrücklich: "Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art.5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L370 vom 31. Dezember 1985, S1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L370 vom 31. Dezember 1985, S8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L353 vom 17. Dezember 1990, S12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung."

Durch diese zitierte Norm wird § 102 Abs.1 dritter Satz verdrängt. Die verletzte Norm ist in den gegenständlichen Fällen Art.15 Abs.2 bzw. Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998.

§ 134 Abs.1 KFG weist aber nur Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L353 vom 17. Dezember 1990, S12, als Verwaltungsübertretung aus.

Die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998 trat am 10. Oktober 1998 in Kraft und hat u.a. die Abs.2 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 geändert. Mangels Novellierung des § 134 Abs.1 KFG ist daher das in den gegenständlichen Punkten tatbestandmäßige Verhalten des Bw nicht mit Strafe bedroht.

In Anbetracht dessen, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, ist der Berufungsbehörde verwehrt, die diesbezüglich ausgesprochenen Schuldsprüche zu beheben, da diese bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Dennoch erachtet es die Berufungsbehörde als vertretbar, im vorliegenden Falle von der Verhängung von Strafen abzusehen.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Wenn schon im Falle eines tatsächlich mit Strafe bedrohten Verhaltens die Möglichkeit vorgesehen ist, bei Geringfügigkeit des Verschuldens und bei unbedeutenden Folgen der Übertretung von einer Strafe abzusehen, so ist es jedenfalls auch vertretbar, diese Bestimmung in jenen Fällen anzuwenden, in denen ein strafbares Verhalten mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung überhaupt nicht vorliegt. Aus diesem Grunde wurde in diesen Punkten der Berufung Folge gegeben und es wurden die Strafaussprüche behoben.

Zu den Punkten 4, 5 und 6 der Berufungsentscheidung:

Der jeweilige Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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