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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108445/7/Sch/Rd

Linz, 19.12.2002

VwSen-108445/7/Sch/Rd Linz, am 19. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 22. Juli 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 15. Juli 2002, VerkR96-3968-2000, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967 und nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 18. Dezember 2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 1 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses stattgegeben, das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Hinsichtlich Faktum 2 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge hinsichtlich Fakten 1 und 3. Bezüglich Faktum 2 hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe, ds 14 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 15. Juli 2002, VerkR96-3968-2000, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 1 Abs.3 FSG, 2) § 36 lit.a KFG 1967 und 3) § 36 lit.d KFG 1967 Geldstrafen von 1) 181,50 Euro, 2) 70 Euro und 3) 35 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 50 Stunden, 2) 20 Stunden und 3) 10 Stunden verhängt, weil er am 23. Juni 2000 um 21.45 Uhr das als Motorfahrrad zugelassene jedoch als Kleinmotorrad geltende Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen in Ried/Innkreis auf der Riedholzstraße bei der Kreuzung mit der Riedbergstraße gelenkt habe, wobei er

1) nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse A gewesen sei;

2) das Kraftfahrzeug, welches nicht als Kleinmotorrad zum Verkehr zugelassen gewesen sei und mit dem eine höhere Geschwindigkeit als 45 km/h erreichbar war, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet habe und

3) das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet habe, obwohl die vorgeschriebene KFZ-Haftpflichtversicherung nicht bestanden habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 28,65 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung (Fakten 1 und 3):

Innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG hat die Erstbehörde eine Verfolgungshandlung, nämlich die Strafverfügung vom 25. Juli 2000, gesetzt.

Die Präambel der Strafverfügung lautet:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatort: Ried/I., Krzg. Riedholzstraße-Riedbergstraße

Fahrtrichtung Riedbergstraße

Tatzeit: 23.6.2000, 21.45 Uhr

Fahrzeug: Motorfahrrad, .."

Folgend wird im Spruchteil 1, soweit es den Tatvorwurf betrifft, die Formulierung verwendet:

"1. Sie haben das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse A waren."

Dem Berufungswerber wurde also in einer dort näher umschriebenen Weise zur Last gelegt, ein Motorfahrrad ohne Lenkberechtigung gelenkt zu haben. Eine solche ist aber dafür bekanntermaßen nicht erforderlich. Die unzureichende Spruchformulierung in der Strafverfügung dürfte der Erstbehörde in der Folge bewusst geworden sein, da die Präambel des angefochtenen Straferkenntnisses eine diesbezüglich wesentlich zutreffendere Formulierung aufweist.

Das Straferkenntnis ist aber lange nach Eintritt der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen, sodass mangels Hemmung der Frist durch die erwähnte Strafverfügung Verjährung eingetreten ist und daher durch die Berufungsbehörde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG zu verfügen war.

Zu Faktum 3 des Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass gemäß § 36 lit.d KFG 1967 Kraftfahrzeuge nur verwendet werden dürfen, wenn für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht.

Es bleibt unbestritten, dass für das verwendete Kraftfahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit eine Haftpflichtversicherung bestanden hat. Der Umstand, dass für ein auf öffentlichen Straßen verwendetes Kraftfahrzeug eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, hat im Wesentlichen das Ziel, allenfalls geschädigten Dritten einen Versicherungsschutz zu gewährleisten. Im vorliegenden Falle war nun eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegeben, weshalb, wenngleich wegen der gegebenen Umstände möglicherweise im Zivilrechtsweg eine Regressmöglichkeit gegen den Versicherungsnehmer eröffnet wäre, der Versicherungsschutz für einen allenfalls geschädigten Dritten nicht beeinträchtigt wäre.

Demgemäß ist festzustellen, dass im vorliegenden Falle sehr wohl eine den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprechende Haftpflichtversicherung gegeben war, weshalb der Tatvorwurf in diesem Punkt nicht aufrechterhalten werden kann. Es war daher diesbezüglich der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen (vgl. VwSen-108446/2/Ki/Pe vom 13. August 2002).

Insoweit die Berufung abgewiesen wurde (Faktum 2 des Straferkenntnisses) ist Folgendes zu bemerken:

Eingangs ist festzustellen, dass in diesem Punkt die oa Strafverfügung eine hinreichend konkrete Tatumschreibung enthält.

Die Berufungsbehörde schließt sich in diesem Punkt vollinhaltlich den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis an und hat diesen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, nichts wesentlich Relevantes hinzuzufügen.

Wenn der Berufungswerber darauf verweist, in gutem Glauben ein von einem Fachhändler erworbenes und keinen Manipulationen unterzogenes Kraftfahrzeug vermeintlich als Motorfahrrad verwendet zu haben, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sich ein sorgfältiger Kraftfahrzeuglenker mit den faktischen Eigenschaften des von ihm benützten Fahrzeuges vertraut zu machen hat. Dabei hätte der Berufungswerber ohne weiteres erkennen können, dass mit dem Fahrzeug eine weitaus höhere tatsächliche Fahrgeschwindigkeit als die erlaubten 45 km/h zu erreichen ist. Laut eigenen Angaben hat er sogar selbst festgestellt, dass er gelegentlich laut Tachometer eine solche von etwa 60 km/h eingehalten hat. Dieser Umstand hätte ihn bewegen müssen, keinesfalls mehr auf die Vorschriftsmäßigkeit seines Kraftfahrzeuges im Hinblick auf die Bauartgeschwindigkeit zu vertrauen, sondern eine entsprechende Überprüfung bzw Reklamation beim Fachhändler, wo er das Fahrzeug erworben hat, in die Wege zu leiten.

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass der Rechtsmittelwerber diesen Tatvorwurf zu verantworten hat.

Hinsichtlich Strafbemessung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro ist dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Berufungswerbers angemessen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde hinreichend Rechnung getragen, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers als derzeitigen Zivildiener lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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