Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108448/13/Bi/Be

Linz, 01.10.2002

 

VwSen-108448/13/Bi/Be Linz, am 1. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W, vom 25. Juli 2002 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 16. Juli 2002, VerkR96-660-2002, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, auf der Grundlage des Ergebnisses der am 24. September 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 72,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 Führerscheingesetz eine Geldstrafe von 363 Euro (5 Tagen EFS) verhängt, weil er am 12. Jänner 2002 um ca 8.55 Uhr den Pkw Opel Kadett mit dem deutschen auf der B130 Nibelungen Straße von Passau kommend in Richtung Engelhartszell bis Strkm 53.920 gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,30 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 24. September 2002 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, des Vertreters der Erstinstanz I, sowie der Zeugen M und H durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, nicht er sei zum Unfallzeitpunkt mit dem auf seine Lebensgefährtin, die Zeugin M, zugelassenen Pkw gefahren, sondern diese selbst. Sie habe ihn gebeten, sich vor der Gendarmerie als Lenker auszugeben, weil sie um ihre Lenkberechtigung gefürchtet habe und um ihren Arbeitsplatz. Er habe sich überreden lassen, die Plätze zu tauschen, weil er ebenfalls unter Schock gestanden und angetrunken gewesen sei. Die Angaben bei der Unfallaufnahme seien unrichtig gewesen. Seine jetzige Darstellung entspreche als einzige der Wahrheit. Deshalb könne er die Strafe nicht anerkennen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die angeführten Zeugen unter Hinweis auf Entschlagungsrechte und die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Am Samstag, dem 12. Jänner 2002, kam es um ca 8.55 Uhr auf der B130 bei km 53.920 - auf der Fahrbahn lag nach übereinstimmenden Aussagen Schnee und es schneite - zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Pkw des Zeugen H und dem auf die Zeugin Mittler zugelassenen Pkw mit deutschem Kennzeichen. Auf Grund des leicht bergab führenden Verlaufs der Fahrbahn in Fahrtrichtung des Pkw M und der schlechten Fahrbahnverhältnisse rutschte der Pkw noch weiter nach unten, während der Pkw H im Bereich des linken Vorderrades so stark beschädigt wurde, dass die Lenkung und die Bremsen nicht mehr funktionsfähig waren und der Pkw quer über die Straße bis zur Böschung schlitterte. Beide Pkw kamen in einiger Entfernung voneinander zum Stillstand, laut Aussage des Zeugen H ca 30 m bis 50 m, laut Aussage des Bw noch mehr.

Der Zeuge H hat ausgeführt, nach der Kollision, die so schnell erfolgt sei, dass er nicht beobachten konnte, ob der deutsche Pkw von einem Mann oder einer Frau gelenkt wurde, sei er zunächst ausgestiegen und habe den Schaden an seinem Pkw besichtigt. Dann habe er bergab den anderen Pkw gesehen und sei in dessen Richtung gegangen. Als er schätzungsweise noch ca 10 m von diesem Pkw entfernt gewesen sei, sei der Bw auf der Fahrerseite ausgestiegen; die Frau sei sitzen geblieben. Der Bw sei auf ihn zugekommen und hätte auf seine Frage, ob ihnen etwas passiert sei, geantwortet, sie seien nicht verletzt. Für ihn habe auf Grund des Verhaltens des Bw nach dem Unfall kein Zweifel bestanden, dass der Bw den Pkw zum Unfallzeitpunkt gelenkt habe. Er habe die Verständigung der Gendarmerie verlangt. Die Frau sei seiner Erinnerung nach erst ausgestiegen, als die Gendarmerie schon da gewesen sei.

Die Zeugin M und der Bw haben laut vorliegendem Akteninhalt, insbesondere den mit ihnen angefertigten Niederschriften, gegenüber den die Unfallaufnahme durchführenden Gendarmeriebeamten des GP Schardenberg, RI S und GI D, unabhängig voneinander, jedoch übereinstimmend ausgesagt, sie hätten sich in der vorangegangenen Nacht im Cafe "Camera" in Passau aufgehalten und der Bw habe dort einen Mann namens A kennengelernt, den er nach Hause bringen wollte. Die Zeugin M sei so müde gewesen, dass sie gegen 3.00 Uhr das Cafe verlassen und sich auf den Beifahrersitz ihres Pkw gesetzt habe, wo sie eingeschlafen sei. Beide haben damals ausgesagt, sie habe noch geschlafen, als der Bw gegen 8.40 Uhr zum Pkw gekommen sei, sodass er beschlossen habe, selbst zu fahren und seinen Bekannten heimzubringen. Auf dieser Fahrt sei ca 1 km nach dem Grenzübergang Achleiten der Unfall passiert, wobei die Zeugin erst beim Unfall aufgewacht sei. Beim Eintreffen der Gendarmerie gab sich der Bw als Lenker des Pkw aus und gestand auch zu, Alkohol getrunken zu haben und keine gültige Lenkberechtigung zu besitzen. Er wurde daraufhin zum Alkotest aufgefordert, den er beim GP Schardenberg absolvierte und der um 10.15 Uhr bzw 10.16 Uhr Atemalkoholwerte von 0,62 mg/l bzw 0,64 mg/l ergab. Die Zeugin M gab an, sie sei nicht wach geworden, sonst hätte sie den Bw am Lenken des Pkw gehindert. Sowohl der Bw als auch die Zeugin haben ihre Aussagen vor der Gendarmerie unterschrieben.

Die Gendarmerie hat Anzeige gegen den Bw beim Bezirksgericht Schärding wegen Verdachts des Vergehens nach § 89 StGB erstattet. Die Erstinstanz hat das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw wegen § 5 StVO gemäß § 99 Abs.6 lit.c StVO eingestellt.

Nunmehr, nämlich in der mündlichen Verhandlung, behaupteten der Bw und die Zeugin M, als Lebensgefährtin des Bw über das ihr zukommende Recht, sich der Aussage zu entschlagen, belehrt und nach ihrer ausdrücklichen Erklärung, sie wolle aussagen, über die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB belehrt, übereinstimmend, nicht die Zeugin, sondern der Bw habe zum Unfallzeitpunkt den Pkw gelenkt. Ihre Aussagen vor der Gendarmerie seien falsch gewesen; sie hätten das aber so vereinbart, weil die Zeugin zwar den Pkw gelenkt habe, aber in ihrem Schockzustand, in dem sie sich nach dem Unfall befunden habe, um ihre Lenkberechtigung und ihren Arbeitsplatz - sie arbeite in einer Autobahnraststätte - gefürchtet habe. Sie habe laut Aussage des Bw nach dem Zusammenstoß zu schreien und zu weinen begonnen und ihn überrumpelt, auszusagen, er habe den Pkw gelenkt. Sie habe ihn außerdem überredet, innen die Plätze zu tauschen, sodass er schließlich auf der Fahrerseite aus dem Pkw gestiegen sei. Da die Pkw weit auseinander zum Stehen gekommen seien, sei der Zeuge H erst nach schätzungsweise 5 Minuten zu ihrem Pkw gekommen und habe den Platztausch nicht sehen können.

Der Bw sagte aus, er sei sofort auf den Zeugen zugegangen, habe ihm gegenüber die Verursachung des Unfalls zugestanden, Wiedergutmachung aller Schäden versprochen und ihm die Verständigung der Gendarmerie ausreden wollen; jedoch habe dieser wegen des Schadensausmaßes darauf bestanden.

Damit konfrontiert, dass sie keinerlei Folgen im Hinblick auf Alkohol, Lenkberechtigung oder Arbeitsplatz wegen des Verkehrsunfalles zu befürchten gehabt hätte, wäre sie gegenüber dem Unfallgegner und der Gendarmerie als Lenkerin des Pkw zum Unfallzeitpunkt aufgetreten, gab die Zeugin an, das habe sie mittlerweile auch realisiert, jedoch sei sie nach dem Unfall unter Schock gestanden und habe in diesem Zustand den Bw überredet, sich als Lenker auszugeben. Sie hat selbst zugegeben, vor Mitternacht im besuchten Lokal in Passau eine kleine Menge Alkohol getrunken zu haben, was aber zum Unfallzeitpunkt mit Sicherheit keine Auswirkungen mehr gehabt hätte. Sie hat weiters ausgesagt, sie habe den Pkw von ihrem Vater bekommen und auch dessen Reaktion gefürchtet, obwohl sie zugestanden hat, volljährig zu sein, ihr Geld selbst zu verdienen und für sich selbst verantwortlich zu sein. Das sei ihr alles in kürzester Zeit nach dem Unfall durch den Kopf gegangen, während sie sich im Schockzustand befunden habe. Auch der Wechsel der Sitzplätze im Wageninneren sei problemlos vor sich gegangen. Die Zeugin hat nach wiederholtem ausdrücklichen Hinweis auf die Wahrheitspflicht betont, sie würde sich auf diese Aussage auch vereidigen lassen.

Der Zeuge H hat lediglich bemerkt, dass die Zeugin erst ausgestiegen sei, als seiner Erinnerung nach die Gendarmerie bereits da war. Von Weinen oder gar Schreien der Zeugin ist ihm nach eigenen Angaben nichts aufgefallen. Er hat die Aussage des Bw ihm gegenüber, beiden sei beim Unfall nichts passiert, für die Wahrheit genommen und sich um die Zeugin nicht weiter gekümmert. Auf Grund der großen Entfernung der beiden Unfallfahrzeuge und des Schneefalls habe er von einem Fahrerwechsel nichts gesehen; der Bw sei sicher auf der Fahrerseite des Pkw ausgestiegen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung der geschilderten Zeugenaussagen zu der Auffassung, dass zum einen kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich ist, dass die Zeugin aus Angst vor irgendwelchen vermeintlichen Konsequenzen und gleichzeitig in einem "Schockzustand", der sich sogar in Weinen und Schreien manifestiert haben soll, den Bw auf der Stelle zu einem Sitzplatzwechsel und zu einer Selbstbezichtigung, die für ihn wegen des nicht unbedeutenden Alkoholkonsums und der nicht vorhandenen Lenkberechtigung mit wesentlich nachhaltigeren Folgen verbunden war, "überredet" haben könnte.

Der Zeugin wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass das Zustandekommen eines Verkehrsunfalls unter solchen wie den allgemein bestätigten schlechten Fahrbahn- und Witterungsverhältnissen weder einen Anlass für Befürchtungen des Verlustes ihrer Lenkberechtigung (und in der Folge ihres Arbeitsplatzes) bildet, noch die von ihr ins Treffen geführte "Angst" vor ihrem Vater ein glaubwürdiges Argument für ihr angebliches Überreden des Bw, sich als Lenker auszugeben, darstellt. Ihr wurde dezidiert entgegengehalten, dass ihre Aussage mangels logischer Erklärbarkeit als gänzlich unglaubwürdig und nur als Versuch gesehen werden kann, den Bw vor den ihm drohenden Folgen (Gerichtsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren) zu schützen. Sie blieb jedoch bei ihren Behauptungen.

Der Bw hat sein nunmehriges Umschwenken in seiner Verantwortung - erstmals geltend gemacht in der schriftlichen Berufung vom 25. Juli 2002, also sechs Monate nach dem Unfall, auf die Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Erstinstanz vom 14. März 2002, eigenhändig zugestellt am 22. März 2002, hat er nicht reagiert, obwohl vorhersehbar mangels fundierter Tatvorwürfe gegen die Zeugin ein Abwarten des Ablaufs der Verfolgungsverjährungsfrist unbedeutend war - damit begründet, seine Lebensgefährtin habe beim Unfall einen Schockzustand erlitten, geschrien und ihn unter Tränen beschworen, sich als Lenker auszugeben und sogar die Sitzplätze im Fahrzeuginneren zu tauschen, was auch niemandem aufgefallen sei. Er habe sich in seinem damaligen Zustand überrumpeln lassen. Er hat abgestritten, die Bw seinerseits zur Änderung ihrer Verantwortung überredet zu haben.

Beide haben ihre von ihnen selbst unterschriebenen Aussagen vor der Gendarmerie, in denen von einem Aufenthalt zu Hause zwischen 3.00 Uhr und 8.40 Uhr des 12. Jänner 2002 nicht die Rede ist, als geradezu lächerlich dargestellt, konnten sich aber nicht einigen, wo der Bekannte "A" ausgestiegen sei. Zunächst behaupteten sie, das sei in Österreich, und zwar in einem Dorf nach dem Grenzübergang Achleiten gewesen; auf Vorhalt des Vertreters der Erstinstanz, dass dort kein Dorf sei, zumal sich die Unfallstelle nicht einmal einen Kilometer nach dem Grenzübergang befinde und dort nur Wiesen und Wald seien, waren sich beide nicht mehr sicher, ob das überhaupt in Österreich gewesen sei - der Bekannte sei aber sicher Österreicher gewesen - und wo, weil dort doch kein Dorf gewesen sei. Der Bekannte könne zwar bestätigen, dass sie nicht vom Cafe zur Unfallstelle gefahren, sondern inzwischen zu Hause gewesen seien, wo die Zeugin geschlafen habe, aber da dessen Name und Adresse unbekannt war, war eine Zeugenladung nicht möglich. Eine logische Erklärung dafür, warum der Pkw beim Unfall immer noch in Richtung Österreich unterwegs war, wenn doch der angebliche Bekannte, der nach Hause gebracht werden sollte, bereits ausgestiegen war, konnten beide in der mündlichen Verhandlung nicht abgeben.

Zum behaupteten "Schockzustand" der Zeugin ist zu sagen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht anzunehmen ist, dass sich ein solcher nach relativ kurzer Zeit von selbst erübrigt, ohne dass er dritten Personen, insbesondere dem Zeugen H, auffällt, wenn er angeblich sogar mit Schreien und Weinen verbunden war. Zum anderen ist auszuschließen, dass in einem tatsächlichen "Schockzustand" - dabei handelt es sich um einen gemäß § 3 VStG die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand - derart logische, wenn auch gänzlich irreale Überlegungen angestellt und sogar körperliche Anstrengungen durch den behaupteten Platzwechsel auf engstem Raum bewältigt werden.

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ist der Zeugin schon aufgrund des Unfallherganges zuzugestehen, dass sie sich in einem Unfallschreck befunden hat und den offensichtlichen Totalschaden am in ihrem Eigentum stehenden Pkw verkraften musste, den sie nicht selbst verursacht hat. Zum einen war auch nicht vorhersehbar, wie lange der Unfallgegner brauchen würde, bis er Sicht auf den Pkw und einen Platzwechsel bemerkt haben würde, und zum anderen ist nicht schlüssig, warum die nach eigenen Angaben (auch aus der Anzeige geht dazu nichts Gegenteiliges hervor) nicht alkoholbeeinträchtigte Zeugin, die im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist, ihren angeblichen Beifahrer, der größere Mengen Alkohol getrunken hat - der Alkotest ergab noch um 10.15 Uhr eine AAK von 0,62 mg/l, dh etwa 1,24 %o BAG, dh rückgerechnet auf die Unfallzeit ca 1,4 %o BAG - und dem die deutsche Lenkberechtigung schon vor langer Zeit entzogen wurde, als Lenker angeben sollte.

Naheliegend ist vielmehr, dass die Zeugin, die nach den glaubwürdigen ersten Angaben vor der Gendarmerie seit längerer Zeit im Auto geschlafen hatte und erst beim Unfall aufgewacht war, sodass sie die Geschichte vom in Österreich wo auch immer ausgestiegenen "Bekannten A", den der Bw in der selben Nacht im Lokal in Passau kennengelernt hatte, nur aus Erzählungen des Bw, ihres Lebensgefährten, kannte, sich auf Grund ihres Naheverhältnisses zu diesem bereiterklärte, bei der mündlichen Verhandlung für ihn zu lügen, um seine nunmehr ins Gegenteil geänderte Verantwortung zu stützen. Dieser ist dem Zeugen H gegenüber als unmittelbarer Schädiger aufgetreten, hat Schadenersatz versprochen und versucht, ihm die Verständigung der Gendarmerie auszureden, worauf sich dieser aber nicht einließ. Die Zeugin gab bei ihrer Einvernahme die Aussage des Bw dem Wortlaut nach detailgetreu wieder, insbesondere von dem Aufenthalt zu Hause bis 8.40 Uhr, konnte zur Person des "A" aber nicht mehr sagen als der Bw, was sie damit begründete, sie habe zu Hause geschlafen. Abgesehen davon, dass die Einvernahme der Zeugin beim GP Schardenberg laut Protokoll bis 10.55 Uhr dauerte und sich ein "Schockzustand" bis dahin mit Sicherheit gebessert hätte - den Beamten ist an ihrem Zustand offenbar nichts aufgefallen und auch die von ihr unterschriebene Aussage ist schlüssig - hätte jederzeit die Möglichkeit bestanden, die bisherige Verantwortung richtig zu stellen, wenn sie tatsächlich, so wie die Zeugin nunmehr behauptet, unüberlegt und letztlich nicht logisch begründbar im "Schockzustand" kreiert wurde.

Nach dem vom Bw in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck ist davon auszugehen, dass er sich über seine Darstellung des Vorfalls gegenüber der Gendarmerie und vor allem über die nunmehrigen Konsequenzen seines Verhaltens geärgert und sich entschlossen hat, nunmehr einfach das Gegenteil zu behaupten, in der Hoffnung, bei einer entsprechend koordinierten Zeugenaussage seiner Lebensgefährtin zumindest Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner bisherigen Verantwortung zu erzeugen, um so eine Verbesserung seiner Situation zu erreichen. Sein Hinweis in der mündlichen Verhandlung, schließlich sei ihm nicht zu beweisen, dass er selbst das Fahrzeug gelenkt habe, weil der Zeuge H beim bzw nach dem Unfall nicht darauf geachtet habe, ob eine Frau oder ein Mann der Lenker war, geht auf Grund seines eigenen Auftretens als Lenker ebenso ins Leere, wie seine am Ende der Verhandlung neu aufgestellte Behauptung, er sei seitens der Gendarmerie und der Bezirkshauptmannschaft unrechtmäßig festgehalten und zu Aussagen gezwungen worden. Auf genaues Befragen hat sich herausgestellt, dass er bis zur mündlichen Berufungsverhandlung, die aus ökonomischen Überlegungen in den Räumen der Erstinstanz stattfand, noch nie im dortigen Gebäude war, dh noch nie mit einem dortigen Sachbearbeiter in persönlichen Kontakt gekommen war, und die von ihm als unverhältnismäßig langdauernd gerügte Amtshandlung an der Unfallstelle und beim GP Schardenberg zur Unfallaufnahme, Protokollierung seiner eigenen und der Aussagen der Zeugen Mi und H sowie der Vornahme des Alkotests nachweislich erforderlich war und nach dem Unfall um ca 8.55 Uhr etwa 2 Stunden gedauert hat, was durch die Angabe der Vernehmungszeit bei den Niederschriften und die Uhrzeit des Alkotests laut Messstreifen des Atemluftalkoholmessgerätes dokumentiert ist. Auf den diesbezüglichen Vorhalt erwiderte der Bw, man könne auch durch Gesten festgehalten werden und außerdem habe er keine Möglichkeit gehabt, vom dortigen GP, der "am Ende der Welt liege", wegzukommen. Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates war auf dieser Grundlage die Anschuldigung des Bw als haltlos und unsubstanziiert zu werten.

Insgesamt wird aus all diesen Überlegungen in freier Beweiswürdigung die Auffassung vertreten, dass der Bw selbst den Pkw zum maßgeblichen Zeitpunkt gelenkt hat.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 37 Abs.1 Führerscheingesetz in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl.I Nr.32/2002 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz ... zuwiderhandelt.

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges, ausgenommen in den - hier nicht zutreffenden - Fällen des Abs.5 (Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h, Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, Invalidenkraftfahrzeuge) nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Der Bw hat nie bestritten, dass ihm die deutsche Lenkberechtigung schon vor ca 10 Jahren entzogen wurde und er daher am 12. Jänner 2002 nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B, dh zum Lenken von Pkw, war.

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat in freier Beweiswürdigung zu der Auffassung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 37 Abs.1 FSG bis zu 2.180 Euro Geldstrafe bzw im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht, wobei gemäß Abs.3 dieser Bestimmung für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen ist.

Die Erstinstanz hat die im dortigen Zuständigkeitsbereich bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet und keine erschwerenden Umstände angeführt.

Der 1973 geborene Bw ist arbeitslos mit einem monatlichen Einkommen von ca 400 Euro Kranken-bzw Arbeitslosengeld. Er hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen.

Die verhängte Strafe stellt die gesetzliche Mindeststrafe dar, sodass eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht möglich war, zumal die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung), nämlich ein beträchtliches Überwiegen der Milderungs- über die Erschwerungsgründe oder Jugendlichkeit des Bw, nicht vorlagen.

Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab Lenkereigenschaft des Bw - Bestätigung.

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