Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108449/2/Fra/Ka

Linz, 27.11.2002

VwSen-108449/2/Fra/Ka Linz, am 27. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn HL, vertreten durch die Rechtsanwälte G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11.7.2002, VerkR96-1520-2002/Her, betreffend Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 24a Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 24a Abs.1 KFG 1967gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 100 Euro (EFS 2 Tage) verhängt, weil er am 19.2.2002 um 13.50 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus Sattelzugfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12000 kg, Kennz. und Sattelanhänger auf der A8 Innkreisautobahn in Fahrtrichtung Linz gelenkt hat, wobei anlässlich einer Kontrolle auf Höhe von km 20,800 im Gemeindegebiet von Pichl bei Wels festgestellt wurde, dass der Geschwindigkeitsbegrenzer im Sattelzugfahrzeug, der die Geschwindigkeit auf max. 85 km/h zu begrenzen hat, defekt war, da aufgrund von Schaublattaufzeichnungen ersichtlich war, dass Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h erreicht wurden. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit es zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht. Die Bestrafung eines Lenkers darf nur dann erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass der Lenker die Fahrt angetreten hat, ohne sich vorher zu überzeugen, dass sich das Fahrzeug in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet und sonst den Vorschriften entspricht (VwGH 20.3.1963, 1203/62, ZVR, 1963/334). Dem Bw wurde jedoch lediglich vorgeworfen, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Sattelkraftfahrzeug trotz defektem Geschwindigkeitsbegrenzer im Sattelzugfahrzeug gelenkt zu haben. Mit diesem Tatvorwurf erfolgte jedoch keine Subsumtion unter § 102 Abs.1 KFG 1967, sondern es wurden mit dieser Umschreibung lediglich ein Bezug zu "hiefür in Betracht kommenden Vorschrift", nämlich § 24a Abs.1 KFG 1967, hergestellt.

Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche, dh die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist Verjährung eingetreten. Diese ist von Amts wegen wahrzunehmen.

Aus den genannten Gründen kann dahingestellt bleiben, ob der Bw - wie er behauptet - keine Manipulation des Geschwindigkeitsbegrenzers vorgenommen hat, denn dies ist auch nicht Gegenstand des Tatvorwurfes. Der Tatvorwurf lautet dahingehend, dass der Geschwindigkeitsbegrenzer defekt war. Das Lenken des Sattelzugfahrzeuges trotz defekten Geschwindigkeitsbegrenzers ist jedoch - wie oben dargestellt - nur dann strafbar, wenn das Fahrzeug trotz der im § 102 Abs.1 KFG 1967 normierten Überzeugungspflicht in Betrieb genommen bzw gelenkt wurde.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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