Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108450/11/Br/Pe

Linz, 21.01.2003

 

 

 VwSen-108450/11/Br/Pe Linz, am 21. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn LR, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. Juli 2002, VerkR96-2439-2002/Her, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird im Punkt 1.) keine Folge gegeben und das Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt; im Punkt 2.) wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden ermäßigt wird.
 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1, Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.
 

II. Im Punkt 1.) werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 9 Euro (neun) auferlegt; im Punkt 2.) ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten demzufolge auf 7 Euro (sieben). Für das Berufungsverfahren entfallen Kostenbeiträge zum Punkt 2.).
 


Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs.1 u. 2, § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber, wegen einer Übertretungen nach § 23 Abs.6 und § 84 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von 45 Euro und 150 Euro und im Nichteinbringungsfall einen und drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm nachfolgende Tatverhalten zur Last gelegt:

Sie haben jedenfalls am 12. März 2002 in Marchtrenk auf der Billingerstraße, in einer Entfernung von ca. 7 m zur B 1 Wiener Straße ca. auf Höhe von km 201,9 re. i. S. d. K.

1 . vorschriftswidrig den Anhänger mit dem Kennzeichen ohne Zugfahrzeug abgestellt, obwohl Anhänger ohne Zugfahrzeug nur während des Be- oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden dürfen, es sei denn die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor, und solche Ausnahmen nicht zutreffend waren,

2. wobei auf 3 Seiten des Anhängeraufbaues (Plane) die Ankündigung "Erlebnis-Markt - UNO Leonding 14.4.2002" einsehbar für Fahrzeuglenker in Fahrtrichtung Wels und Linz, außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war, obwohl Sie dafür keine straßenpolizeiliche Bewilligung hatten.

 

    1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Nachfolgendes aus:

"Der Sachverhalt ist aufgrund der Anzeige eines Behördenvertreters der Bezirkshauptmannschaft

Wels-Land vom 12.3.2002, den im Akt erliegenden Lichtbildern sowie dem durchgeführten

Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen,

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17.4.2002 wurde wegen spruchgemäßer Verwaltungsübertretungen eine Strafe von insg. 195 Euro über Sie verhängt. Gegen diese Strafverfügung haben Sie fristgerecht Einspruch erhoben, weshalb ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. In einer zeugenschaftlichen Einvernahme hat der Meldungsleger den Sachverhalt geschildert, das Ergebnis dieser Einvernahme wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht. Sowohl im Einspruch vom 26.4.2002 als auch in Ihrer Vorsprache vor der Behörde am 24.6.2002 vertraten Sie die Ansicht, keine Verwaltungsübertretung begangen zu haben und ersuchten um Einstellung des Strafverfahrens.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Weis-Land hat hiezu folgendes erwogen:

 

Gemäß § 23 Abs. 6 StVO 1960 dürfen. unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeuge sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden udgl.) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß.

 

Gemäß § 84 Abs. 2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 1 00 m vom Fahrbahnrand verboten. Eine Ausnahme besteht nur für die Rückseite von Verkehrszeichen im Rahmen der Bedingungen des § 82 Abs.3 lit.f leg.cit.

 

Gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 hat die Behörde Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung liegt in gegenständlichem Fall jedoch nicht vor und wird auch vom Beschuldigten nicht behauptet.

 

Es ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte gegen diese beiden Verwaltungsvorschriften verstoßen hat.

 

Unzweifelhaft und vom Beschuldigten nie bestritten, war der Anhänger ohne Zugfahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt. Wenn der Beschuldigte im Bezug auf den Tatort angibt, dass dieser Ort Teil einer Wiese sei und nur über einen Feldweg (Schotter-Erde-Weg) zu erreichen sei, so ist dazu anzuführen, dass es sich beim Tatort um die Billingerstraße (Gemeindestraße)handelt.

 

Zu den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten im Hinblick auf den weiteren Vorwurf der verbotenen Werbung/Ankündigung ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Möglichkeit der Werbung auf Planenfahrzeugen an sich noch nicht das Tatbild einer derartigen Verwaltungsübertretung verwirklicht.

 

Wie der Zeuge zu Protokoll gibt, passiert er die Tatörtlichkeit täglich auf seiner Fahrt zur Dienststelle Bezirkshauptmannschaft Wels-Land. Dabei konnte der Zeuge mehrmals wahrnehmen, dass an der Aufschrift des Planenaufbaus Änderungen vorgenommen wurden, so wurde z.B. am 29.1.2002 ein Uno-Flohmarkt am 10.3.2002 angekündigt. Wenn der Zeuge N angibt, der Anhänger sei über mehrere Wochen am Tatort abgestellt gewesen, und zwar so, dass die Planenaufschrift für die Verkehrsteilnehmer der B 1 eindeutig einsehbar war, dann widerspricht dies insofern nicht den Angaben des Beschuldigten, der Anhänger sei Mehrmals in Benützung gewesen, da der Zeuge ja nicht ausgesagt hatte, dass der Anhänger in diesem Zeitraum niemals benützt worden war.

 

Wenn der Beschuldigte weiters der Meinung ist, der Anhänger sei im Ortsgebiet abgestellt gewesen, weshalb alleine schon der § 84/2 StVO nicht zutreffend sei, so ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.11.2001, ZI. 2000/02/0338 sowie vom 22.2.2002, ZI.2000/02/0303-7 zu verweisen, worin vom Verwaltungsgerichtshof kein Grund gesehen wird, die wiederholt vertretene Ansicht, dass es in Angebracht des § 84 Abs. 2 StVO 1960 auf die Entfernung der Werbung vom Fahrbahnrand einer Straße, welche außerhalb des Ortsgebietes liegt, ankommt, zu ändern. Unzweifelhaft ist die B 1 Wiener Straße im Bereich von km 201,9 nicht zum Ortsgebiet erklärt worden, weshalb auch von einem Ortsaugenschein abgesehen werden konnte.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Rechtfertigung des Beschuldigten in seinem Einspruch vom 26.4.2002 in Bezug auf die Fußgänger mit Coca-Cola oder Nike-Leiberl gar nicht abgesprochen wird. Allerdings ist im Zuge der freien Beweiswürdigung die Behörde zum Schluss gekommen, dass die Motivation dafür, den Anhänger am Tatort abzustellen, darin lag, so das Verbot des Anbringens von Werbungen außerhalb des Ortsgebietes zu umgehen. Nachdem ja die Anbringung einer Ankündigung grundsätzlich auf einem Planenaufbau keinen strafbaren Tatbestand bildet, könnte so Werbung betrieben werden. Der Umstand, dass die Aufschriften auf diesem Anhänger auch wechseln, nährt diesen Verdacht zusätzlich.

 

Schließlich ist auch dem Schutzzweck der doch sehr restriktiven Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO 1960 besonderes Augenmerk zu schenken. Schutzzweck ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. Mit Besorgnis wird der zunehmend hemmungslose Wildwuchs von Ankündigungen und Werbungen entlang von Bundes- und Landesstraßen festgestellt. Durch diese unzulässigerweise aufgestellten Werbungen wird in erhöhtem Maße die Aufmerksamkeit der Straßenbenützer vom Straßenverkehrsgeschehen abgelenkt, was immer wieder zu gefährlichen Situationen sowie Verkehrsunfällen führen kann.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuldangemessen. Die Höhe der Geldstrafe erscheint ausreichend, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Übertretung dieser Norm abzuhalten und besitzt darüber hinaus auch generalpräventive Wirkung.

 

Bei der Festsetzung der Strafhöhe wurde auf die persönlichen Einkommens- und Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten Bedacht genommen.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle."

 

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung:

"Begründung der Berufung gegen VerkR96-2439-2002/1-Her

 

Zu § 23

Der Anhänger war auf einer nicht zum Verkehr benutzten Fläche abgestellt Der Gesetzgeber hat mit seinem Verbot nicht eine Schikane der Staatsbürger erreichen wollen sondern dass Hänger nicht am Fahrbahnrand Verkehrsbehindernd umherstehen, was nicht der Fah war. Im übrigen verweise ich auf meine Ausführungen in meiner Berufung.

 

Zur "Werbung "ist zu sagen diese hat mit meiner Fa. zu tun und es gibt nach wie vor kein Gesetz das es verbietet das ich auf meinen Fahrzeugen Werbung die meine Fa. betrifft anbringe. Zu Ihrer Beschuldigung die Aufschrift wurde geändert: Es wurden die Zahlen von meinem Anhänger entwendet so wie mir auch ca. 150 Werbetafeln gestohlen wurden das ich bei einer Neuanbringung dieser die Aktuellen Zahlen nehme liegt in der Natur der Sache. Mein Anhänger ist nicht als reiner Werbeanhänger konstruiert wie die Behörde glaubhaft machen will, sondern er ist dafür bestimmt das Waren von A nach B gebracht werden. Das von Ihrer Behörde Besorgnis über den Wildwuchs von Werbung entlang von Freilandstraßen festgestellt wird berührt meine Anhängeraufschrift nicht im geringsten, es sei denn Sie veranlassen ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit Werbebotschaften auf Freilandstraßen. Wenn also Tatsächlich mein Anhänger ein Unfallrisiko darstellt grenzt es geradezu an Amtsmissbrauch wenn ich diesen Anhänger noch verwenden darf.

 

Zur Höhe der Strafe ist zu sagen, dass diese in keinem Verhältnis zur angeblichen Tat steht, ist doch bspw. bei 0,5 - 0,8 Promille Alkohol € 220,- zu bezahlen. Ich kann dadurch auch in diesem Fall der Logik Ihrer Behörde nicht folgen und erhebe wie bereits angekündigt Einspruch sowohl gegen Schuld als auch gegen die Höhe der verhängten Strafe. Ich verweise weiters auf meine bereits vorgebrachten Argumente.

 

Mit freundlichen Grüßen" (mit offenbar e.h. Unterschrift des Berufungswerbers)

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da in keinem Punkt eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unter Hinweis auf die unstrittige Position der wohl im Ortsgebiet von Marchtrenk, aber weniger als 100 m von der B1 getätigten Ankündigung, selbst mit Blick auf Art.6 Abs.1 EMRK unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

Die Entscheidung bzw. das Verfahren auch über diese Berufung wurde vorerst bis zur Entscheidung, über den hinsichtlich der hier anzuwendenden Rechtsnorm (§ 84 Abs.2 StVO) gestellten Gesetzesprüfungsantrag, vorerst ausgesetzt. Dieses liegt nunmehr im Erkenntnis des VfGH v. 12. Dezember 2002, Zl. G 177/02-9 u.a., vor.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den oben genannten Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz, sowie durch Beischaffung von Luftaufnahmen hinsichtlich der verfahrensspezifischen Örtlichkeit im Wege des Systems "Doris" (= digitales oberösterreichisches Rauminformationssystem) und der Anfertigung eines Fotos von der Vorfallsörtlichkeit im Rahmen eines vom zur Entscheidung berufenen Mitglied am 7.8.2002 um 13.30 Uhr durchgeführten Ortsaugenscheins.

 

4.1. Der Berufungswerber ist unstrittig für die Abstellung des, mit einer Ankündigung auf der Plane versehenen Fahrzeuganhängers verantwortlich bzw. war dieser zumindest von dessen Willen mitgetragen. Er selbst bezeichnete den Abstellort auf einem Foto nächst der B1. Dieses Foto wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs mit dem Ersuchen um Einzeichnung der Abstellposition übermittelt und anschließend mit dem gewünschten Eintrag retourniert. Demnach steht einerseits unstrittig die Position des Anhängers nur wenige Meter an der B1 als auch die darauf befindliche Ankündigung fest. Ein allfälliges Vorliegen eines sich aus der Gesetzesbestimmung ergebenden Ausnahmegrundes wurde selbst vom Berufungswerber nicht behauptet.

Auf das weitere, sich auf die Rechtsfrage beschränkende Berufungsvorbringen, ist an dieser Stelle nicht mehr einzugehen. (Bild: Sicht von der B1 auf die symbolisch mit einem Rechteck dargestellte Stellposition des Anhängers).

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Im Punkt 1.) ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffend erfolgte Subsumtion des Abstellens eines Fahrzeuganhängers iSd § 23 Abs.6 StVO 1960 hinzuweisen.

Nach § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten (dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit. f. [für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen.....]). Als Ankündigung ist der auf der Seiten des Anhängers angebrachte Hinweis "Erlebnis-Markt UNO - Leonding 14.4.2002" wohl zweifelsfrei zu qualifizieren (vgl. h. Erk. v. 8. August 2002, VwSen-108344/2/Le/Ni mit Hinweis auf VwGH 23.11.2001, 99/02/0287).

Der Rechtsansicht wonach auch innerhalb des Ortsgebietes aufgestellte Werbungen und Ankündigungen vom Verbot der oa. Gesetzesbestimmung umfasst wären, vermochte sich das hier zur Entscheidung berufene Mitglied des Oö. Verwaltungssenates vorerst nicht anschließen.

Das h. erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates vermeinte angesichts der von der Behörde erster Instanz vorgenommenen Gesetzesauslegung einen Verstoß gegen das Analogieverbot im Strafrecht zu erblicken und stellte einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof. Dieser wurde mit dem Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, Zl. G 177/02-9 u.a., abgewiesen und der auf Feststellung einer im Falle einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO nicht ableitbaren Strafbarkeit lautende Eventualantrag, zurückgewiesen.

Im Punkt 2.1.1. führt der Verfassungsgerichtshof zu den von h. geäußerten Bedenken auf die Verletzung des Analogieverbotes im Strafrecht in Form einer überschießenden Normauslegung aus, dass "......jede - wenn auch analoge oder überschießende - Anwendung des Gesetzes im jeweiligen Einzelfall der Vollziehung zuzurechnen ist, somit also jedenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führen kann. Dem einzelnen Rechtsunterworfenen bleibe es freilich unbenommen, nach Erschöpfung des Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG zu erheben, sollte er der Ansicht sein, dass die belangte Behörde - allenfalls in Bindung an ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - bei Anwendung des Gesetzes zu einem verfassungswidrigen Ergebnis gelangt."

 

5.2. Die von h. ursprünglich vertretene Rechtsauffassung erwies sich als nicht haltbar. Der Verwaltungsgerichtshof stellt dazu unter Hinweis auf seine Judikatur eines verstärkten Senates vom 8. Mai 1979, Slg.Nr. 9831/A, in diesem Zusammenhang klar, dass das Ortsgebiet im Sinne der genannten Bestimmung durch § 2 Abs.1 Z15 StVO festgelegt werde. Demnach sei unter Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortsanfang" (§ 53 Z17a) und "Ortsende" (§ 53 Z17b) zu verstehen. Dass bei der Beurteilung des in § 84 Abs.2 StVO normierten Verbotes nach dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck der Bestimmung jeweils auf alle Straßen, in deren Blickfeld, welches der Gesetzgeber mit 100 m vom jeweiligen Fahrbahnrand aus gerechnet festlegt habe, die Werbung beziehungsweise Ankündigung fällt, abzustellen sei, sei der ausführlichen Begründung des oben zitierten Erkenntnisses (sowie vom 6. Juni 1984, Zl. 84/03/0016) zu entnehmen.

Mit Blick darauf kann der hier vom Berufungswerber vertretenen Rechtsauffassung nicht gefolgt werden.

Die nunmehrige - den Schuldspruch bestätigende - Entscheidung im Punkt 2.) ergeht daher in Bindung an die Rechtansicht des Verwaltungsgerichtshofes. Gemäß dem hier unstrittig feststehenden Sachverhalt war die verfahrensgegenständliche Ankündigung - wie auch in den anderen vom Prüfungsantrag umfassten Werbungen - im Ortsgebiet von Marchtrenk, jedoch weniger als 100 m von der nicht vom Ortsgebiet umfassten Verlauf der B1 entfernt, angebracht. Demnach ist in Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes von der Strafbarkeit iSd § 84 Abs.2 StVO auch derart platzierter Ankündigungen (Werbungen) auszugehen (siehe VwGH 22.2.2002, 200/02/0303 mit Hinweis auf VwGH, verst. Sen. v. 8.5.1979, Slg.Nr.9831/A).

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

6.1. Obwohl - so wie immerhin auch die Berufungsbehörde - der Berufungswerber in nachvollziehbarer Weise hier einem Rechtsirrtum unterlegen ist, vermag dieser Umstand nicht die Verwaltungsübertretung entschuldigen. Er ist aber zumindest als schuldmildernder Aspekt zu berücksichtigen. Ebenfalls vermögen hier in der Abstellung eines Kleinanhängers ohne Zugfahrzeug mit einer darauf angebrachten kleinflächigen Ankündigung nur geringfügig nachteilige Auswirkungen zum Nachteil der Verkehrssicherheit erblickt werden. Demnach scheint unter dem Aspekt der Prävention, insbesondere in der beim Berufungswerber als Fahrschullehrer anzunehmenden Kenntnis des jetzt durch die Judikatur klargestellten Umfanges dieser Vorschrift, auch mit der nunmehr verhängten Geldstrafe zum Punkt 2.) dem Strafzweck ausreichend Rechnung getragen. Dem Berufungswerber kommt laut Aktenlage darüber hinaus offenbar auch der strafmildernde Umstand der Unbescholtenheit zu Gute. Der Anwendung des § 21 VStG - nämlich den im genannten Erkenntnis hervorgehobenen Zweck der Norm (gemeint kann damit nur der Aspekt der Verkehrssicherheit sein) - steht entgegen, dass dieser Übertretung letztlich nicht bloß unbedeutende Tatfolgen zugeschrieben werden können.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

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