Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108451/8/Ki/Ka

Linz, 17.09.2002

VwSen-108451/8/Ki/Ka Linz, am 17. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des MEA, vom 23.7.2002, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.5.2002, GZ. S-15.253/01-4, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.9.2002 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als Strafnorm § 134 Abs.3b KFG 1967, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, festgestellt wird.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 7,20 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 20 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 14.5.2002, AZ.: S-15.253/01-4, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 29.3.2001 um 14.45 Uhr in Linz, Fröbelstr., Krzg. mit d. Franckstr., FR stadteinwärts als Lenker des PKW, Kz.: , während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage telefoniert. Er habe dadurch § 102 Abs.3 KFG verletzt. Unter Zitierung des § 134 Abs.1 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (EFS 18 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3,60 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per e-Mail am 23.7.2002 Berufung. Die Begründung zielt im Wesentlichen dahin, dass der Tatvorwurf nicht der Tatsache entspreche.

I.3. Die BPD Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.9.2002. An dieser Verhandlung nahm der Bw teil, als Zeugen wurden die beiden Meldungsleger RI. G H und RI. GS einvernommen. Ein Vertreter der Erstbehörde ist wegen dienstlicher Verhinderung nicht zur Verhandlung erschienen.

Der Bw bestritt im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wiederum, dass er beim Lenken des Kraftfahrzeuges ein Handy benutzt habe. Er habe nicht, wie ihm vorgehalten werde, telefoniert, aber es sei möglich, dass er seinen Arm auf der seitlichen Armlehne des Fahrzeuges aufgestützt hatte und so der Anschein erweckt worden sein könnte, dass er telefoniert habe.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren bemängelte der Bw auch die Tatzeit, der Vorfall habe sich nicht wie vorgeworfen um 14.45 Uhr, sondern um ca. 15.00 Uhr ereignet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte er dazu, dass er, zumal er den Vorgang als wichtig erachtet hat, sich die Tatzeit auf seinem Taschencomputer eingetragen habe. Die Amtshandlung habe ca. 10 Minuten gedauert und um 15.10 Uhr geendet. Demnach könne als Tatzeit nur 15.00 Uhr in Frage kommen, es könne sein, dass er sich um 14.45 Uhr noch bei City-Radio befunden habe.

Er habe den Polizeibeamten deshalb nicht angeboten, dass sie auf seinem Handy die zuletzt geführten Gespräche kontrollieren könnten, zumal ihm dies schon zum dritten Mal passiert sei und es ihm gereicht habe.

Die beiden Meldungsleger schilderten in den wesentlichen Punkten übereinstimmend, dass sie sich sicher seien, dass der Bw tatsächlich mit seinem Handy während des Lenkens des PKW telefoniert habe. Beide konnten den Bw schon an der Kreuzung Fröbelstraße/Franckstraße beobachten, wie er im Fahrzeug telefonierte und auch in der Folge, nachdem er in die Franckstraße links eingebogen ist, hat er weiter telefoniert. Dies haben die Meldungsleger durch Blick in den Rückspiegel (Fahrer) bzw durch Zurückblicken (Beifahrer) festgestellt. Der Beifahrer (RI. S) führte dazu aus, dass er wegen des Telefonierens zum Zeitpunkt des stillstehenden Fahrzeuges in der Fröbelstraße noch keine Anhaltung vorgenommen hätte. Nachdem der Bw jedoch auch in der Folge das Telefonat nicht beendet hat, dies habe er durch einen Kontrollblick nach hinten feststellen können, wäre dann eine Anhaltung vorgenommen worden.

Auf die Durchführung eines Augenscheines wurde seitens des Bw ausdrücklich verzichtet.

I.5. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass den Aussagen der Zeugen Glauben geschenkt werden kann und so diese der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. In den wesentlichen Punkten sind die Aussagen übereinstimmend, diese sind weiters schlüssig und stehen nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Auch bestehen keine Bedenken, davon auszugehen, dass es geschulten Polizeibeamten, welche mit Aufgaben im Rahmen der Verkehrsüberwachung betraut sind, durchaus zuzumuten ist, einen entsprechenden Sachverhalt zu erkennen. Im Rahmen der Verhandlung sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Beamten den Bw willkürlich belasten würden. Zu Bedenken ist ferner, dass die Meldungsleger ihre zeugenschaftliche Aussage unter Wahrheitspflicht stehend und in Kenntnis der Strafbarkeit einer allfälligen falschen Zeugenaussage getätigt haben.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, seinen Angaben stehen aber die - bereits dargelegten - glaubwürdigen und schlüssigen Angaben der Zeugen gegenüber, sodass letztlich davon auszugehen ist, dass das Bestreiten des zur Last gelegten Sachverhaltes lediglich eine Schutzbehauptung des Beschuldigten darstellt.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 134 Abs.3b KFG 1967, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die im § 102 Abs.3 5. Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 300 S (nunmehr 21 Euro) zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 1.000 S (nunmehr 72 Euro), im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

Gemäß § 102 Abs.3 KFG 1967 ist dem Lenker während des Fahrens das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.

Das unter Punkt I.5. dargelegte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bw , wie von den Meldungslegern festgestellt wurde, einen PKW gelenkt und er dabei, wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt wurde, ohne Benützung einer Freisprechanlage telefoniert hat. Der zur Last gelegte Sachverhalt ist somit in objektiver Hinsicht verwirklicht, und es sind auch, was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden.

Die vom Bw angesprochene Tatzeitdivergenz ist im vorliegenden Falle nicht relevant, zumal durch diesen Umstand weder eine Verteidigungsmöglichkeit geschmälert wird, noch die Gefahr einer Doppelbestrafung besteht. Die geringfügige Abweichung zwischen der Angabe des Meldungslegers und jener des Bw kann auf eine nicht exakte Übereinstimmung der jeweiligen Uhren zurückzuführen sein.

Der Tatvorwurf ist daher zu Recht erfolgt.

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass diese eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist.

Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe erscheinen sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden Falle durchaus als tat- und schuldangemessen. In Anbetracht vorliegender verwaltungs-strafrechtlicher Vormerkungen ist der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr gegeben, sonstige Milderungsgründe, aber auch Erschwerungsgründe werden keine festgestellt.

Bei der Strafbemessung war überdies auf die Gedanken der General- und auch der Spezialprävention Rücksicht zu nehmen. Einerseits wäre nämlich die Effizienz der übertretenen Norm durch eine allzu lasche Strafverfolgung bzw Strafbemessung schlechthin in Frage gestellt und andererseits soll der Beschuldigte durch eine entsprechende Bestrafung zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gebracht werden.

Die vom Bw im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (derzeitige Arbeitslosenunterstützung ca. 900 Euro monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) stehen der Bemessung der gegenständlichen Geldstrafe nicht entgegen.

Die Änderung der Strafnorm war zur Spruchkonkretisierung im Sinne des § 44a VStG erforderlich.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum