Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108456/2/Sch/Rd

Linz, 03.09.2002

VwSen-108456/2/Sch/Rd Linz, am 3. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 1. August 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 18. Juli 2002, VerkR96-4041-2001, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 18. Juli 2002, VerkR96-4041-2001, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 120 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er als von der Zulassungsbesitzerin des Pkw mit dem Kennzeichen namhaft gemachte Person trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 31. Juli 2001, zugestellt am 8. August 2001 unterlassen habe, der Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 16. April 2001 um 9.10 Uhr auf der A8 bei Kilometer 53,025, Gemeinde Peterskirchen, gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne, weil er lediglich am 15. August 2001 bekannt gegeben habe, dass dieses Fahrzeug von mehreren Personen gefahren werde und man keinen Fahrer ermitteln könne.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 12 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

An den Berufungswerber wurde mit Schreiben der Erstbehörde vom 31. Juli 2001, VerkR96-4041-2001, folgende Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gerichtet, die hier unter Weglassung der Rechtsbelehrung wie folgt wiedergegeben wird:

"Gegen den Lenker des PKW, Kennzeichen, liegt beim hiesigen Amt eine Anzeige wegen einer Übertretung der Verkehrsvorschriften am 16.4.2001 um 09.10 Uhr in Peterskirchen, A 8 bei kM 53,025 in Fahrtrichtung Suben vor.

Als vom Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges namhaft gemachte Person werden Sie aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug/den Anhänger am 16.4.2001 um 09.10 Uhr in Peterskirchen, A 8 bei kM 53.025 in Fahrtrichtung Suben gelenkt/verwendet bzw vor dem 16.4.2001, 09.10 Uhr abgestellt hat, oder wer

diese Auskunft erteilen kann."

Das angefragte Fahrzeug wird sohin einmal als Pkw, einmal als Kraftfahrzeug und einmal als Anhänger bezeichnet. Des weiteren ist neben dem Begriff "gelenkt/verwendet" auch noch der Begriff "abgestellt" in der Anfrage enthalten. Abgesehen davon, dass bekanntermaßen kein Fahrzeug gleichzeitig gelenkt werden und abgestellt sein kann, enthält die Anfrage auch noch die gesetzwidrige Alternative, der Berufungswerber könne bekannt geben, "wer diese Auskunft erteilen kann". Eine solche Möglichkeit besteht aber nur für den Zulassungsbesitzer selbst, nicht aber mehr für eine von ihm entsprechend namhaft gemachte Auskunftsperson (VwGH 28.1.2000, 98/02/0256).

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist bei derartigen Anfragen ein entsprechend strenger Maßstab an die Form derselben und deren Inhalt zu legen, damit diese beim Zulassungsbesitzer bzw der namhaft gemachten Auskunftsperson die Verpflichtung zur Beantwortung auszulösen vermögen.

Abgesehen von diesen rechtlichen Erwägungen stellt sich auf der Sachverhaltsebene aufgrund des Berufungsvorbringens zudem die Frage, ob der Berufungswerber tatsächlich von der Zulassungsbesitzerin des angefragten Fahrzeuges tatsächlich zu Recht als die auskunftspflichtige Person benannt worden ist. Die Beweisführung in diese Richtung kann erfahrungsgemäß sehr problematisch sein. Gerade in diesem Zusammenhang kommt dem Umstand Gewicht zu, dass sich mehrere deutsche Bundesländer weigern, in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 Vollstreckungshilfe zu leisten (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 18.2.1998, GZ 670.037/1-V/2/98). Im Lichte dieser Tatsache muss der Aspekt der Verwaltungsökonomie berücksichtigt werden und sollen nicht umfangreiche Ermittlungsverfahren durchgeführt werden, die in einer im Hinblick auf die Effizienz betrachtet nur "für den Akt" produzierten Entscheidung münden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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