Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108457/37/Kei/Ri

Linz, 21.10.2003

VwSen-108457/37/Kei/Ri Linz, am 21. Oktober 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des K K, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J R, W, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. Juli 2002, Zl. VerkR96-1-205-2001-Ga, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 23. September 2003, am 2. Oktober 2003 und am 17. Oktober 2003, zu Recht:

  1. Der Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben wird und diesbezüglich das Verfahren eingestellt wird.
  2. Im Übrigen, das ist im Hinblick auf die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses, wird die Berufung abgewiesen.

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Verfahrenskostenbeitrag zu leisten. Im Hinblick auf die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafen, das ist 297,80 Euro (= 290,60 Euro + 7,20 Euro), zu leisten.


Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1. Sie lenkten am 25.6.2001 um 00.40 Uhr den Kombi auf der St. Wolfgang Landesstraße im Gemeindegebiet von St. Wolfgang (auf Höhe des Hotels 'Schloss am Wolfgangsee'/ Markt 107), wobei Sie auf Höhe des Hauses Markt 107 von der Fahrbahn abkamen und gegen die Absperrung der Parkplätze des Hotels 'Schloss am Wolfgangsee' stießen, wodurch leichter Sachschaden entstand (eine Standsäule/Steher und die Hausmauer der Liegenschaft Markt 107 wurden leicht beschädigt);

Sie unterließen es, vom angeführten Verkehrsunfall bzw. von der Beschädigung ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl Sie dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben;

2. haben Sie in der Folge - im Zuge der Amtshandlung nächst der Unfallstelle (Parkplatz beim Haus Markt 107) - um 01.05 Uhr gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung der Atemluftprobe verweigert, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden bzw. zum Zeitpunkt des Lenkens des Kombi (um 00.40 Uhr) befunden haben (Alkoholgeruch, unsicherer Gang, lallende Aussprache, gerötete Augenbindehäute) und sich der Atemluftprobe zu unterziehen hat, wer zu dieser aufgefordert wird;

3. führten Sie bei der vorangeführten Fahrt den Führerschein nicht mit.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.,

  1. § 4/5 StVO 1960
  2. § 99 Abs.1 lit. b i.V.m. § 5/2 Ziff. 1 StVO 1960
  3. § 37 Abs.1 i.V.m. § 14/1 Ziff. 1 FSG 1997

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich gemäß §

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1. 290 6 Tage 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960

2. 1453 16 Tage 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960

3. 36 16 Stunden 37 Abs.1 FSG 1997

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

177,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,50 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

1956,90 Euro."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, dass eine Aktenwidrigkeit, eine unrichtige und mangelhafte Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung vorliege und dass eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege.

Der Bw beantragte, dass der Berufung Folge gegeben wird und dass das gegenständliche Straferkenntnis dahingehend abgeändert wird, dass der Bw von den wider ihn erhobenen Verwaltungsübertretungen freigesprochen und das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren eingestellt wird, in eventu, dass das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die 1. Instanz zurückverwiesen wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. August 2002, Zl. VerkR96-1-205-2001-Ga, Einsicht genommen und am 23. September 2003, am 2. Oktober 2003 und am 17. Oktober 2003 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen GI H H und RI A H wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen.

Diese Beurteilung stützt sich auf den persönlichen Eindruck, den diese Zeugen in der Verhandlung gemacht haben und darauf, dass sie unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben (s. die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Der Bw hat nicht gleich frühzeitig - z.B. während der ersten gegenständlichen Amtshandlung am 25. Juni 2001 zum Ausdruck gebracht, dass seine Frau das Kraftfahrzeug gelenkt hätte. Der Bw hat das erstmals erst später - im Verfahren vor der belangten Behörde - zum Ausdruck gebracht. Das mindert die Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Bw stark. Der Bw hat dazwischen Zeit gehabt, sich eine "Verteidigungslinie" zurechtzulegen.

Das Vorbringen der Frau des Bw, A K, dass sie das Kraftfahrzeug gelenkt hätte, wird als nicht glaubhaft beurteilt. Diese Beurteilung stützt sich auf den persönlichen Eindruck, den diese Zeugin in der Verhandlung gemacht hat.

Das Vorbringen des Bw dahingehend, dass seine Frau das Kraftfahrzeug gelenkt habe, wird als nicht glaubhaft beurteilt und als Schutzbehauptung qualifiziert.

Es wird durch den Oö. Verwaltungssenat davon ausgegangen, dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker des Kraftfahrzeuges gewesen ist.

Das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ist davon ausgegangen, dass der Zeuge M M über längere Zeit im Ausland - der genaue Aufenthalt ist nicht bekannt ist - ist. Die Verlesung der mit dem Zeugen M M im Verfahren vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschriften erfolgte aus dem Grund des § 51g Abs.3 Z.1 VStG.

Für den Oö. Verwaltungssenat hat sich ergeben, dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang den Führerschein nicht mitgehabt hat.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt insgesamt - nach Beurteilung aller in den Verhandlungen aufgenommenen Beweise - nicht am Vorliegen der Sachverhalte, die durch die in den Spruchpunkten 2. und 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z.1 VStG), zum Ausdruck gebracht werden.

Für den Oö. Verwaltungssenat ist nicht gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang ein Schaden an einer Standsäule oder an einem Steher oder an einer Hausmauer entstanden ist. Deshalb war im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses spruchgemäß zu entscheiden.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw durch die Spruchpunkte 2. und 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Das Verschulden des Bw wird im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses als Vorsatz und im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist jeweils (= im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses und im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses) nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da das Verschulden jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses einschlägige Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies wird im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses als erschwerend gewertet (§ 33 Z.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG).

Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Unrechtsgehalt ist im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses beträchtlich. Im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses wird der Unrechtsgehalt als mittel qualifiziert.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde im Hinblick auf die Spruchpunkte 2. und 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen sind insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG hat der Bw im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG hat der Berufungswerber im Hinblick auf die Spruchpunkte 2. und 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafen, das sind 297,80 Euro (= 290,60 Euro + 7,20 Euro), zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 27.02.2004, Zl.: 2003/02/0250-8

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum