Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108460/2/Sch/Rd

Linz, 03.09.2002

VwSen-108460/2/Sch/Rd Linz, am 3. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des I vom 6. August 2002 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 19. Juli 2002, III-S-11.727/01/S, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 19. Juli 2002, III-S-11.727/01/S, über Herrn I, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen auf schriftliche Anfrage der Bundespolizeidirektion Wels vom 19. Dezember 2001, zugestellt am 2. Jänner 2002, nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 2. November 2001 um 11.41 Uhr in Wels, Almgasse vor dem Geschäft Hartlauer, abgestellt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses habe der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer nicht Auskunft darüber erteilt, wer das mit Angabe des Kennzeichens umschriebene Kraftfahrzeug "am 2.11.2001 um 11.41 Uhr in Wels, Almgasse vor dem Geschäft Hartlauer abgestellt hat".

Nach der eingangs erwähnten gesetzlichen Bestimmung besteht die Verpflichtung allerdings darin, die Auskunft zu erteilen, wer zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ein Kraftfahrzeug bzw einen Anhänger abgestellt hat. Die Aufforderung der Erstbehörde gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 19. Dezember 2001 wird den verba legalia weitgehend gerecht, wenngleich das Wort "zuletzt" in der Anfrage nicht enthalten ist. Es ist daher für die Berufungsbehörde nicht erklärlich, warum bei der Abfassung des Spruches des Straferkenntnisses auf das Abstellen des Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt hin formuliert wurde, wobei der Abstellvorgang zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden haben konnte, da das Fahrzeug ja dann schon abgestellt vom Straßenaufsichtsorgan vorgefunden worden war.

Unabhängig von diesen rechtlichen Erwägungen stellt sich auf der Sachverhaltsebene noch die Frage der Beweiswürdigung dahingehend, welchen Angaben mehr Gewicht zukommt, nämlich einerseits jenen des Berufungswerbers, der eine andere Person als Auskunftsperson namhaft gemacht hat, die aber ihrerseits (scheinbar) einen weiteren Auskunftspflichtigen benannt hat. Wenngleich der Erstbehörde dahingehend beizupflichten ist, dass Letzteres gesetzlich nicht zulässig ist, so ändert dies nichts daran, dass vom Zulassungsbesitzer die richtige Person benannt worden sein konnte, die Auskunftspflichtige aber möglicherweise ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Nach Ansicht der Berufungsbehörde wäre die Formulierung im Schreiben derselben vom 14. Februar 2001 aber auch dahingehend interpretierbar, dass sie mit dem Begriff "Auskunftspflicht" nicht eine solche im engeren Sinne gemeint hat, sondern damit der eigentliche Lenker benannt werden sollte, wofür in einem gewissen Grad der Kontext zum ersten Satz des Schreibens spricht.

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass derartige Erhebungen bzw eine allfällige Beweisführung nicht selten mit Schwierigkeiten verbunden sein können, dies darf aber nicht dazu führen, dass diesbezügliche Ermittlungen sogleich unterbleiben bzw der Berufungsbehörde aufgebürdet werden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

 

 

 

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