Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108461/16/Sch/Rd

Linz, 05.12.2002

VwSen-108461/16/Sch/Rd Linz, am 5. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des T vom 2. August 2002, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Juli 2002, S-46.887/01-4, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 27. September 2002 und 29. November 2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 25 Euro.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 16. Juli 2002, S-46.887/01-4, über Herrn T, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 328,02 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er am 18. November 2001 um 15.32 Uhr in Linz auf der Westautobahn A1 bei Straßenkilometer 167,772, Fahrtrichtung Salzburg, mit dem Pkw mit dem Kennzeichen (CZ) die durch Vorschriftszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe, da die Fahrgeschwindigkeit 154 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 32,80 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Nach dem von der Berufungsbehörde abgeführten Beweisverfahren - zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers sowie Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen - sind nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, dass eine Fehlmessung vorliegen könnte bzw das Messergebnis allenfalls einem anderen Fahrzeug als jenem des Berufungswerbers zugeordnet worden wäre. Beim Zeugen handelt es sich um einen Beamten der Autobahngendarmerie, der mit der Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasergerät dementsprechend gut vertraut ist. Diese Tatsache im Verein mit seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung zur konkreten Messung lassen keinerlei Zweifel aufkommen, dass diese korrekt abgelaufen ist.

Der beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige hat zudem schlüssig angegeben, dass für den Fall des Vorhandenseins eines weiteren Fahrzeuges im Messbereich keine verwertbare Messung zu Stande komme, vielmehr das Gerät am Display eine entsprechende Fehlermeldung anzeigen würde. Einzig die Möglichkeit, dass sich zum Messzeitpunkt ein anderes Fahrzeug gänzlich vor das Fahrzeug des Berufungswerbers "geschoben" hätte, könnte ein Messergebnis dieses Fahrzeuges betreffend bewirken. Dies würde aber wieder voraussetzen, dass dem Meldungsleger während des Anvisierens dieser Vorgang entgangen ist, wofür aber im konkreten Fall nicht die geringsten Anhaltspunkte vorhanden sind. Das entsprechende Vorbringen des Berufungswerbers konnte dem Rechtsmittel somit dem Grunde nach nicht zum Erfolg verhelfen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind. Auch ist nicht anzunehmen, dass solche Übertretungen einem Fahrzeuglenker noch versehentlich unterlaufen. Vielmehr werden sie vom Lenker in der Regel - zumindest bedingt - vorsätzlich in Kauf genommen.

Unbeschadet dieser Erwägungen erscheint die verhängte Geldstrafe dennoch überhöht. Zum einen ist zu bemerken, dass es sich beim tatörtlichen Bereich um eine in jeder Fahrtrichtung dreispurig ausgebaute Autobahn handelt und damit die Annahme gerechtfertigt ist, dass die vom Berufungswerber gesetzte Übertretung nicht jenes Gefährdungspotenzials beinhaltet hat, wie auf Verkehrsflächen anderer Art. Zum anderen sollte sich eine Strafbemessung, wie im vorliegenden Fall erfolgt, nicht daran orientieren, wie hoch die von einem Fahrzeuglenker eingehobene vorläufige Sicherheitsleistung ist. Die Erstbehörde hat, was aus Praktikabilitätsgründen zwar nachvollziehbar ist, die Strafbemessung so durchgeführt, dass der Strafbetrag samt Kostenbeitrag exakt jene Summe betragen hat, die beim Berufungswerber vom amtshandelnden Gendarmeriebeamten als vorläufige Sicherheitsleistung eingehoben worden ist. Für die Strafbemessung spielt aber die Höhe dieses Betrages keine Rolle, da diese allein anhand der Kriterien des § 19 VStG zu erfolgen hat.

Schließlich wurde von der Erstbehörde auch der nach der Aktenlage gegebene Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht berücksichtigt.

Der Berufung war somit im Hinblick auf die Strafhöhe entsprechend Folge zu geben und die verhängte Geldstrafe - samt Ersatzfreiheitsstrafe - im den obigen Erwägungen angemessenen Ausmaß herabzusetzen.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurden weder im erstbehördlichen Verfahren noch gegenüber der Berufungsbehörde detailliert bekannt gegeben, sodass keine Gründe für die Annahme vorhanden sind, der Berufungswerber wäre nicht in der Lage, die Verwaltungsstrafe zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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