Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108462/6/Sch/Rd

Linz, 28.10.2002

VwSen-108462/6/Sch/Rd Linz, am 28. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 7. August 2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29. Juli 2002, VerkR96-2245-1-2002/Her, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafen, ds insgesamt 80 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 29. Juli 2002, VerkR96-2245-1-2002/Her, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) je § 103 Abs.4 KFG Geldstrafen zu 1) und 2) je 200 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) und 2) je drei Tagen verhängt, weil er als der gemäß § 9 VStG verantwortliche Vertreter des Zulassungsbesitzers (C) der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über Aufforderung vom 10. April 2002 nicht die Schaublätter des Lastkraftwagens mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg, mit dem Kennzeichen für den

1) 22. März 2002 und 2) 23. März 2002 zur Einsichtnahme vorgelegt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 40 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

Der Berufungswerber bringt in seinem Rechtsmittel vor, er habe der Aufforderung, die Schaublätter zur Einsichtnahme vorzulegen, deshalb nicht nachkommen können, da er diese bereits am 26. März 2002 um 18.00 Uhr dem Landesgendarmeriekommando, Außenstelle Seewalchen, übergeben habe. Als Beweis legte er eine Abnahmebestätigung vor, in der die beiden Tachoscheiben nicht näher beschrieben sind.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 103 Abs.4 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder eines Omnibusses dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummer der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 3. September 2002 an das LGK für , VAASt Seewalchen, ermittelt, dass es sich bei den am 26. März 2002 um 18.00 Uhr abgenommenen Schaublättern um jene für die Tage 25. März und 26. März 2002 gehandelt habe, also nicht um die relevanten (22., 23. März 2002). Weitere Schaublätter seien dem Berufungswerber seitens der VAASt Seewalchen nicht abgenommen worden.

Dieser Sachverhalt wurde dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt, sich zu den Ausführungen der VAASt Seewalchen zu äußern. Von dieser Möglichkeit hat der Berufungswerber jedoch nicht Gebrauch gemacht.

Da vom Berufungswerber kein weiteres Entlastungsanbot vorgelegt wurde, waren die Berufung abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Sinn der Bestimmung des § 103 Abs.4 KFG 1967 ist ein bedeutender. Für die Einhaltung von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen, wie zB der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten durch den Lenker, ist es erforderlich, dass jederzeit für die Behörde die Möglichkeit besteht, sich Einsicht in Schaublätter zu verschaffen. Dies deshalb, da bei Überschreitungen der Lenkzeit bzw der Unterschreitung von Ruhepausen die Verkehrssicherheit nicht mehr in dem Ausmaß gegeben ist, wie dies gefordert werden muss. Daher besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einhaltung der oa Bestimmung.

Die verhängten Geldstrafen in der Höhe von je 200 Euro liegen im unteren Bereich des Strafrahmens, welcher von bis zu 2.180 Euro reicht.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurde ausreichend Bedacht genommen. Der strafmildernde Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Berufungswerber nicht mehr zugute, da er bereits wegen zwei kraftfahrrechtlicher Übertretungen bestraft werden musste.

Ein Ermessensmissbrauch seitens der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden und war daher die verhängte Geldstrafe zu bestätigen. Sie erscheint aber auch geeignet und erforderlich, den Berufungswerber vor weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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