Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108468/2/Le/Ni

Linz, 29.08.2002

VwSen-108468/2/Le/Ni Linz, am 29. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.7.2002, Zl. VerkR96-16493-2001-Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 17,40 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.7.2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 87 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als vom Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen M, in P, genannte Auskunftsperson trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.2.2002, zugestellt am 15.2.2002, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 1.3.2002, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 17.9.2001 um 6.50 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 29.7.2002, mit der zumindest schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber an, sich nicht erinnern zu können, zum angegebenen Zeitpunkt das Fahrzeug mit dem Kennzeichen M gelenkt zu haben. Deshalb bleibe ihm nichts anderes übrig als die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu bestreiten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Am 17.9.2001 wurde von einer Privatperson beim Gendarmerieposten Enns Anzeige gegen den Lenker des blauen VW Passat mit dem Kennzeichen M erhoben und von dort an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Linz-Land weitergeleitet. Diese forderte die Zulassungsbesitzerin Ö G.m.b.H. in P zur Bekanntgabe des Lenkers auf. Mit Schreiben vom 4.2.2002 wurde von der Zulassungsbesitzerin der nunmehrige Berufungswerber als jene Person benannt, die dazu Auskunft erteilen kann.

Daraufhin wurde der nunmehrige Berufungswerber mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.2.2002 aufgefordert bekannt zu geben, wer das KFZ mit dem Kennzeichen M am 17.9.2001 um 6.50 Uhr im Ortsgebiet von A an der Kreuzung E mit dem O gelenkt hat.

Der Adressat wurde auf die strafrechtlichen Folgen einer Verweigerung der Auskunft bzw. einer unrichtigen oder verspäteten Auskunft aufmerksam gemacht. Der nunmehrige Berufungswerber hat dieses Schreiben am 15.2.2002 persönlich übernommen, der Erstbehörde jedoch keine Auskunft erteilt.

Auch im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27.3.2002 führte der Berufungswerber nur aus, sich nicht erinnern zu können, zum angegebenen Zeitpunkt sein Firmenauto gelenkt zu haben.

4.3. § 103 Abs.2 KFG bestimmt dazu Folgendes:

"(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

(Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Der auf die Firma zugelassene PKW wurde am 17.9.2001 gegen 6.50 Uhr bei einer Übertretung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen beobachtet und angezeigt. Eine Anfrage bei der Zulassungsbesitzerin ergab, dass diese selbst keine Auskunft erteilen kann, wer das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gelenkt hat, dass diese Auskunft jedoch Herr F erteilen kann.

Daraufhin wurde Herr F zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert; diese Auskunft wurde von ihm jedoch nicht erteilt.

4.4. Ausdrücklich hinzuweisen ist darauf, dass es in diesem Berufungsverfahren nicht darum geht, dass am 17.9.2001 gegen 6.50 Uhr möglicherweise eine Übertretung der StVO 1960 begangen wurde, sondern ausschließlich darum, dass eine nach § 103 Abs.2 KFG geschuldete Lenkerauskunft nicht erteilt wurde, obwohl die von der Zulassungsbesitzerin namhaft gemachte Auskunftsperson von der Behörde dazu aufgefordert worden war, den Lenker bekannt zu geben.

Das Rechtsinstitut der Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG bezweckt, Rechtssicherheit darüber zu schaffen, wer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, um gezielt gegen diesen Lenker ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten zu können und nicht einen Unschuldigen zur Verantwortung zu ziehen bzw. mit einem Strafverfahren zu belasten.

Der Berufungswerber hat trotz der ihm persönlich zugestellten Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe keine Person bezeichnet, die das Fahrzeug gelenkt hat. Er hat die Anfrage der Behörde einfach nicht beantwortet.

Wenn der Berufungswerber nun behauptet, sich nicht erinnern zu können, zum angegebenen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt zu haben, so kann ihn dies von seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Lenkers nicht befreien:

Der Zulassungsbesitzer bzw. eine Person, der ein Firmenfahrzeug anvertraut wurde, hat im Sinne der oben zitierten Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG Aufzeichnungen (etwa ein Fahrtenbuch) zu führen, aus dem unverzüglich entnommen werden kann, wer jeweils das Fahrzeug gelenkt hat (siehe hiezu etwa VwGH 15.5.1990, 89/02/0206).

Die Verantwortung des Berufungswerbers, sich nicht daran erinnern zu können, wer das Fahrzeug gelenkt hat, stellt im Lichte dieser Rechtslage jedenfalls keinen Entschuldigungsgrund dar.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Dabei war zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits einige Vorstrafen, darunter zwei einschlägige, aufzuweisen hat, weshalb es einer höheren Strafe bedarf, um den Berufungswerber auf das Unerlaubte seines Verhaltens nachdrücklich hinzuweisen und zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu veranlassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden:

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 87 Euro verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 17,40 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Lenkauskunft verweigert

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