Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108469/10/Ki/Pe

Linz, 29.10.2002

VwSen-108469/10/Ki/Pe Linz, am 29. Oktober 2002 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. HA, vom 5.8.2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.7.2002, VerkR96-21100-2001-Hu, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.10.2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 9.7.2002, VerkR96-21100-2001-Hu, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe

am 31.10.2001 um 16.23 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, auf der Westautobahn A1, bei Strkm. 170,000, in Fahrtrichtung Salzburg, das KFZ, Kz. , im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 133 km/h gelenkt. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 109 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10,90 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 5.8.2002 Berufung, er ersuchte um Einstellung des Verfahrens. Unter anderem wird in der Begründung ausgeführt, dass es die Erstbehörde versäumt habe, eine Lenkererhebung durchzuführen und er teile mit, dass nicht er gefahren sei, er sei jederzeit bereit den Lenker namhaft zu machen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des LGK für Oberösterreich (Verkehrsabteilung) zugrunde. Die gegenständliche Geschwindigkeit wurde durch Messung mit einem Radargerät festgestellt. Eine zunächst in dieser Angelegenheit ergangene Strafverfügung (VerkR96-21100-2001 vom 27.11.2001) wurde vom Bw beeinsprucht, nach einem weiteren Ermittlungsverfahren hat die Erstbehörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat eine mündliche Berufungsverhandlung ausgeschrieben. In der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung wurde dem Bw aufgetragen, er möge jene Person, welche seinen Angaben nach zur Tatzeit das gegenständliche KFZ gelenkt hat, namhaft machen.

Die mündliche Berufungsverhandlung wurde am 24.10.2002 durchgeführt. An der Verhandlung hat lediglich der Bw teilgenommen, ein Vertreter der Erstbehörde ist - ohne Angabe von Gründen - nicht zur Verhandlung erschienen. Weiters ist zur Verhandlung Frau HP erschienen, welche als Zeugin einvernommen wurde.

Der Bw erklärte, dass zur angeführten Tatzeit nicht er, sondern Frau P das Fahrzeug gelenkt habe. Er könne sich noch erinnern, da er mit dieser Person von einer Urlaubsreise zurückgekehrt sei. Er selbst habe zunächst das Fahrzeug bis nach St. Pölten gelenkt, dort sei ein Bekannter besucht worden. Von St. Pölten weg habe dann Frau P das Fahrzeug mit dem Fahrziel Kirchdorf/Krems gelenkt.

Frau P bestätigte im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme diese Angaben. In Anbetracht des Umstandes, dass sie als Zeugin zur Wahrheit verpflichtet war und ihre Aussage durchaus schlüssig und glaubwürdig beurteilt wird, bestehen seitens der Berufungsbehörde keine Bedenken, diese Aussage der Entscheidung zugrunde zu legen. Dass der Bw letztlich erst im Rahmen seiner Berufung die tatsächliche Lenkerin preisgegeben hat, kann ihm, insbesondere weil eine Lenkeranfrage gem. § 103 Abs. 2 KFG 1967 unterblieben ist, nicht zur Last gelegt werden.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Dem Bw wird zur Last gelegt, er habe am 31.10.2001 um 16.23 Uhr auf der Westautobahn A1 bei Strkm. 170,000 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Bei dem tatgegenständlichen KFZ handelt es sich um das Fahrzeug des Bw, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde durch ein Radarmessgerät festgestellt und es ist die Geschwindigkeitsüberschreitung somit definitiv.

Die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau P, welche zugegeben hat, das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt gelenkt zu haben, hat jedoch ergeben, dass zumindest nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" das dem Bw zur Last gelegte Verhalten nicht als erwiesen angesehen werden kann.

In Stattgebung der Berufung war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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