Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240303/2/Gf/Km

Linz, 16.02.1998

VwSen-240303/2/Gf/Km Linz, am 16. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. G A, vertreten durch RA Dr. J P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 30. Dezember 1997, Zl. SanRB96-28-1997, wegen Übertretung des Ärztegesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Straf- verfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 u. 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 30. Dezember 1997, Zl. SanRB96-28-1997, wurde über "die I Institut für Gesundheitsberatung" KEG eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil diese "zumindest bis zum 15. Mai 1997 ..... an Personen mittels 'Reiki' die Reinigung des Körpers von Giften durchgeführt" habe, obwohl "diese Tätigkeit Ärzten vorbehalten" sei und "die ausführenden Personen ..... die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung nicht erhalten" hätten; dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 108 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 des Ärztegesetzes, BGBl.Nr. 373/1984, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 752/1996 (im folgenden: ÄrzteG), begangen, weshalb er gemäß § 108 Abs. 1 ÄrzteG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen diesen dem Rechtsmittelwerber am 2. Jänner 1998 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 16. Jänner 1998 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Braunau zu Zl. SanRB96-1997; da sich bereits aus diesem ergab, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 108 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 ÄrzteG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der ohne entsprechende Berechtigung Menschen auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten untersucht sowie diese Krankheiten bei der Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel beurteilt und behandelt.

3.2. Abgesehen davon, daß sich der Tatvorwurf - soweit er den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG überhaupt zu entsprechen vermag - lediglich auf eine Übertretung des § 1 Abs. 2 Z. 3 (Behandlung), nicht jedoch auch auf eine Verletzung des § 1 Abs. 2 Z. 1 (Untersuchung) und Z. 2 (Diagnose) bezieht, richtet sich dieser nicht etwa gegen die Person des Beschwerdeführers als Außenvertretungsbefugter der verfahrensgegenständlichen KEG, sondern vielmehr - nach dem unmißverständlichen Wortlaut des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses - gegen letztere selbst.

Da aber eine unmittelbare Bestrafung juristischer Personen nach dem VStG ebenso unzulässig ist wie eine Heranziehung von deren außenvertretungsbefugten Personen, ohne daß jenen dies innerhalb der Verjährungsfrist unter gleichzeitiger Nennung eben dieser konkreten Funktion angelastet wird, war der vorliegenden Berufung schon aus diesen formalen Gründen stattzugeben.

3.3. Im übrigen ist auch darauf hinzuweisen, daß das Delikt des § 108 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Z. 3 ÄrzteG eine besondere subjektive Qualifikation des Täters, nämlich die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit trotz Fehlens einer entsprechenden Berechtigung, voraussetzt.

Schon deshalb können aber derartige Verwaltungsübertretungen von juristischen Personen bzw. deren Außenvertretungsbefugten oder verantwortlichen Beauftragten gar nicht in unmittelbarer Täterschaft begangen werden.

Anders als dies die belangte Behörde offensichtlich vermeinte, findet sohin § 9 VStG in derartigen Fallkonstellationen von vornherein keinen Anwendungsbereich, sofern nicht gleichzeitig § 7 VStG zum Tragen kommt.

Auch deshalb kommt daher der vorliegenden Berufung Berechtigung zu.

3.4. Ihr war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesen Gründen stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 und 2 VStG einzustellen, ohne daß auf das weitere Berufungsvorbringen eingegangen zu werden brauchte.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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