Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108475/8/Bi/Be

Linz, 15.10.2002

 

VwSen-108475/8/Bi/Be Linz, am 15. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W, vom 13. August 2002 gegen die Punkte 1), 2), 3) und 5) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 24. Juli 2002, VerkR96-5152-2001, wegen Übertretungen der StVO 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 24. September 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das Straferkenntnis in den Punkten 1), 2) und 3) hinsichtlich des Schuldspruchs und des Ausspruchs über die Ersatzfreiheitsstrafen mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Strafnorm im Punkt 1) auf § 99 Abs.3 lit.j StVO abgeändert und die Geldstrafen auf je 35 Euro herabgesetzt werden.

Im Punkt 5) wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. In den Punkten 1), 2) und 3) ermäßigen sich die Verfahrenskostenbeiträge erster Instanz auf jeweils 3,50 Euro; Kostenbeiträge zum Rechtsmittelverfahren entfallen.

Im Punkt 5) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 232,40 Euro, ds 20% der Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z3 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

  1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 97 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) §§ 26 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 3) §§ 7 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 4) §§ 32 Abs.1 2.Satz iVm 37 Abs.1 FSG und 5) §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von 1), 2) und 3) je 70 Euro (je 1 Tag EFS), 4) 218 Euro (2 Tage EFS) und 5) 1.162 Euro (14 Tage EFS) verhängt, weil er am 29. August 2001 um 17.45 Uhr das Motorfahrrad der Marke KYMCO mit dem im Gemeindegebiet g auf der Landesstraße aus Richtung Schardenberg kommend in Richtung Freinberg sowie in weiterer Folge auf der Kneidinger Gemeindestraße in Fahrtrichtung Schönbach gelenkt habe, wobei

  1. er auf der Schardenberger Landesstraße bei StrKm 3.500 von einer Gendarmeriestreife überholt worden sei, der auf dem Beifahrersitz sitzende Gendarmeriebeamte mit aus dem Beifahrerfenster gehaltenem Anhaltstab und auf- und abschwingenden Handbewegungen ein deutliches Anhaltezeichen gegeben habe, welches er nicht beachtet habe, indem er sein Fahrzeug bei StrKm 3.600 gewendet habe und in Richtung Schardenberg davongefahren sei,
  2. nachdem die Gendarmeriebeamten das Dienstfahrzeug gewendet hätten, sei es mittels Blaulicht als Einsatzfahrzeug gekennzeichnet und bei StrKm 3.250 neuerlich versucht worden, ihn zu überholen, was jedoch nicht gelungen sei, da er beim Überholvorgang mehrmals unmittelbar vor dem Einsatzfahrzeug die Fahrbahnmitte überfahren habe und der Lenker des Einsatzfahrzeuges zum Abbremsen genötigt worden sei, um einen Verkehrsunfall zu vermeiden, womit er es unterlassen habe, einem Einsatzfahrzeug Platz zu machen, und
  3. er die beim Überholen geltende strenge Rechtsfahrordnung missachtet habe,
  4. sei er bei StrKm 3.100 nach links in die Kneidinger Gemeindestraße in Richtung Schönbach und nach einer Fahrt von ca 300 m nach rechts in einen Feldweg eingebogen, wobei er versucht habe, über Wiesen und Felder dem nachfahrenden Gendarmeriefahrzeug zu entkommen, bis er nach einer Fahrt von ca 1,5 km mit dem Motorfahrrad gestürzt sei, wobei er auf der gesamten Fahrtstrecke das Motorfahrrad gelenkt habe, obwohl ihm mit Bescheid vom 20. März 2000 der BH Schärding, VerkR21-433-1999, das Lenken von Motorfahrrädern verboten worden sei, und
  5. nachdem er aufgegriffen werden habe können, seien an ihm Alkoholisierungsmerkmale wie deutlicher Alkoholgehalt aus dem Mund, unsicherer Gang, veränderte Aussprache und deutlich gerötete Augenbindehäute wahrgenommen worden und er sei von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht an Ort und Stelle aufgefordert worden, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Dieser Aufforderung habe er um 18.00 Uhr an Ort und Stelle ohne Angabe von Gründen keine Folge geleistet und diese Verweigerung bis zum Ende der Amtshandlung um 18.35 Uhr aufrechtgehalten.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 159 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 24. September 2002 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, des Vertreters der Erstinstanz Herrn I sowie der Zeugen RI P und RI G durchgeführt. Der Bw hat in der Verhandlung nach entsprechender Aufklärung seine zunächst auch gegen Punkt 4), betreffend den Vorwurf einer Verwaltungsübertretung gemäß Führerscheingesetz wegen Lenkens eines Motorfahrrades trotz aufrechtem Lenkverbot, gerichtete Berufung zurückgezogen.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sehe ein, dass sein Mopedfahrverbot nicht von der BH aufgehoben und daher am Tag der Übertretung aufrecht war. Er werde sich um eine formelle Aufhebung des Verbots bemühen.

Zu den übrigen Punkten gab er an, der Vorfall habe sich anders zugetragen. Er sei auf der Schardenberger Landesstraße gefahren, als ihm ein Gendarmeriefahrzeug entgegengekommen sei. Dieses habe gewendet und sei ihm nachgefahren, wobei ihn der Lenker nach einem Überholversuch unter Beschimpfungen in die Wiese abgedrängt habe. Von einem Anhaltestab könne keine Rede sein und das Fahrzeug sei auch nie als Einsatzfahrzeug gekennzeichnet gewesen. Er sei in die Wiese und dann ein Stück in ein Feld hineingefahren, wobei ihm das Gendarmeriefahrzeug gefolgt sei. Er sei aber nicht zu Sturz gekommen, sondern von sich aus stehen geblieben und habe sich daher auch nicht bei einem Sturz die Nase aufgekratzt bzw Verletzungen im Gesichtsbereich zugezogen. Der Lenker des Gendarmeriefahrzeuges sei ausgestiegen, zu ihm gegangen, habe ihn an der Jacke gepackt und vom Mofa heruntergerissen. Er sei dann auf dem Boden gelegen. Der Beamte sei ihm mit dem Fuß auf den Kopf gestiegen, sodass er eine Mundvoll Erde im Mund gehabt und sich Verletzungen im Gesicht zugezogen habe. Dazu legte der Bw die Ambulanzkarte des KH Schärding vom 29.8.2001 vor.

Der Beamte sei extrem gewalttätig gewesen und habe ihm auf dem Rücken Handschellen angelegt, sodass er an den Handgelenken geblutet habe. Der eine Beamte habe ihn mit Sicherheit erkannt; das habe er zum anderen Beamten gesagt; das mit dem Personalausweis sei erst viel später gewesen. Der Bw bestreitet sowohl einen Anhalteversuch mit Anhaltestab als auch, dass er über die Fahrbahnmitte gefahren sei, als auch, dass er das Gendarmeriefahrzeug am Überholen gehindert habe, und betont, das Fahrzeug sei nie als Einsatzfahrzeug gekennzeichnet gewesen. Er sei dann mit dem Gendarmerieauto zum GP Schardenberg gebracht worden, wo ihn die Beamten nach einem Ausweis gefragt hätten. Er habe ihnen mitgeteilt, er habe einen Personalausweis in der Hosentasche. Nach einem Alkotest habe ihn niemand gefragt. Ein Beamter habe mit der Polizei in Passau telefoniert, ob dort etwas gegen ihn vorliege, und dann zu ihm gesagt, da habe er Glück gehabt. Daraufhin hätten sie ihn, weil er im Gesicht geblutet habe, zu Dr. G gebracht. Der habe seine Eltern verständigt und ihn ins Krankenhaus überwiesen. Seine Mutter und sein Bruder seien gekommen und hätten ihn ins KH Schärding gebracht, allerdings sei ihnen das Gendarmeriefahrzeug bis zum KH-Parkplatz nachgefahren. Der Bw betonte, er habe an diesem Tag kein einziges Bier getrunken gehabt, sei nicht zum einem Alkotest aufgefordert worden und habe auch keinen solchen verweigert. Er sehe nicht ein, dass er sich eine solche Behandlung gefallen lassen müsse.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die genannten Gendarmeriebeamten als Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB eingehend befragt wurden. Der Bw hat die Verhandlung nach seiner eigenen Einvernahme wegen eines Arzttermines verlassen, jedoch weder Vertagung noch Parteiengehör zu den Aussagen der Gendarmeriebeamten beantragt.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am Vorfallstag, dem 29. August 2001, gegen 17.45 Uhr sein Motorfahrrad auf der Schardenberger Straße Richtung Freinberg, wo er bei der Kreuzung mit der L515 wegen Querverkehr anhalten musste. Im Gegenverkehr befand sich das von RI P gelenkte Gendarmeriefahrzeug mit RI G als Beifahrer. RI P war der Bw von einem früheren Vorfall zwar bekannt, jedoch hat er glaubhaft ausgesagt, er habe den Lenker wegen seines Helmes, bei dem allerdings das Visier offen gewesen sei, nicht erkannt; ebenso wenig war ihm das Mofa bzw dessen Kennzeichen bekannt. Beide Gendarmeriebeamte bestätigten zeugenschaftlich, der Blick bzw Gesichtsausdruck des Mofa-Lenkers sei ihnen eigenartig vorgekommen und sie hätten beschlossen, diesem nachzufahren, obwohl bald Dienstschluß gewesen sei. Nachdem sie gewendet hatten, holten sie den Bw auf der Schardenberger Straße ein, wobei RI G in der Fahrweise des Lenkers Schlangenlinien auffielen. Er gab an, er habe einen Anhaltestab aus dem Beifahrerfenster gehalten und diesen auf- und abbewegt, aber der Lenker habe dem nicht Folge geleistet, sondern gewendet und sei Richtung L515 zurückgefahren. Sie hätten auch gewendet, den Lenker wieder eingeholt und kurz vor der Kreuzung mit der Kneidinger Gemeindestraße habe RI P Hupzeichen abgegeben. Dabei habe er auch das Blaulicht eingeschaltet. Der Mofa-Lenker habe sich umgedreht und hergesehen, sei aber so weit in der Fahrbahnmitte gefahren, dass ein Überholen, das RI P versucht habe, nicht möglich gewesen sei. Bei der Kneidinger Gemeindestraße sei er Richtung Schönbach eingebogen und dann in einen Feldweg, über den er versucht habe, über Wiesen und Feld zu entkommen. Da das Gendarmeriefahrzeug Allradantrieb habe, sei es möglich gewesen, den Lenker einzuholen, der in einem Feld zu Sturz gekommen sei. Beide Zeugen bestätigten, der Bw sei im Schwung vornüber vom Mofa gefallen und auf der Erde gelegen, habe aber versucht, davon zulaufen. RI G sei aus dem Fahrzeug gesprungen, dem Bw nachgelaufen und habe ihn noch am Ärmel erwischt. Der Bw sei auf den Boden gestürzt und liegen geblieben. Als er den Helm abgenommen habe, sei dem Zeugen aufgefallen, dass der Bw an der Unterlippe innen und im Nasenbereich geblutet habe. Er hat das so erklärt, dass sich der Bw die Verletzungen im frisch geackerten Feld von den Erdbrocken zugezogen haben müsse, zumal das Visier des Helmes beim Sturz offen gewesen sei. RI P hat dezidiert bestritten, dem Bw auf den Helm bzw Kopf gestiegen zu sein oder ihm sonst Verletzungen zugefügt zu haben. Zum einen sei zuerst RI G von der näheren Beifahrerseite her beim Bw gewesen und habe diesen festzuhalten versucht, zum anderen hat er dezidiert ausgeschlossen, ihn auf den Kopf oder sonst wohin getreten zu haben. Der Bw habe die ganze Zeit über geschrien, massiv geschimpft und sei aggressiv gewesen. Da die Identität nicht feststellbar gewesen sei, und der Bw ständig davon laufen wollte, sei er schließlich festgenommen und ihm von RI G Handschellen am Rücken angelegt worden. Er hat bekräftigt, dabei sei der Bw sicher nicht verletzt worden, hat selbst in der mündlichen Verhandlung den Griff zum Anlegen der Handschellen demonstriert. Schon auf dem Feld seien RI G, der für Amtshandlungen gemäß § 5 StVO besonders geschult und behördlich ermächtigt ist, beim Bw Alkoholisierungssymptome aufgefallen, insbesondere Alkoholgeruch der Atemluft, und daher habe er ihn bereits auf dem Feld und auch noch später zum Alkotest aufgefordert, den dieser verweigert habe.

Auf der Fahrt zum GP Schardenberg habe der Bw auf eine Geldtasche in der Jacke hingewiesen, wo sich seine Papiere befänden. Beim GP seien die Papiere durchgesehen, die Identität des Bw festgestellt und daraufhin die Festnahme beendet worden. Von einem Lenkverbot für Motorfahrräder sei zum diesem Zeitpunkt beiden Zeugen nichts bekannt gewesen, aber sie seien von Beamten des GP Münzkirchen, die über Funk mitgehört hätten, davon verständigt worden. Beim GP habe RI G den Bw nochmals aufgefordert, eine Alkotest durchzuführen, den dieser wiederum verweigert habe, allerdings ohne Angabe von Gründen. Auf konkrete Frage nach seinem Alkoholkonsum vor dem Lenken des Mofa habe dieser etwas von einem Bier zwischen 17.00 Uhr und 17.30 Uhr gesagt. Diese Angaben hat RI G in den Alkoholerhebungsbogen aufgenommen. Auf die konkrete Frage an den Bw, ob er wegen der blutenden Verletzung an der Unterlippe den Test verweigere, habe dieser gesagt, er blase sowieso nicht. RI G hat ausgeschlossen, dass der Bw von RI P allgemein oder mit von ihm behaupteten Ausdrücken wie "Drecksau" beschimpft worden sei.

Der Bw wurde dann zu Dr. G nach Münzkirchen gebracht, der den Zeugen gegenüber bestätigt habe, dass die Verletzungen harmlos aussähen, aber er ihn zur Vorsicht ins KH Schärding überweise. Dorthin wurde der Bw dann von seiner Mutter und seinem Bruder gebracht. Beim Arzt habe der Bw sein aggressives Verhalten eingestellt. Der Bw hat nach übereinstimmenden Aussagen beider Zeugen schon am GP eine Zigarette rauchen wollen, was ihm aber verwehrt wurde. Bei Dr. G habe er während des Wartens auf seine Mutter sofort zwei Zigaretten geraucht, sodass beide Zeugen davonausgingen, dass nicht die Verletzung an der Lippe der Grund für die Verweigerung des Alkotest gewesen sein könne, da er sonst nicht rauchen hätte können. Beide Zeugen hatten nicht den Eindruck einer schweren Verletzung des Bw. Die mehrmaligen Aufforderungen zum Alkotest sind laut RI schon auf dem Feld erfolgt und dann später auch noch beim GP S, wo der Bw dann endgültig verweigert habe und die Amtshandlung diesbezüglich beendet worden sei. Der Zeuge hat dargelegt, bei der Nachfahrt habe RI P dem Bw sicher nicht nachgerufen, zumal der Bw einen Helm getragen habe und vermutlich dadurch ohnehin nichts gehört hätte. Den Anhalteversuch habe er durch Auf- und Abschwenken des Anhaltestabes durchgeführt; dabei seien Zurufe nicht üblich.

RI P hat ausgesagt, er habe sich während der Nachfahrt darauf konzentriert, den ihm unbekannten Mofalenker zu überholen; er habe ihn sicher nicht beschimpft oder ihm etwas zugerufen. RI P hat betont, er könne sich erinnern, dass 1995 mit dem Bw ein Vorfall in Bezug auf Alkohol gewesen sei. Schon damals habe der Bw ihm gedroht, er werde ihn wegen Sachbeschädigung und den anderen Kollegen wegen Körperverletzung anzeigen. Als er den Ausweis des Bw gesehen habe, habe er sich daran erinnert und das auch zu RI G gesagt. Die Polizei in Passau habe er sicher nicht angerufen und sie seien dem Bw auch nicht ins KH Schärding nachgefahren.

Vergleicht man die Aussagen der beiden Zeugen mit der Verantwortung des Bw, so entsteht der Eindruck, dass dieser wohl nicht damit gerechnet hat, dass die Gendarmeriebeamten seinen Versuch, davonzufahren, mit einer derartigen Nachhaltigkeit erwidern würden. Zum einen ist als erwiesen anzunehmen, dass einige Jahre vorher der Bw und der Zeuge RI P bei einer Alkoholamtshandlung zusammentrafen, jedoch seither nichts mehr miteinander zu tun hatten. Fest steht auch, dass der Bw beim Vorfall einen Vollvisierhelm getragen hat, sodass anzunehmen ist, dass trotz offenem Visier ein Erkennen des Lenkers, noch dazu nach mehr als 5 Jahren, unmöglich ist, noch dazu wenn dem Zeugen das Mofa samt Kennzeichen unbekannt war. Dass der Zeuge nach Aussage des Bw während des Nachfahrens, bei dem er als Lenker des Gendarmeriefahrzeuges fungiert hat, dem Bw Schimpfwörter nachgerufen hätte, ist schon deshalb unglaubwürdig, weil sich der Lenker eines Gendarmeriefahrzeuges, insbesondere beim Versuch, ein Mofa zu überholen und den Lenker anzuhalten, auf der dem Mofa abgewandten Seite befindet, sodass beim Tragen eines Helmes fraglich ist, ob der Mofalenker tatsächlich in der Lage wäre, Zurufe, egal welcher Art, überhaupt zu hören.

Tatsache ist, dass die Amtshandlung mit dem Bw, der versucht hat, einer Gendarmeriekontrolle durch Flucht über Wiesen und Felder zu entgehen, um sein Mofa-Lenkverbot zu vertuschen, insofern ausuferte, als der Lenker durch sein aggressives Verhalten, bei dem er sich offenbar - diesbezüglich sind die Angaben der Zeugen vom Sturz nach vorne nachvollziehbar - verletzt hat und das in Handgreiflichkeiten ausartete, und durch Beschimpfungen der Gendarmeriebeamten seine Wut über die Anhaltung kundtat. Dass gerade das Davonfahren eines unbekannten Mofa-Lenkers die Aufmerksamkeit der Gendarmeriebeamten auf sich zog, ist logisch, auch wenn der Bw sich der Tragweite seines Fluchtversuchs offenbar nicht bewusst war. Das Auf- und Abbewegen des Anhaltestabes vom geöffneten Beifahrerfenster aus hätte der Bw ebenso bemerken müssen wie das eingeschaltete Blaulicht, nämlich als er sich laut RI G auf die von RI P abgegebenen Hupzeichen sogar in Richtung Gendarmeriefahrzeug umgedreht hat oder sonst jedenfalls im Rückspiegel. Ebenso glaubhaft sind die Aussagen von RI G, er habe den Bw wegen des wahrgenommenen Alkoholgeruchs zum Alkotest aufgefordert, den dieser bis zur Beendigung der Amtshandlung beim GP Schardenberg ohne Angabe von Gründen verweigert habe.

Zu betonen ist allerdings, dass der Bw in der mündlichen Verhandlung offensichtlich versuchte, durch konsequentes Behaupten des Gegenteils der einzelnen Tatvorwürfe sein wohl als überzogen anzusehendes Verhalten bei der Amtshandlung in besserem Licht darzustellen. Er hat damit vom Recht eines Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, sich in jeder ihm günstig erscheinenden Richtung zu verantworten, Gebrauch gemacht und ist ihm das auch nicht vorzuwerfen. Seine Glaubwürdigkeit hat sich jedoch damit und mit seiner bloßen Behauptung, es gebe zwar einen Zeugen, aber der wolle nicht gegen Gendarmeriebeamte aussagen, nicht gefestigt. Auch die als Beweismittel vorgelegte Ambulanzkarte des KH Schärding gibt nur seine eigenen Aussagen gegenüber der diese ausfüllenden Person wieder und erhebt daher keinen Anspruch auf die Wahrheit seiner Darstellungen im Hinblick auf Übereinstimmung mit dem tatsächlich Vorgefallenen. Auch das Verlassen der Verhandlung mit Hinweis auf einen (verlegbaren?) Arzttermin wegen einer geschwollenen Hand war eher so zu deuten, als wolle der Bw jede Gegenüberstellung mit den Zeugen vermeiden.

Auf den konkreten Vorfall bezogen ist zu bemerken, dass dem Bw von vornherein klar sein musste, dass Gendarmeriebeamte auf eine Identitätsfeststellung gerade bei einem aus nicht offensichtlichem Grund davonfahrenden Lenker nicht verzichten und, wenn erforderlich, auch das Mittel der Festnahme zu diesem Zweck anwenden werden. Hätte er ohne Herumschreien sofort seinen Ausweis, den er ohnehin dabei hatte, hergezeigt, wäre die Amtshandlung wesentlich ruhiger und rascher verlaufen und er hätte sich insbesondere die Festnahme und die Handschellen erspart.

Die Zeugen hingegen haben unabhängig voneinander in der Verhandlung einen sehr besonnenen und überlegten Eindruck hinterlassen und emotionslos den Vorfall aus ihrer Sicht geschildert. Die Behauptungen des Bw wurden zum Großteil mit schlüssigen und den logischen Denkgesetzen entsprechenden Argumenten entkräftet. Insbesondere besteht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung kein Zweifel, dass die Schilderungen der Zeugen von der Nachfahrt, der Verwendung des Anhaltestabes und des Blaulichtes sowie die Nichteinhaltung des Rechtsfahrgebotes durch den Bw zwecks Verhinderung des Überholtwerdens durch das Gendarmeriefahrzeug und die mehrmalige Aufforderung zum Alkotest und dessen mehrmalige Verweigerung durch den Bw der Wahrheit entsprechen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1):

Gemäß 97 Abs.5 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u dgl) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Zweck der Anhaltung nicht notwendiger Bestandteil eines Schuldspruchs nach § 97 Abs.5 StVO (vgl Erk v 20. Juni 1990, 90/02/0030).

Das Beweisverfahren hat eindeutig und zweifelsfrei ergeben, dass RI G bei der Nachfahrt hinter dem vom Bw gelenkten Motorfahrrad auf der Schardenberger Straße in Richtung Freinberg den Anhaltestab beim geöffneten Seitenfenster auf der Beifahrerseite des Gendarmeriefahrzeuges hinausgehalten und auf- und abbewegt hat. Er hat außerdem glaubhaft bestätigt, der Bw habe sich beim Nachfahren auf die von Ri P abgegebenen Hupzeichen des öfteren umgedreht und hergesehen, sodass er das Zeichen zum Anhalten mit Sicherheit gesehen haben musste. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates war daher davon auszugehen, dass der Bw diese deutlich sichtbaren Zeichen zum Anhalten, die auch als solche zu verstehen waren und mangels Anwesenheit anderer Personen der Bw allein auf sich beziehen musste, bewußt und vorsätzlich missachtet hat, in der Hoffnung, er werde durch Davonfahren einer Anhaltung entgehen. Er hat daher zweifllos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist.

Die Spruchänderung hinsichtlich der Strafnorm (§ 99 Abs.3 lit.j StVO) ist gesetzlich geboten, stellt aber keine Verschlechterung für den Bw dar.

Zu Punkt 2):

Gemäß § 26 Abs.5 StVO haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens ist auch davon auszugehen, dass beim Gendarmeriefahrzeug auf der angeführten Nachfahrt Blaulicht eingeschaltet war, was zur Ersichtlichmachung als Einsatzfahrzeug ausreicht. Die zusätzliche Verwendung des Folgetonhorn ist nicht erforderlich. Der Bw, dem sowohl beim Umdrehen als auch im Rückspiegel die Verwendung des Blaulichtes auffallen musste, hätte daher sein Verhalten insofern darauf einstellen müssen, als er verpflichtet gewesen wäre, eine Fahrlinie am äußerst rechten Fahrbahnrand einzuhalten oder, wenn erforderlich, sein Mofa zum Stillstand zu bringen, um dem Einsatzfahrzeug entsprechend Platz zu machen. Er hat jedoch seine Fahrt im Bereich der Fahrbahnmitte fortgesetzt, um einer Anhaltung zu entgehen, und somit auch diesen Tatbestand erfüllt und als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal seine Verantwortung, der Lenker des Gendarmeriefahrzeuges habe ihn abzudrängen versucht, ins Leere geht, weil es ihm jederzeit möglich gewesen wäre, das Mofa zum Stillstand zu bringen.

Zu Punkt 3):

Gemäß § 7 Abs.2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

Das Beweisverfahhren hat auch zweifelsfrei ergaben, dass der Bw beim Überholversuch von RI P seine Fahrt fortgesetzt hat, wobei er auch die Fahrbahnmitte der Schardenberger Straße überfahren hat. Beim Umdrehen und auch im Rückspiegel musste der Bw bemerken, dass das hinter ihm fahrende Gendarmeriefahrzeug ein Überholmanöver begann, wobei sich auch kein Anhaltspunkt dafür ergeben hat, dass ein gefahrloses Überholen aus anderen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Der Versuch des Bw, durch Blockieren des Überholversuchs einer Anhaltung zu entgehen, erfüllt zweifellos auch diesen Tatbestand und ist von ihm als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zu Punkt 5):

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Gemäß § 5 Abs.2 2.Satz Z1 StVO sind ua besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Der Bw wurde beim Lenken eines Motorfahrrades auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beobachtet, wobei er laut glaubwürdiger Zeugenaussage des für derartige Amtshandlungen besonders geschulten und behördlich ermächtigten RI G Alkoholisierungssymptome, insbesondere Alkoholgeruch der Atemluft, aufwies. Der Bw hat bei der beim GP Schardenberg fortgesetzen Amtshandlung gegenüber dem Zeugen auch angegeben, zwischen 17.00 Uhr und 17.30 Uhr ein Bier getrunken zu haben, sodass die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung durch den Zeugen nachvollziehbar ist. Dem hat der Bw in der Verhandlung dadurch widersprochen, dass er betonte, er habe an diesem Tag gar kein Bier getrunken gehabt.

Die bei RI G bestehende Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung hätte aber nur dadurch widerlegt werden können, dass mit dem Bw eine Atemluftalkoholuntersuchung durchgeführt worden wäre, deren Ergebnis seine gegenteilige Verantwortung bestätigt hätte. Die pauschale Behauptung des Bw, er sei nie zu einem Alkotest aufgefordert worden, wird durch die Aussagen beider Zeugen glaubwürdig widerlegt.

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens hat RI G den Bw bereits bei der Amtshandlung auf dem Feld zum Alkotest aufgefordert und diese Aufforderung während der gesamten Amtshandlung, die später beim GP Schardenberg fortgesetzt wurde, mehrmals wiederholt. Er hat den Bw auch dezidiert gefragt, ob die Verletzung der Unterlippe der Grund dafür sei, dass er den Test verweigert habe, aber der Bw habe ihm geantwortet, er blase "sowieso" nicht. Das von den Zeugen wahrgenommene Rauchen von zwei Zigaretten bei Dr. G und das schon beim GP Schardenberg geäußerte Ansinnen des Bw, rauchen zu dürfen, spricht dafür, dass der Bw nicht durch die Lippenverletzung an der ordnungsgemäßen Durchführung einer Atemluftalkoholuntersuchung gehindert war, was er im Übrigen auch nie behauptet hat. Seine pauschale Verantwortung, er sei nie zu einem Test aufgefordert worden und könne daher einen solchen auch nicht verweigert haben, geht aus diesen Überlegungen zweifellos ins Leere.

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ist zwar als erwiesen anzunehmen, dass die erstmalige Aufforderung zum Alkotest und dessen Verweigerung durch den Bw gegen 18.00 Uhr des Vorfallstages auf dem Feld in der Nähe der Kneidinger Gemeindestraße erfolgte, wobei die Amtshandlung erst gegen 18.35 Uhr beim GP Schardenberg beendet wurde, nachdem der Bw trotz mehrmaliger neuerlicher Aufforderungen durch RI G seine Meinung nicht änderte und bei seiner Weigerung blieb. Im Spruch des Straferkenntnisses wurde als Ort der Verweigerung das angeführte Feld ("an Ort und Stelle") genannt, jedoch ist davon auszugehen, dass der Bw durch die Nichtnennung des GP Schardenberg als letzter Ort der Verweigerung zum einen nicht gehindert war, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den konkreten Tatvorwurf zu widerlegen, und zum anderen der Bw davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Eine Verwechslung mit einem anderen Tatvorwurf ist damit ausgeschlossen und der dem Bw zur Last gelegte Tatvorwurf eindeutig konkretisiert. Es war daher auch im Punkt 5) davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw im Nichteinbringungsfall bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.b StVO reicht von 1.162 Euro bis zu 5.813 Euro Geld- bzw von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die finanziellen Verhältnisse des Bw mangels irgendwelcher Äußerungen dazu geschätzt und ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro und das Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen. Nunmehr hat der Bw glaubhaft angegeben, Arbeitslosengeld in Höhe von 18 Euro täglich, ds 540 Euro monatlich, zu beziehen.

Weiters wurden seitens der Erstinstanz wegen der bestehenden aber nicht einschlägigen Vormerkungen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe gewertet und bei der Verweigerung des Alkotests Fahrlässigkeit angenommen.

Die in den Punkten 1), 2) und 3) verhängten Geldstrafen waren auf Grund des geringeren Einkommens des Bw entsprechend herabzusetzen, was aber keine Auswirkungen auf die Ersatzfreiheitsstrafe hat, da bei deren Bemessung die finanziellen Verhältnisse außer Betracht bleiben. Die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG waren nicht gegeben, weil das Verschulden des Bw nicht als geringfügig einzustufen war. Die verhängten Strafen sind gemäß den Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen angemessen und entsprechen auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw.

Im Punkt 5) wurde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, wobei die Voraussetzungen des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) nicht erfüllt waren, zumal von einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen über Erschwerungsgründe nicht die Rede sein kann. Eine Strafherabsetzung war daher ausgeschlossen.

Die Strafen liegen im untersten Bereich des jeweiligen gesetzlichen Strafrahmens, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Bw in Hinkunft zur genauesten Beachtung der StVO-Bestimmungen anhalten.

Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Strafen in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Schuldvorwürfe erwiesen - Bestätigung im Schuldspruch, Strafherabsetzung wegen geringerem Einkommen

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum