Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108479/4/Bi/Be

Linz, 04.10.2002

 

VwSen-108479/4/Bi/Be Linz, am 4. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Z, , vom 11. September 2002 (Datum des Poststempels) gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 2. September 2002, S-15121/02, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 1. August 2002 gegen die zur selben Zahl wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 38 Abs.5 iVm 38 Abs.1 lit.a und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ergangene Strafverfügung vom 5. Juni 2002 als verspätet zurückgewiesen.

Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei an die Adresse - dabei handelt es sich laut Meldeauskunft um den Hauptwohnsitz des Rechtsmittelwerbers - gerichtet gewesen und laut Rückschein nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 17. Juni 2002 und 18. Juni 2002 mit Beginn der Abholfrist 19. Juni 2002 beim Postamt 6023 hinterlegt worden. Mit diesem Tag gelte die Strafverfügung als zugestellt und die Rechtsmittelfrist sei mit 3. Juli 2002 abgelaufen. Der Einspruch sei erst mit 1. August 2002 per email eingebracht worden.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, am 19. Juni 2002 sei er bis 8.30 Uhr in Innsbruck gewesen und habe anschließend einen Termin beim LG Innsbruck wahrzunehmen gehabt. Die Post werde im Bezirk Pradl, wo sich die befinde, immer erst zwischen 10.30 Uhr und 12.00 Uhr zugestellt. Er habe daher nicht die Möglichkeit gehabt, den Brief entgegenzunehmen. Nach dem Termin beim LG Innsbruck sei er bei seinem Vater Z, gewesen und dann nach Oberösterreich zurückgefahren, da er am nächsten Tag zu arbeiten gehabt habe.

Die Feststellung der Erstinstanz, es sei kein Einspruch via email eingelangt, dieses müsse verlorengegangen sein, sei deshalb nicht richtig, weil er das gesendete email im Ordner "gesendete Objekte" gespeichert gehabt habe.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Ermittlungen beim Postamt 6023 Innsbruck.

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass auf Grund einer Anzeige, betreffend den auf W, zugelassenen Pkw, dieser der BPD Linz als anfragende Behörde Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 dahingehend erteilt hat, dass der Bw, den Pkw zum maßgeblichen Zeitpunkt gelenkt habe.

Daraufhin erging die Strafverfügung vom 5. Juni 2002, die sich mit dem unter 1. beschriebenen Rückschein im Akt befindet.

Weiters wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates beim Postamt 6023 Innsbruck in Erfahrung gebracht, dass der Rechtsmittelwerber das Schriftstück am 5. Juli 2002 tatsächlich behoben hat.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 17 Abs.1 ZustellG ist, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt ... zu hinterlegen.

Gemäß Abs.3 leg.cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abhoung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Im gegenständlichen Fall war der Rechtsmittelwerber weder zum Zeitpunkt des 1. noch des 2. Zustellversuchs an der genannten Adresse anwesend, sondern erst am Tag des Beginns der Abholfrist, dem 19. Juni 2002. Es besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel an seinen Angaben vom Eintreffen in Innsbruck am Abend ("18.00 Uhr") des 18. Juni 2002 wegen eines Gerichtstermines am 19. Juni 2002.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erk v 20. März 1991, 90/07/0188) entfaltet das Ersuchen um Anwesenheit iSd § 21 Abs.2 1. Satz ZustellG keine Wirkung, wenn der Empfänger zum Zeitpunkt dieser Ankündigung von der Abgabestelle abwesend ist, womit auch eine Hinterlegung nach § 17 unzulässig wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Empfänger vor dem 2. Zustellversuch an die Abgabestelle zurückkehrt.

Da der Rechtsmittelwerber bei keinem der beiden Zustellversuche ortsanwesend war, war nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates auf der Grundlage der zitierten Judikatur des VwGH auch die Hinterlegung ungültig.

Das Schriftstück wurde am 5. Juli 2002 vom Rechtsmittelwerber behoben, dh mit diesem Tag ist es ihm tatsächlich zugekommen. Somit gelten gemäß § 7 ZustellG die unterlaufenen Zustellmängel mit diesem Tag als geheilt, die Rechtsmittelfrist begann an diesem Tag zu laufen und endete daher am 19. Juli 2002.

Der Rechtsmittelwerber hat mit email vom 1. August 2002, 13.06 Uhr, Einspruch bei der Erstinstanz eingebracht. Weiters scheint im Akt ein email, datiert vom 17. Juli 2002, 17.38 Uhr, Eingangsstempel 1. August 2002, auf, in dem der Rechtsmittelwerber ausführt, er befinde sich im Urlaub und könne erst in zwei Wochen Einspruch gegen die Verfügung 924084008610 erheben. Bei der angeführten Zahl handelt es sich um die in Rede stehende Strafverfügung. Dieses email ist aber erst am 1. August 2002 bei der Erstinstanz eingelangt, im Anhang zum email von 1. August 2002, dessen Einlangen von der Bearbeiterin dem Rechtsmittelwerber mit email vom 14. August 2002 bestätigt wurde.

Das email vom 17. Juli 2002 ist jedoch nicht bei der Erstinstanz eingelangt, auch wenn der Rechtsmittelwerber glaubhaft anführt, er habe es unter "gesendete Objekte" gespeichert gehabt. Einen Nachweis dafür, dass das email auch tatsächlich angekommen ist, hat der Rechtsmittelwerber weder vorgelegt, noch behauptet, einen solchen erhalten zu haben.

Voraussetzung für die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ist dessen fristgerechte Einbringung. Der Postweg geht zu Lasten des Absenders, dh des Rechtsmittelwerbers. Der von ihm gezogene Schluss, er habe das email abgesendet, also müsse es auch an der entsprechenden Adresse angekommen sein, ist nicht gerechtfertigt, zumal er eine unmittelbare Bestätigung des Adressaten nicht erhalten hat. Er hat sich diesbezüglich aber auch nicht (zB durch einen kurzen Telefonanruf) rückversichert und trägt daher das Risiko des Nichteinlangens bei der Behörde.

Auf dieser Grundlage steht fest, dass am 17. Juli 2002 vom Rechtsmittelwerber ein Rechtsmittel nicht erhoben wurde.

Da im gegenständlichen Fall die Rechtsmittelfrist bereits mit 19. Juli 2002 abgelaufen war, war das mit 1. August 2002 übermittelte email als verspätet zu werten und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Bw war bei beiden Zustellversuchen ortsabwesend daher war Hinterlegung ungültig - Rechtsmittelfrist ab tatsächlichem Erhalt der Strafaufschrift - Einspruch daher verspätet

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