Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108482/2/Ki/Ka

Linz, 27.08.2002

VwSen-108482/2/Ki/Ka Linz, am 27. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der HS, eingelangt am 22.7.2002, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.7.2002, VerkR96-14906-2002, (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 8,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Strafverfügung vom 3.5.2002, VerkR96-14906-2002, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck der Berufungswerberin (Bw) zur Last gelegt, sie habe am 8.4.2002 um 00.28 Uhr in der Gemeinde Timelkam, B1 bei km.249,009 in Richtung Linz das KFZ, gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten. Sie habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.

I.2. Die Beschuldigte erhob gegen diese Strafverfügung Einspruch ausschließlich gegen die Strafhöhe. Dieser wurde damit begründet, dass sie Studentin und ohne eigenes Einkommen sei. Im Hinblick darauf, dass dies ihre bisherige einzige Geschwindigkeitsüberschreitung sei, ersuche sie höflich, das Strafausmaß herunter zu setzen.

I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8.7.2002, VerkR96-14906-2002, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Geldstrafe auf 43 Euro bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt. Begründet wurde diese Herabsetzung damit, dass die Beschuldigte als Studentin über kein Einkommen verfüge und vor allem aufgrund der Tatsache, dass ihr der außerordentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute komme. Das bisherige Verhalten im Straßenverkehr gebe Grund zur Annahme, dass auch mit der nunmehr ausgesprochenen Strafe der Zweck erreicht werden könne, sie in Hinkunft von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

I.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Berufung. Die Bw argumentiert, das Ausmaß der Geschwindigkeitsreduktion (von ca. 80 km/h auf 50 km/h) durch reines Ausrollenlassen ihres KFZ sei von ihr wegen des leichten Gefälles der Straße im Ortsgebiet falsch eingeschätzt worden. Aufgrund der Tatsache, dass sich zu dem Zeitpunkt keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der Straße befunden hätten, habe sie auch ein abruptes Bremsen nicht für nötig gehalten. Sie sei sich ihres Fehlverhaltens durchaus bewusst und werde in Zukunft Geschwindigkeitsüberschreitungen unterlassen. Sie ersuche in Anwendung von § 21 Abs.1 VStG von einer Geldstrafe abzusehen.

I.5. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Voraussetzung für die Anwendung des § 21 VStG ist demnach, dass kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen, nämlich ein bloß geringfügiges Verschulden einerseits und dass die Folgen der Übertretung unbedeutend sind andererseits. Es mag zutreffen, dass die Tat im vorliegenden Falle keine konkreten Folgen nach sich gezogen hat, von einem geringfügigen Verschulden kann jedoch bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 46 % wohl nicht mehr die Rede sein. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Straße, wie die Bw behauptet hat, ein leichtes Gefälle hatte, welches sie falsch einschätzte. Von einem objektiv sorgfältigen Personenkraftwagenlenker ist zu erwarten, dass er sein Fahrzeug soweit im Griff hat, dass er auch entsprechende Verkehrssituationen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften meistern kann. Die Voraussetzung für die Anwendung des § 21 VStG liegt demnach nicht vor.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Generell ist festzustellen, dass durch die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit es immer wieder zu Verkehrsunfällen mit teilweise gravierenden Folgen kommt. Insbesondere im Ortsgebiet stellt die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein gravierendes Gefährdungspotential dar. Im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutze der übrigen Verkehrsteilnehmer sind daher derartige Übertretungen aus generalpräventiven Gründen entsprechend streng zu bestrafen.

Der Gesetzgeber hat gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 für derartige Übertretungen einen Strafrahmen bis zu 760 Euro Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. In Anbetracht dieses Strafrahmens ist die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nunmehr festgelegte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe durchaus als milde anzusehen. Der Umstand dass die Bw als Studentin über kein eigenes Einkommen verfügt bzw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde dabei berücksichtigt.

Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die festgesetzte Strafe tat- und schuldangemessen ist und überdies sowohl general- als auch spezialpräventiven Überlegungen standhält. Eine weitere Herabsetzung wird jedoch - auch in Anbetracht der Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation der Bw - im vorliegenden Falle für nicht vertretbar erachtet.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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