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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108484/2/Ki/Ka

Linz, 27.08.2002

VwSen-108484/2/Ki/Ka Linz, am 27. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des OS, vom 22.7.2002, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.6.2002, VerkR96-15070-2002, (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 29 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Strafverfügung vom 10.5.2002, VerkR96-15070-2002, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Berufungswerber (Bw) zur Last gelegt, er habe am 5.5.2002 um 17.35 Uhr in der Gemeinde Attersee, Palmsdorf, Attergau-Landesstraße L540 bei km 10,260 in Fahrtrichtung St. Georgen i.A. den Personenkraftwagen, gelenkt und dabei die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h überschritten. Er habe dadurch § 52a Z10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde zunächst eine Geldstrafe von 174 Euro bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 84 Stunden verhängt.

I.2. Der Bw erhob gegen diese Strafverfügung mit Schreiben vom 27.5.2002 Einspruch (gegen die Strafhöhe). Er begründete diesen damit, dass es ihm aufgrund seiner geringen finanziellen Mittel unmöglich sei, die verhängte Geldstrafe zu bezahlen, da er im Moment beschäftigungslos sei und seine vom AMS geregelte Notstandshilfe lediglich ca. 140 Euro pro Monat betrage und er aufgrund weiterer Bankverbindlichkeiten bereits auf die Unterstützung seiner Frau angewiesen sei. Es sei ihm bewusst, dass er die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung begangen habe, was er auch nicht leugnen wolle, dies allerdings völlig unbeabsichtigt, da er die an dieser Stelle geregelte 50 km/h Beschränkung diesmal übersehen und einfach nicht auf seinen Tachometer geachtet habe.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat daraufhin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.6.2002, VerkR96-15070-2002, die Geldstrafe auf 145 Euro bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt.

Aufgrund der derzeitigen Einkommenssituation und vor allem aufgrund der Tatsache, dass dem Bw der außerordentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute komme, habe das Strafausmaß auf ein gerade noch vertretbares Ausmaß reduziert werden können. Sein bisheriges Verhalten im Straßenverkehr gebe Grund zur Annahme, dass auch mit dem nunmehr ausgesprochenen Strafbetrag der Zweck erreicht werden könne, ihn in Hinkunft von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

I.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung vom 22.7.2002. Darin macht der Bw abermals auf seine derzeitigen geringen finanziellen Möglichkeiten, welche ihm auch diesen Betrag unmöglich machen, zu begleichen, aufmerksam. Es sei ihm der Tatbestand bewusst und auch die Tatsache, dass es sich dabei um ein grob fahrlässiges Vergehen handle, welches er auch bereue. Er habe die Geschwindigkeit nicht mit Absicht übertreten, sondern dies sei rein aufgrund von Unachtsamkeit geschehen. Weiters ersuchte er, unabhängig von der Strafhöhe, um Gewährung einer Ratenzahlung.

I.5. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Zunächst wird festgestellt, dass die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung kein Bagatelldelikt darstellt. Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit führen immer wieder zu Verkehrsunfällen mit zum Teil gravierenden Folgen und es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

Der Gesetzgeber hat den Strafrahmen für derartige Übertretungen bis zu 726 Euro bzw Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festgesetzt (§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960).

Wenn auch im vorliegenden Falle die finanzielle Situation des Beschuldigten zu berücksichtigen ist und er überdies ein einsichtiges Verhalten zeigt, so gelangt die erkennende Berufungsbehörde dennoch in Anbetracht der doch gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung (88 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) zur Auffassung, dass eine weitere Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr vertretbar ist. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat bei der Straffestsetzung den Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit berücksichtigt und überdies auch spezialpräventive Überlegungen einfließen lassen. Ebenso wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw bereits berücksichtigt.

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens kann somit kein Ermessensmissbrauch der Erstbehörde bei der Straffestsetzung festgestellt werden, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

Was den Antrag um Gewährung einer Ratenzahlung anbelangt, so ist zur Entscheidung darüber die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zuständig.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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