Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108485/2/Ki/Ka

Linz, 27.08.2002

VwSen-108485/2/Ki/Ka Linz, am 27. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des RS, vom 20.8.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14.8.2002, VerkR96-1550-2002-GG, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 72,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat am 14.8.2002 im Rahmen einer mündlichen Strafverhandlung gemäß § 134 Abs.1 KFG über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 363 Euro (EFS 5 Tage) verhängt. Zur Last gelegt wurde ihm eine Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe es als seit 1.6.1998 zur selbständigen Vertretung nach außen (§ 9 Abs.1 VStG) berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. AS GmbH, etabliert in F welche Zulassungsbesitzerin des LKW, Kz.: , ist, zu verantworten, dass Herr RW am 2.3.2002 um 14.30 Uhr auf der A7 Mühlkreisautobahn auf Höhe Strkm.5,5, Richtungsfahrbahn Süd, den oben, dem Kennzeichen nach, benannten LKW gelenkt hat und er nicht dafür gesorgt habe, dass das Fahrzeug (Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht von 32.000 kg um 10.520 kg überschritten worden sei, ohne dass hiefür eine Bewilligung des Landeshauptmannes vorlag.

Überdies wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 36,30 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis am 20.8.2002 mündlich vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt Berufung ausschließlich hinsichtlich der Strafhöhe. Als Begründung führte er an, dass aufgrund seiner finanziellen Situation er sich derzeit nicht in der Lage fühle, den Strafbetrag zu bezahlen. Er stelle daher den Antrag, den Strafbetrag, angemessen an seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu verringern.

Ergänzend zu seinen Familienverhältnissen führte der Beschuldigte noch an, dass er für zwei Kinder je 247,09 Euro Alimentation zu bezahlen habe. Für die geschiedene Ehefrau sei er nicht unterhaltspflichtig. Aus aufrechter Ehe habe er Sorgepflichten für ein Kind und die Ehefrau.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Festgestellt wird, dass mit der Überladung von Kraftfahrzeugen, neben einer Gefahrenerhöhung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, insbesondere auch eine überproportionale Abnützung der Straße verbunden ist. Die Lebensdauer der Straße reduziert sich bei eklatanten Überladungen infolge Spurrinnenbildung zeitlich um ein mehrfaches. Dies hat letztlich unmittelbare Auswirkungen auf die Allgemeinheit im Hinblick auf die von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist somit als beträchtlich einzustufen, auf eine konkrete und akute Beschädigung kommt es dabei nicht an. Es bedarf daher sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um einerseits dem Beschuldigten eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechtsgut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert dieses Rechtsgutes generell zu dokumentieren.

Ausgehend von diesen Prämissen kann die Berufungsbehörde nicht finden, dass die Erstbehörde die Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe als zu hoch bemessen hätte. Als strafmildernd wurde das Geständnis des Bw gewertet, Erschwerungsgründe wurden keine festgestellt. Dazu wird seitens der Berufungsbehörde bemerkt, dass laut den vorliegenden Vormerkungen bezüglich Verwaltungsstrafen der Bw im Jahre 1999 wegen einer Übertretung des § 101 Abs.7 KFG 1967 bestraft wurde und somit eine einschlägige Vormerkung im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Beladungsvorschriften des KFG 1967 vorliegt, welcher grundsätzlich als straferschwerend zu werten wäre.

In Abwägung aller Umstände kommt die Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass trotz der vom Beschuldigten dargelegten Vermögenssituation eine Strafherabsetzung im konkreten Falle nicht vertretbar ist, dies insbesondere auch deshalb, weil im Hinblick auf das Ausmaß der Überladung von einem geringen Verschulden nicht mehr die Rede sein kann.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Freistadt bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und daher der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Bemerkt wird, dass einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub auf Teilzahlung zu bewilligen hat (§ 54b Abs.3 VStG). Ein diesbezüglicher Antrag wäre allenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt einzubringen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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