Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108486/15/Bi/Be

Linz, 26.06.2003

 

 

 VwSen-108486/15/Bi/Be Linz, am 26. Juni 2003

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M, vom 14. August 2002 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 2. August 2002, S 5456/ST/02, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 24. Juni 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch bestätigt.

 

  1. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 174,40 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 872 Euro (12 Tagen EFS) verhängt, weil er am 4. Juli 2002 um 1.10 Uhr in 4400 Steyr auf der Fachschulstraße Richtung stadtauswärts bis zum Parkplatz der ÖTB-Turnhalle den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,49 mg/l betragen habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 87,20 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen


Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 24. Juni 2003 wurde eine öffentlichen mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Meldungslegers RI S (Ml) und des chemischen Amtssachverständigen Mag. J durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz ist entschuldigt nicht erschienen. Der Bw, dem die Ladung laut Rückschein am 4. Juni 2003 durch Hinterlegung zugestellt wurde, ist ohne Angaben von Gründen nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde öffentlich mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht pauschal geltend, die Alkomatmessung könnte durch die Dämpfe von Lösungsmitteln (Säurehärter, Lack, Zweikomponente, Ethura D-503) verfälscht sein.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der das bisherige Parteienvorbringen berücksichtigt, der Ml zeugenschaftlich einvernommen und auf dieser Grundlage ein Gutachten durch einen chemischen Amtssachverständigen eingeholt wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Ml war am 4. Juli 2003 gegen 1.10 Uhr mit weiteren in der Anzeige genannten Beamten der BPD Steyr auf der Fachschulstraße Richtung stadtauswärts unterwegs, wobei ihnen der vom Bw gelenkte Pkw auffiel. Bei der Nachfahrt waren keine Besonderheiten im Fahrverhalten feststellbar. Im Rahmen einer Routinekontrolle wurde der Lenker angehalten und der Ml stellte Alkoholisierungssymptome, insbesondere deutlichen Alkoholgeruch der Atemluft, unsicheren Gang, veränderte Sprache und eine deutliche Rötung der Augenbindehäute, fest.

Der Ml konnte sich in der Verhandlung wegen der verstrichenen Zeit nicht mehr erinnern, ob der Bw Arbeits- oder Straßenkleidung getragen hat. Er bestätigte, der Bw habe darauf hingewiesen, er sei Bodenleger, konnte aber nicht mehr sagen, ob im Fahrzeug Lackdosen, Arbeitsmaterial oä vorhanden waren.

 

Der Bw leistete der Aufforderung zum Alkotest durch den gemäß § 5 StVO speziell geschulten und behördlich ermächtigten Ml insofern Folge, als er ins Wachzimmer mitkam und dort einen Alkotest mit dem zuletzt vorher am 14. Februar 2002 überprüften und von Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2004 geeichten Atemluftalkoholmessgerät Siemens Alkomat W580 absolvierte, der unter Einhaltung der 15minütigen Frist um 1.27 Uhr und 1.28 Uhr Werte von 0,49 mg/l AAG und 0,51 mg/l AAG ergab. Der Ml bestätigte,
der Bw habe sich damit verantwortet, er könne sich nicht vorstellen, alkoholisiert zu sein, weil er nicht so viel getrunken habe. Seinen Alkoholkonsum hat er mit 1/8 Wein


um 18.00 Uhr und 1/3 Radler (Mischung aus Bier und Limonade) zwischen 23.00 und 24.00 Uhr angegeben.

Der Ml hat ausdrücklich bestätigt, die Alkoholisierungssymptome seien ihm beim Bw aufgefallen; ob es auch im Fahrzeug nach Alkohol, Lack oä gerochen habe, konnte er nicht mehr sagen, ebensowenig, ob der Bw von der Arbeit oder aus einem Lokal kam.

 

Der Amtssachverständige hat im Rahmen seiner gutachtlichen Ausführungen darauf verwiesen, es habe Versuche gegeben, bei denen unmittelbar nach dem Einatmen von Lösungsmitteln, insbesondere Azeton, Atemluftalkoholuntersuchungen gemacht wurden. Dabei habe sich ergeben, dass nach 15 bis 30 Minuten keine Auswirkungen auf ein Atemluftuntersuchungsergebnis mehr nachweisbar sind. Eventuell müssten Versuche mit einem gleichartigen Atemalkoholuntersuchungsgerät, bezogen auf konkrete Lacke oder Kleber, die der Bw tatsächlich kurz vor der Anhaltung verwendet hat, durchgeführt werden, um ein auf den Fall bezogenes Gutachten abgeben zu können.

 

Da der Bw nicht erschienen ist, weitere Angaben diesbezüglich nicht vorliegen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ob überhaupt und bis wann der Bw mit welchen konkreten Mitteln, deren alkoholische Dämpfe den Alkomatwert eventuell verfälschen hätten können, gearbeitet hat, geht das Berufungsvorbringen ins Leere. Auch die vom Amtssachverständigen erwähnte Stoffwechselerkrankung, bei der Azeton in der Atemluft ausgeschieden wird, wurde nie behauptet. Es wurden auch Anhaltspunkte für eine Funktionsuntüchtigkeit oder -genauigkeit des Atemluftuntersuchungsgerätes nicht vorgebracht und scheinen solche auch nicht auf.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. darf, wer sich in einem durch Alkohol ... beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol ... beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

In der Zusammenschau der Bestimmungen des § 99 Abs.1 StVO ergibt sich ein Regelungsumfang für § 99 Abs.1b StVO von 0,4 bis 0,6 mg/l AAG.

 

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens war davon auszugehen, dass der Bw zweifellos ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und
Alkoholisierungsymptomen aufgewiesen hat, die die Vermutung, er könnte sich beim Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben,


nachvollziehbar machen. Der Bw hat außerdem zugestanden, vor dem Lenken des Fahrzeuges Alkohol getrunken zu haben, und wurde von einem gemäß § 5 StVO speziell geschulten und behördlichen ermächtigten Straßenaufsichtsorgan, einem Beamten der BPD Steyr, zum Alkotest mit einem geeichten Atemluftalkoholuntersuchungsgerät aufgefordert, der einen günstigsten Wert von 0,49 mg/l AAG ergab, der einem BAG von 0,98 %o entspricht.

Der Bw hat zwar auf seinen Beruf als Bodenleger verwiesen und pauschal auf im Rahmen seiner Tätigkeit verwendete Lösungsmittel, die alkoholische Dämpfe erzeugen, hat aber weder behauptet, kurz vor der Anhaltung noch gearbeitet zu haben - die Anhaltung fand in der Nacht um 1.10 Uhr statt, sodass solches auch nicht anzunehmen ist - noch hat er konkrete Arbeitsmaterialien bezeichnet, deren alkoholhaltige Dämpfe er vor dem Alkotest eingeatmet haben könnte.

Der Ml konnte sich konkret nicht an diesbezüglich auffällige Flaschen oder Dosen im vom Bw gelenkten Pkw erinnern, sondern hat konkret und glaubhaft auf in der Person des Bw festgestellte Alkoholisierungssymptome verwiesen. Der Bw hat auch nicht behauptet, solche Mittel im Fahrzeug gehabt zu haben.

Der erzielte niedrigere Atemluftalkoholwert ist als Beweismittel für die Alkoholbeeinträchtigung des Bw zweifellos heranzuziehen, wobei der pauschale Verweis des Bw auf Lösungsmittel und darin enthaltene alkoholische Dämpfe allein ohne konkrete Angaben dazu, wann er an diesem Tag welche konkrete Arbeit mit welchem Mittel beendet hat, nicht ausreicht.

Hätte der Bw den erzielten Wert tatsächlich angezweifelt, hätte jederzeit die Möglichkeit bestanden, den Wert durch eine Blutabnahme zu entkräften; eine solche wurde aber nie behauptet oder belegt.

 

Anhaltspunkte für eine Nichtheranziehbarkeit des dem Tatvorwurf zugrundegelegten Atemluftalkoholwertes bestehen nicht, zumal nach einer Einhaltung von 15 Minuten Wartezeit zwei voneinander unabhängige Messergebnisse erzielt wurden, von denen das günstigere 0,49 mg/l betrug. Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Atemalkoholwertes durch die vom Bw angeführten Lösungsmittel ergaben sich auf der Grundlage des unbedenklichen Sachverständigengutachtens nicht.

 

Auf dieser Grundlage gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1b StVO 1960 von 581 Euro bis zu 3.633 Euro Geldstrafe bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit von einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 



Die Erstinstanz hat - zurecht - die einschlägige rechtskräftige Vormerkung des Bw vom November 2001 als erschwerend berücksichtigt und keinen mildernden Umstand zu finden vermocht. Der Bw hat die Einkommensschätzung der Erstinstanz (870 Euro monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) nicht bestritten und insbesondere nichts Gegenteiliges belegt, sodass die geschätzten Verhältnisse auch im Rechtsmittelverfahren zugrundezulegen waren.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll vor allem den Bw dazu animieren, sein Verhältnis zu Alkohol im Straßenverkehr gründlich zu überdenken. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Verhältnis zur Geldstrafe bemessen.

Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz die Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen zu beantragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 
 

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