Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108489/2/Kei/Vie/An

Linz, 05.09.2003

 

 

 VwSen-108489/2/Kei/Vie/An Linz, am 5. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. H K, B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F L, B, vom 13.8.2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1.8.2002, Zl. VerkR96-4238-2001-Fs , wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 
 

 

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
  2. II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Betrag von 27,60 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
     

     
    Rechtsgrundlage:

    Zu I. § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.
    Zu II. §§ 64 Abs.1 und 2 und 66 Abs.1 VStG

     

     

    Entscheidungsgründe:

     

    I.

    1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (belangte Behörde) hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 23.4.2001 um 17.45 Uhr den Personenkraftwagen mit dem polizeilichen Kennzeichen im Ortsgebiet von Sandl auf der B38 in Richtung Freistadt gelenkt und bei Strkm. 90,325 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h überschritten und dadurch die Vorschrift des § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt.

    Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe von 138 Euro verhängt.

     

    Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 13,80 Euro verpflichtet.

    2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung. Der Berufungswerber bringt vor, er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass von den erhebenden Gendarmeriebeamten - dies wurde von diesen auch nicht mehr bestritten - der Standort, von welchem diese die angebliche Geschwindigkeitsübertretung gemessen haben wollen, falsch eingetragen worden sei. In seiner Eingabe vom 22.1.2002 habe er deutlich dargelegt, dass im Falle einer Falscheintragung eines Gendarmen nicht auszuschließen sei, dass dieser auch die Geschwindigkeitsüberschreitung falsch eintrage. Auf Seite 3 des angefochtenen Straferkenntnisses gehe die Behörde offenbar davon aus, er habe geltend gemacht, die Gendarmen würden eine "Fehlmessung" gemacht haben. Dies habe er nicht behauptet, sondern lediglich, dass die gemessene Geschwindigkeit möglicherweise falsch eingetragen wurde. Dies sei auch durchaus naheliegend, wenn evident sei, dass auch andere Eintragungen (in diesem Fall der Standort) falsch waren. Insgesamt komme demnach solchen Eintragungen bei entsprechender strafrechtlicher Wertung (in dubio pro reo) kein solcher Beweiswert mehr zu, wie dies ansonsten der Fall wäre. Möglich sei auch eine Falschablesung am Laser-Messgerät, was ebenfalls im Hinblick auf die aufgezeigte unrichtige Eintragung denkbar erscheine. Nehme ein Gendarmeriebeamter eine Falscheintragung vor, sei im konkreten Fall auch nicht auszuschließen, dass er eine Falschablesung oder eben eine weitere Falscheintragung im Bezug auf die angeblich abgelesene Geschwindigkeit vornehme. Im angefochtenen Bescheid sei demnach, ausgehend von einer falschen Beweiswürdigung, der Sachverhalt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen worden.

    3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

    Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

    4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

    Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

     

    Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in lit.a bis h sowie in den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

    Die Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt i.S.d. § 5 Abs.1 VStG dar, zu deren Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

     

    Der Berufungswerber schließt aus dem Umstand, dass von den Meldungslegern der Standort, von dem am 23.4.2001 die Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerät erfolgte, im Einsatzverzeichnis falsch eingetragen wurde (Strkm 89,202 statt Strkm 90,202), auf (allfällige) Fehler beim Ablesen der gemessenen Geschwindigkeit oder darauf, dass in Bezug auf die angeblich abgelesene Geschwindigkeit weitere Falscheintragungen nicht auszuschließen seien. Dieses Vorbringen hat der Berufungswerber durch keinerlei konkrete Beweismittel, aus denen sich Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens ergeben hätten, untermauert und auch keine derartigen Beweismittel in Aussicht gestellt. Die diesbezüglichen Berufungsausführungen waren sohin nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

     

    Es ist somit als erwiesen anzunehmen, dass der Berufungswerber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Ausmaß überschritten hat und er hat daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch zu vertreten. Der erstbehördliche Schuldspruch ist zu Recht erfolgt.

     

    Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

    Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

    Zur Straffestsetzung wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Ein derartiges Verhalten indiziert generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten ist.

     

    Die Erstbehörde hat die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu Recht als strafmildernd gewertet. Der Umstand, dass es sich bei Geschwindigkeitsüberschreitungen um besonders schwerwiegende Übertretungen im Straßenverkehr handelt, kommt nicht ausdrücklich als Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG zum Tragen, ist jedoch aus den bereits erwähnten generalpräventiven Gründen zu berücksichtigen.

    In Anbetracht des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens bis zu einer Höhe von 726 Euro wurde der Strafrahmen lediglich in einem Ausmaß von 19 % ausgeschöpft und erscheint die verhängte Geldstrafe im vorliegenden Fall als durchaus vertretbar bemessen. Was die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers betrifft, so wurde er im Rahmen des ordentlichen Verfahrens mit Schreiben (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) vom 18.12.2001 aufgefordert, entsprechende Angaben zu machen. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen, weshalb die belangte Behörde von einem geschätzten Monatseinkommen von ca. ATS 20.000,-- (nunmehr etwa 1.453 Euro), keinem Vermögen sowie von Sorgepflichten ausgegangen und diese geschätzten Verhältnisse der Strafbemessung zugrundegelegt hat (diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörde dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen hat, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert; vgl. hiezu das Erkenntnis vom 21.10.1992, Zl. 92/02/0145).

    Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Bemessung der Strafe in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

     

    Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

  3. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. K e i n b e r g e r

 
 

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