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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108490/2/Ki/Ke

Linz, 29.08.2002

VwSen-108490/2/Ki/Ke Linz, am 29. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des HS, vom 24.7.2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17.7.2002 , VerkR96-3778-2001, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 18,80 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 17.7.2002, VerkR96-3778-2001, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als Lenker des PKW, Kennzeichen am 19.5.2001 um 13.47 Uhr auf der A 9 im Gemeindegebiet von St. Pankraz bei Strkm. 40,986, Fahrtrichtung Sattledt, entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung, erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" die Geschwindigkeit um 31 km/h überschritten. Die Fahrgeschwindigkeit sei mittels Radarmessung festgestellt worden. Er habe dadurch § 52 lit.a Ziff.10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 94 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 9,40 Euro (10% der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 24.7.2002 Berufung. Darin führt er begründend aus, dass zum Zeitpunkt der Tat die Autobahn nahezu verkehrsfrei gewesen und niemand gefährdet worden sei. Er finde die Höhe der Strafe keinesfalls angemessen. Eine Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit am besagten Autobahnabschnitt zum besagten Zeitpunkt sei von ihm nie bestritten worden. Zum Vorwurf, er sei bezüglich Strafbemessung der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, führte er aus, dass er als Partei mit der Standardeinschätzung einverstanden gewesen sei. Weiters, dass die Tat am
19. Mai 2001 stattgefunden und deswegen gemäß § 31 Abs.2 VStG bereits verjährt sei.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Das in § 52 lit.a Ziff.10a dargestellte Verkehrszeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit wurde mittels Radarmessgerät festgestellt und vom Beschuldigten in keiner Phase des Verfahrens bestritten. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wird daher objektiv als erwiesen angesehen und es sind auch, was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, keine Gründe hervorgekommen, welche den Berufungswerber entlasten würden.

Der Berufungswerber vermeint hingegen, dass die Tat am 19. Mai 2002 stattgefunden und deswegen bereits gemäß § 31 Abs.2 VStG verjährt sei.

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

Gemäß § 31 Abs.2 leg.cit beträgt die Verjährungsfrist (im Falle der Übertretung der StVO 1960) 6 Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist er von diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 32 Abs.2 leg.cit ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung, u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen hat die Bezirkshauptmannschaft Perg am 19.10.2001 unter Zl. VerkR96-3778-2001 gegen den Beschuldigten eine Strafverfügung erlassen, welche hinsichtlich der zur Last gelegten Tat sämtliche wesentliche Tatbestandsmerkmale enthalten hat. Diese Strafverfügung stellt im Lichte der oben dargelegten gesetzlichen Bestimmungen eine taugliche Verfolgungshandlung dar, welche innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist getätigt wurde. Die vom Beschuldigten behauptete Verjährung liegt daher im vorliegenden Falle nicht vor.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird zunächst festgestellt, dass eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich ein enormes Gefährdungspotential in Bezug auf die Verkehrssicherheit darstellt. Diese Geschwindigkeitsüberschreitungen führen häufig zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen in Bezug auf die geschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer. Es ist daher aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

Natürlich ist bezogen auf die Gesamtumstände auch zu berücksichtigen, wenn die Geschwindigkeitsübertretung in einem nahezu verkehrsfreien Raum stattfand und auch konkret niemand gefährdet wurde. Im vorliegenden Falle wurde jedoch in Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe bereits durch die Erstbehörde sehr milde bemessen und so auf das konkrete Ausmaß des Verschuldens bzw. auf die Folgen der Tat Bedacht genommen. Die von der Erstbehörde der Bestrafung zu Grunde gelegten Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden von diesem akzeptiert.

In der Begründung des Straferkenntnisses ist ferner ausgeführt, dass mildernde oder erschwerende Umstände nicht gewertet wurden. Dazu wird festgestellt, dass aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen nicht hervor geht, ob der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit würde einen Milderungsgrund iSd § 19 Abs.2 VStG darstellen.

Zu berücksichtigen ist aber auch, dass bei der Straffestsetzung spezialpräventive Gründe zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Falle scheint es geboten, den Berufungswerber das Unrechtmäßige seines Verhaltens aufzuzeigen und ihn so vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Aus diesen spezialpräventiven Gründen, aber auch aus den bereits dargelegten generalpräventiven Gründen erscheint trotz eines allfälligen Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit die Herabsetzung der bereits milde bemessenen Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe nicht vertretbar.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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