Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108494/5/Le/Ni

Linz, 07.11.2002

VwSen-108494/5/Le/Ni Linz, am 7. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des M F, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion W vom 17.7.2002, Zl. III-S-3.387/02/G, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Eventualantrag, "die Berufungsbehörde ... möge das angeführte Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidungsfindung an die Erstbehörde zurückverweisen", wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 7,20 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion W vom 17.7.2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 Z11a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 1.2.2002 um 9.48 Uhr in W, L Straße in Fahrtrichtung Osten als Lenker des Kraftfahrzeuges die durch das Verbotszeichen "Zonenbeschränkung" gemäß § 52 Z11a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 42 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 21.8.2002, mit der beantragt wird, die Berufungsbehörde möge das Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einstellen, in eventu das Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidungsfindung an Erstbehörde zurückverweisen, in eventu gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen oder diese auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabsetzen.

Zur Begründung behauptete der Bw Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung. Er habe sowohl in seinem Einspruch als auch in der Stellungnahme vom 15.7.2002 Beweisanträge gestellt, denen die Erstbehörde nicht entsprochen habe.

Zur Gesetzwidrigkeit der gegenständlichen Verordnung vom 23.8.1991 führte der Bw aus, dass in dieser Verordnung nicht angeführt sei, dass sich die verordnungserlassende Gemeinde auf eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches stütze. Überdies wäre die Geschwindigkeitsbeschränkung für sämtliche Straßenzüge innerhalb des angeführten Straßengevierts verordnet worden, wobei die Behörde damit eindeutig den ihr verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen ("örtliche Straßenpolizei") für den Bereich von Gemeindestraßen oder Privatstraßen überschreite, weshalb es dieser Verordnung an der rechtlichen Verbindlichkeit mangle.

Überdies entspreche die Beschilderung nicht den gesetzlichen Vorschriften, da die Verkehrszeichen technisch nicht einwandfrei aufgestellt gewesen wären bzw. es im Bereich der L S keine diesbezüglichen Straßenverkehrszeichen gäbe. Er wiederhole daher den Beweisantrag auf Einholung der Aktenvermerke bezüglich der erfolgten Anbringung der Straßenverkehrszeichen sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines in der L S.

Weiters brachte er vor, zum Tatzeitpunkt das einzige Fahrzeug in der L S gewesen zu sein. Die beiden Beamten hätten ihn daher sofort und an Ort und Stelle anzuhalten gehabt. Nur dadurch wäre er in die Lage versetzt worden, die korrekte Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung zu prüfen. Zum Beweis für die Möglichkeit der Anhaltung beantragte er die Beischaffung des Protokolls der durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen und der erfolgten Anhaltungen für den fraglichen Zeitpunkt.

Er verwies weiters auf eine Reihe von gestellten, aber unerledigt gebliebenen Beweisanträgen, z.B. wo sich der genaue Standort der Beamten befunden habe, auf welche Entfernung die Messung durchgeführt worden sei usw.

Zum verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät wies er daraufhin, dass jüngste Untersuchungen in Deutschland und in der Schweiz gezeigt hätten, dass derartige Messgeräte, so wie auch das eingesetzte Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Firma Traffipax, äußerst störanfällig seien und es immer wieder zu Fehlmessungen komme.

Gleichzeitig mit seiner Berufung stellte der Berufungswerber auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen vermeintlicher Fristversäumnis.

Diesen wies die Erstbehörde jedoch mit Bescheid vom 25.9.2002, AZ: III-S-3.387/02, als unbegründet ab, weil der Berufungswerber in Wahrheit die Berufungsfrist gar nicht versäumt hatte.

3. Die Bundespolizeidirektion W hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2 Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, dass am 1.2.2002 in W auf der L Straße im Bereich des Hauses Nr. 35 eine Geschwindigkeitsmessung mit einem mobilen Radarmessgerät durchgeführt wurde, bei der das Fahrzeug mit einer Fahrgeschwindigkeit von 42 km/h (nach Abzug der Messfehlertoleranz) gemessen wurde.

Die Lenkeranfrage ergab, dass der nunmehrige Berufungswerber das Fahrzeug selbst gelenkt hatte. Die daraufhin erlassene Strafverfügung vom 24.4.2002 wurde rechtzeitig beeinsprucht, worauf das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens gab einer der beiden Sicherheitswachebeamten eine Stellungnahme ab und legte den Eichschein des verwendeten Radarmessgerätes, zwei Radarlichtbilder sowie die Verordnung des Magistrates der Stadt W "Zonenbeschränkung 30 km/h" vor. Weiters wurde von der Erstbehörde der Bericht über die Aufstellung der Verkehrszeichen am 10.10.1991 um 14.00 Uhr eingeholt.

Der Berufungswerber bestritt dies. Daraufhin wurde das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

4.3. Nach § 99 Abs.3 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen,

  1. wer als Lenker eines Fahrzeuges ... gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt...

§ 52 Z11a StVO regelt das Verkehrszeichen "Zonenbeschränkung" und normiert, dass ein solches Zeichen den Beginn einer Zone anzeigt, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.

In der auf der L Straße im gegenständlichen Bereich geltenden Zonenbeschränkung ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verordnet. Die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers wurde mit einem Radar-Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt. Aus dem Ermittlungsverfahren ergibt sich, dass dieses Gerät zum Tatzeitpunkt in der L Straße aufgestellt und zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war. Die Nacheichfrist war vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen am 11.7.2001 mit 31.12.2004 festgesetzt worden.

Es bestehen daher beim Unabhängigen Verwaltungssenat keine Zweifel daran, dass diese Radarmessung ordnungsgemäß erfolgt ist. Trotz aller Behauptungen des Berufungswerbers fehlt im vorliegenden Fall jeglicher konkrete Anhaltspunkt dafür, dass eine Fehlmessung vorgelegen wäre oder das Gerät nicht ordnungsgemäß funktioniert hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Fehlverhalten dem Berufungswerber unterlaufen ist, indem er die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht eingehalten hat.

4.4.1. Von der Erstbehörde wurde die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt W vom 23.8.1991 betreffend die Erlassung einer Geschwindigkeitsbeschränkung (Zonenbeschränkung- 30 km/h) für das Siedlungsgebiet im Bereich der L Straße östlich der Grünen Zeile eingeholt. Aus dieser Verordnung geht hervor, dass (unter anderem) für den Bereich der L Straße eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h (Zonenbeschränkung gemäß § 52 lit.a Z11a und Z11b StVO 1960) erlassen worden war.

Der Berufungswerber vermeint, dass diese Verordnung gesetzwidrig wäre, weil darin nicht angeführt sei, dass sich die verordnungserlassende Gemeinde auf eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches stütze.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verordnung dann tatsächlich gesetzwidrig wäre, wenn sie sich auf § 94d StVO (= eigener Wirkungsbereich der Gemeinde) stützen würde. Die Verordnung von Zonenbeschränkungen fällt nämlich nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sondern in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde. Diesbezüglich wird auf § 94b StVO verwiesen.

Allerdings ist in der gegenständlichen Verordnung deren Rechtsgrundlage korrekt mit § 94b Abs.1 lit.b StVO angegeben.

Ebenso ist die Behauptung, die Behörde habe damit eindeutig ihren verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen für den Bereich von Gemeindestraßen oder Privatstraßen überschritten, unzutreffend: Selbstverständlich kann diese Verordnung bei gesetzeskonformer Auslegung nur so verstanden werden, dass sie sich auf öffentliche Straßen im Sinne der StVO bezieht. Im Übrigen besteht kein Zweifel daran, dass die L Straße im gegenständlichen Bereich eine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Abs.1 StVO ist.

4.4.2. Wenn der Berufungswerber rügt, dass es im Bereich der L Straße keine diesbezüglichen Straßenverkehrszeichen gäbe, so ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 52 lit.a Z11a das Zeichen "Zonenbeschränkung" den Beginn einer Zone anzeigt, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt. Das bedeutet, dass dieses Verkehrszeichen lediglich am Beginn der Zone aufgestellt sein muss; eine Wiederholung innerhalb der Zone ist nicht vorgesehen.

Aus dem von der Erstbehörde eingeholtem Aktenvermerk ist überdies ersichtlich, dass die erforderlichen Verkehrszeichen am 10.10.1991 ordnungsgemäß aufgestellt wurden.

4.4.3. Auch mit seiner Behauptung, die Beamten hätten ihn zum Tatzeitpunkt anhalten müssen und nur dadurch wäre er in die Lage versetzt worden, die korrekte Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung zu prüfen, ist der Berufungswerber nicht im Recht:

Es ist keiner verkehrsrechtlichen Vorschrift zu entnehmen, dass Polizeibeamte, die eine Geschwindigkeitsmessung durchführen, den gemessenen Lenker auch sofort anhalten müssen. Daher kann der Berufungswerber diesbezüglich auch in keinem Recht verletzt worden sein.

Völlig unerfindlich ist die Behauptung des Berufungswerbers, er wäre nur durch die Anhaltung in die Lage versetzt worden, die korrekte Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung zu prüfen, zumal der Berufungswerber nicht dargelegt hat, dass er über die dafür erforderlichen technischen Fähigkeiten und Kenntnisse für eine Überprüfung an Ort und Stelle verfügt. Überdies ist die Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung in einem Verwaltungsstrafverfahren möglich und vorgesehen.

Die übrigen in diesem Zusammenhang vorgebrachten Beweisanträge sind unzulässig, weil es sich hiebei um Erkundungsbeweise handelt, zu deren Aufnahme weder die Erstbehörde verpflichtet war noch der Unabhängige Verwaltungssenat verpflichtet ist. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass eine Anhaltung des Berufungswerbers im gegenständlichen Fall nicht verpflichtend war.

4.4.4. Auch den auf Seite 5 der Beschwerdeschrift angeführten unerledigten Beweisanträgen ist entgegenzuhalten, dass es sich bei allen dieser Anträge um solche auf Einholung von Erkundungsbeweisen handelt, die im gegebenen Zusammenhang unzulässig sind (siehe zur Problematik der Erkundungsbeweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.2.1991, 90/03/0031; 23.10.1986, 85/02/0284; 1.7.1987, 86/03/0162; 20.2.1991, 90/02/0200 u.a.).

4.4.5. Zur Unterlegung seiner Behauptung, das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Firma Traffipax sei äußerst störanfällig, konnte der Berufungswerber lediglich einen Zeitungsausschnitt (angeblich der "N") vorlegen, aus dem jedoch lediglich hervorgeht, dass bei einer Anlage in Z die Grundeinstellungen falsch eingegeben worden waren, wodurch falsche Messresultate angezeigt worden waren.

Damit aber ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, Zweifel am verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät, das immerhin geeicht ist, oder gar an der Gerätetype zu wecken. Es ist kein Hinweis vorhanden, dass die Grundeinstellung des Gerätes falsch eingegeben war.

Da es nicht die erste Geschwindigkeitsübertretung des Berufungswerbers im Bereich der L Straße ist, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Fehler ihm selbst unterlaufen ist.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG erfolgt ist.

Für eine Anwendung des § 21 VStG bestand kein Anlass, da der Berufungswerber bereits wegen zweier Geschwindigkeitsübertretungen im gegenständlichen Straßenabschnitt ermahnt und einmal auch rechtskräftig bestraft worden war. Diese Ermahnungen und die Bestrafung haben aber offensichtlich nicht den beabsichtigten Zweck, den Berufungswerber zu einer Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen zu veranlassen, erfüllt. Der Ausspruch einer Strafe in der vorliegenden Höhe war daher aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich.

4.6. Der Eventualantrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Zurückverweisung an die erste Instanz zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidungsfindung zielte offensichtlich auf eine Anwendung des § 66 Abs.2 AVG ab. Diese Bestimmung ist jedoch gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden, weshalb der Antrag unzulässig ist und somit zurückzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 7,20 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Geschwindigkeitsübertretung; Radarmessung

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