Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240305/2/Gf/Km

Linz, 07.04.1998

VwSen-240305/2/Gf/Km Linz, am 7. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der K M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. März 1998, Zl. SanRB96-59-1997, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 1.600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. März 1998, Zl. SanRB96-59-1997, wurden über die Berufungswerberin zwei Geldstrafen von je 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 27 Stunden) verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin einer GmbH zu vertreten habe, daß diese vom 15. Dezember 1995 bis zum 24. Februar 1997 insofern falsch bezeichnete Produkte, als diese den Eindruck vermittelten, daß damit Haarausfallprobleme gelöst werden könnten, in Verkehr gebracht habe; dadurch habe sie jeweils eine Übertretung des § 74 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 lit. d, § 26 Abs. 2, § 9 Abs. 1 lit. a und § 8 lit.f des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 762/1996 (im folgenden: LMG), begangen, weshalb über sie eine Strafe zu verhängen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Rechtsmittelwerberin am 10. März 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. März 1998 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund eines Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Linz als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien der aufgrund der langen Zeitdauer beträchtliche Unrechtsgehalt der Tat und eine einschlägige Vormerkung als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin im wesentlichen vor, daß derzeit eine Testserie laufen würde, die geeignet sei, die auch in Gesprächen mit Ärzten bestätigte Wirksamkeit der von ihrer GmbH in Verkehr gebrachten Produkte gegen Haarausfall zu erweisen; außerdem hätten auch einige Kunden deren erfolgreiche Anwendung bestätigt. Im übrigen lasse sich ihrer Meinung nach - entgegen dem Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt - die Wirksamkeit des darin enthaltenen Stoffes Rhodanid dadurch erklären, daß dieser sechs Monate lang zweimal täglich direkt an den betroffenen Stellen zugeführt wird.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl. SanRB96-59-1997; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 lit. d LMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der falsch bezeichnete kosmetische Mittel in Verkehr bringt.

Nach § 26 Abs. 2 i.V.m. § 8 lit. f und § 9 LMG gilt ein kosmetisches Mittel insbesondere dann als falsch bezeichnet, wenn es mit irreführenden Hinweisen auf pharmakologische Wirkungen in Verkehr gebracht wird.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, daß die von der GmbH der Beschwerdeführerin in Verkehr gebrachten Produkte mit Angaben versehen waren, aus denen u.a. abzuleiten war, daß dadurch insbesondere ein Haarausfall gestoppt bzw. ein Haarnachwuchs gefördert würde.

Durch die Gutachten der Bundesanstalt für Lebenmitteluntersuchung Linz vom 22. Jänner 1997, Zlen. 6334 u. 6335/1996, wurde jedoch festgestellt, daß die verfahrensgegenständlichen Produkte "keine Wirkstoffe (enthalten), die diese Anpreisungen rechtfertigen würden".

Bei dieser Würdigung handelt es sich jeweils um ein Sachverständigengutachten, denen die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Denn eine bloße Bezugnahme auf (nicht näher konkretisierte, geschweige denn durch entsprechende Bestätigungen belegte) Gespräche mit Ärzten oder die Vorlage von Dankesschreiben zufriedener Kunden vermögen keinen wissenschaftlich fundierten Gegenbeweis zu liefern.

Bei dieser Sachlage konnte daher die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß der der Rechtsmittelwerberin zur Last gelegte Sachverhalt als erwiesen anzusehen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 27. Mai 1987, 87/01/0022; v. 18. März 1994, 90/07/0018; v. 21. September 1995, 93/07/0005).

4.3. Die Beschwerdeführerin, die als handelsrechtliche Geschäftsführerin der verfahrensgegenständlichen GmbH gemäß § 9 VStG dazu berufen ist, dafür Sorge zu tragen, daß diese die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften einhält, hatte aufgrund dieser rechtlichen Verantwortlichkeit die Pflicht, sich über den Inhalt der Ordnungsvorschrift des § 26 Abs. 2 LMG zu informieren; indem sie dieser offenkundig in nicht ausreichender Weise nachgekommen ist, hat sie fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

4.4. Davon ausgehend kann der Oö. Verwaltungssenat schließlich auch nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung nach § 19 VStG zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn diese angesichts des langen - nämlich über ein Jahr währenden - Tatzeitraumes und des Vorliegens einer einschlägigen Vormerkung ohnehin nur eine jeweils bloß im untersten Zwölftel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat. Derartiges wird im übrigen auch von der Rechtsmittelwerberin gar nicht behauptet.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. insgesamt 1.600 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten. Dr. G r o f Beschlagwortung: Haarwuchsmittel