Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108503/2/Sch/Rd

Linz, 02.09.2002

VwSen-108503/2/Sch/Rd Linz, am 2. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 4. August 2002, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Juli 2002, VerkR96-8285-2002, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 18. Juli 2002, VerkR96-8285-2002, den Einspruch des Herrn H, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. April 2002, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bringt im Wesentlichen vor, die "Strafverfügung bzw der Rückschein vom Postamt" seien nicht in seinem Postkasten gewesen bzw könne eine Verständigung über eine allfällige Hinterlegung sich zwischen Werbematerial befunden haben, sodass er diese möglicherweise versehentlich weggeworfen habe.

Die Berufungsbehörde vermag keinen nachvollziehbaren Zweifel an der Richtigkeit des im erstbehördlichen Akt befindlichen Postrückscheines betreffend den Zustellvorgang der beeinspruchten Strafverfügung zu erkennen. Demnach ist am 23. April 2002 vom Zustellorgan ein erster Zustellversuch unternommen worden und wurde ein zweiter Zustellversuch für den 24. April 2002 angekündigt (Ankündigung in das Hausbrieffach eingeworfen). Nachdem auch der zweite Zustellversuch gescheitert war, erfolgte am 25. April 2002 die Hinterlegung der Strafverfügung am Postamt L. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 10. Mai 2002. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 12. Juli 2002 zur Post gegeben. Der Einspruch war daher (bei weitem) verspätet.

Wie bereits eingangs angeführt, hegt die Berufungsbehörde keine Bedenken gegen den erwähnten Postrückschein und die Richtigkeit der dort vorgenommenen Eintragungen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Zustellorgan die Verständigung über den zweiten Zustellversuch bzw die Hinterlegung nicht in das Brieffach eingelegt haben könnte; abgesehen davon würde ein Entfernen oder versehentliches Entsorgen der Verständigung die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung nicht beeinflussen (§ 17 Abs.4 Zustellgesetz).

Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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