Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108504/2/Kei/Ri

Linz, 20.11.2003

 

 

 VwSen-108504/2/Kei/Ri Linz, am 20. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C K, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J P, Splatz, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1. August 2002, Zl.VerkR96-7885-2001-Fs, zu Recht:

 

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 11.10.2001, um ca. 15.50 Uhr, das Motorrad, KTM 300, im Gemeindegebiet von H, Ortschaftsbereich H, auf der E Gemeindestraße, von der Kreuzung O Landesstraße kommend, in Richtung S, Gemeinde H und haben

  1. ein Kraftfahrzeug ohne behördlichem Kennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, zumal am ggst. Kraftfahrzeug nicht das auf das ggst. Kraftfahrzeug zugelassene Kennzeichen angebracht war, sondern eine Nachbildung,
  2. sich als Lenker im Verkehr nicht entsprechend der Eigenart des Kraftfahrzeuges verhalten, da Sie auf einer Streckenlänge von 100-120 Meter, auf der E Gemeindestraße, von der Kreuzung mit der O Landesstraße bis zum Haus H Nr. auf dem Hinterrad fuhren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

  1. § 36 lit.b KFG 1967
  2. § 102 Abs.3 4. Satz KFG 1967.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von:

  1. 72 Euro
  2. 145 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

  1. 36 Stunden
  2. 60 Stunden

Gemäß 1.-2. jeweils § 134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

  1. 7,20 Euro
  2. 14,50 Euro

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,00, das entspricht 14,53 Euro, angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

238,70 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Es ist auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6.8.2002, VwSen-108311/2/Sch/Rd, zu verweisen, worin der Berufung seines Rechtsvertreters gegen Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29.4.2002, VerkR96-7886-2001-Fs, stattgegeben und das Verfahren eingestellt wird.

Ob unter die Bestimmung des § 102 Abs.3 4.Satz KFG auch ein Vorgang zu subsumieren ist, bei welchem jemand das Motorrad so stark beschleunigt, dass das Vorderrad vom Boden abhebt, ist fraglich, der kommentierten Gesetzesauflage zum KFG ist dazu weder eine Anmerkung noch Judikatur zu entnehmen. Das es unmöglich ist, dass ich damals über die behauptete Distanz von 100 bis 120 Metern auf dem Hinterrad gefahren bin, ergibt sich schon aus technischen Betrachtungen. Es folgten weitere - insbesondere technische und/bzw. mathematische - Ausführungen.

Der Bw beantragte, dass der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1.8.2002 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28. August 2002, Zl. VerkR96-7885-2001-Fs, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Zum Spruchpunkt 1:

Das gesetzte Delikt hätte unter die Bestimmung des § 49 Abs. 6 KFG 1967 subsumiert werden müssen, geht es doch ausschließlich um die Frage der angebrachten Kennzeichentafel und nicht um jene des zugewiesenen Kennzeichens. In diesem Zusammenhang wird auch auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 6. August 2002, Zl. VwSen-108311/2/Sch/Rd, hingewiesen.

 

Zum Spruchpunkt 2.:

Es ist für den Oö. Verwaltungssenat nicht gesichert, dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang mit dem Motorrad tatsächlich auf einer Strecke von 100 bis 120 Metern auf dem Hinterrad gefahren ist. Bei dieser Beurteilung wurde berücksichtigt das Vorbringen des Bw dahingehend, dass er nicht auf einer solchen Distanz auf dem Hinterrad gefahren sei. Ein derartiges Vorbringen erfolgte auch bereits im Verfahren vor der belangten Behörde. Dieses Vorbringen kann nicht ignoriert werden.

Insgesamt ist das Vorliegen der dem Bw mit dem Spruchpunkt 2 vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 
 

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