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des Landes Oberösterreich
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VwSen-240306/2/Gf/Km

Linz, 21.04.1998

VwSen-240306/2/Gf/Km Linz, am 21. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag. K K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. Februar 1998, Zl. 101-2/5-330070952, wegen Übertretung der Wildfleisch-Verordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. Februar 1998, Zl. 101-2/5-330070952, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, daß diese am 2. Dezember 1997 ganze Wildkörper (Rehe und Fasane) nicht hängend, sondern aufeinander liegend transportiert habe; dadurch habe er eine Übertretung der Z. 3 lit. c des 3. Kapitels des Anhanges zur Wildfleisch-Verordnung, BGBl.Nr. 400/1994 (im folgenden: WildFlV), begangen, weshalb er gemäß § 50 Z. 1 (u. 20) des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl.Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 118/1994 (im folgenden: FlUG), zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 5. März 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. März 1998 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen eines Veterinäraufsichtsorganes des Magistrates der Stadt Linz als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien das Geständnis des Beschuldigten und seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten sowie dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wegen insoweit unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß die Wildkörper nicht zum Verkauf, sondern für die Direktabgabe an Letztverbraucher bzw. zum Eigenverzehr bestimmt gewesen seien. Außerdem widerspreche die WildFlV gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 101-2/5-330070952; da mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 50 Z. 1 und 20 FlUG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 1 Abs. 8 bzw. des § 35 Abs. 9 FlUG - wie diese die WildFIV nach ihrer Präambel darstellt - verstößt.

Nach Kapitel 3 Z. 3 lit c des Anhanges zur WildFlV sind die Tierkörper von der Sammelstelle zum Bearbeitungsbetrieb hängend zu transportieren.

4.2. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, daß die Tierkörper zum Tatzeitpunkt nicht hängend, sondern aufeinander gelegt transportiert wurden. Er wendet jedoch ein, daß diese "nicht für den innerhalb der Wildverordnung bestimmten Verkauf vorgesehen, sondern gemäß Wildverordnung § 2 für die Direktabgabe an Letztverbraucher bzw. Eigenverzehr bestimmt" gewesen seien.

Nach § 2 Abs. 1 WildFlV ist Fleisch von Wildhuftieren und Kleinwild i.S.d. § 1 Abs. 1 Z. 2 WildFlV - also wie hier: von Rehen und Fasanen - von den Bestimmungen der WildFlV ausgenommen, wenn dieses für den eigenen Verzehr bestimmt ist oder direkt an Letztverbraucher abgegeben wird.

Das diesbezügliche Vorbringen des Rechtsmittelwerbers läßt sich nach den vom anzeigenden Organ und von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen nicht widerlegen: Denn in der Anzeige vom 2. Dezember 1997 findet sich weder ein Hinweis darauf, daß die Tierkörper zu anderen als den in § 2 Abs. 1 WildFlV genannten Zwecken verwendet werden sollten, noch eine Angabe über die Menge der beanstandeten Tierkörper, aus der möglicherweise hätte geschlossen werden können, daß insofern zumindest ein Eigenverzehr nicht in Betracht gekommen wäre. Und auch die belangte Behörde hat es in der Folge letztlich unterlassen, derartige Indizien - z.B. im Rahmen einer Einvernahme des anzeigenden Organes oder des Beschwerdeführers - festzustellen, wenn sie ihrem Straferkenntnis bloß die Anzeige des Aufsichtsorganes zugrundegelegt hat.

Im Zweifel ist daher gemäß Art. 6 Abs. 2 MRK davon auszugehen, daß die beanstandeten Tierkörper tatsächlich zur direkten Abgabe an den Letztverbraucher und zum Eigenverzehr bestimmt und damit vom Anwendungsbereich der WildFlV ausgenommen waren.

4.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben; eine Einstellung des Strafverfahrens war hingegen im Hinblick auf die zum Entscheidungszeitpunkt noch offene Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu verfügen. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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