Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108509/2/Bi/Be

Linz, 05.09.2002

 

VwSen-108509/2/Bi/Be Linz, am 5. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M, vom 6. August 2002 gegen das gegen Frau M, gerichtete Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 23. Juli 2002, VerkR96-7555-2002-O, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 28. März 2002 um 15.22 Uhr in der Gemeinde Wilhering, Hitzing, Ruflinger Landesstraße L1388, bei Km 6.230 in Fahrtrichtung von Straßham kommend in Richtung Rufling den Pkw, Kz , gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 5,80 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Ehegatte der Beschuldigten - nicht als deren Vertreter, sondern im eigenen Namen - fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. In der vom Ehegatten der Beschuldigten verfassten Berufung wird erstmals geltend gemacht, dass er selbst den Pkw gelenkt habe, wobei die näheren Umstände der Fahrt dargelegt werden und um Herabsetzung der Strafe ersucht wird.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Beschuldigte, die Zulassungsbesitzerin des genannten Pkw, wegen der durch Lasermessung festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung zur Anzeige gebracht wurde. Nach dem Wortlaut der Anzeige fand aber keine Anhaltung des Lenkers statt, sonst wäre geklärt worden, ob er von einem Mann oder einer Frau gelenkt worden ist.

Die von der Wohnsitzbehörde an die Beschuldigte gerichtete Strafverfügung vom 4. April 2002 wurde fristgerecht beeinsprucht, wobei der Rechtsmittelwerber einen Einspruch verfasste, der sich ausschließlich auf die Strafhöhe bezog, wobei er ohne jeden Hinweis auf eine Vertretung der Beschuldigten ausführte, "ihm" wäre bei Herabsetzung der Strafe sehr geholfen.

Die Erstinstanz erließ daraufhin das "Straferkenntnis" vom 23. Juli 2002, in dem der gegen die Beschuldigte gerichtete Schuldspruch wiederholt und die in der Strafverfügung verhängte Strafe unter Vorschreibung eines 10%igen Verfahrenskostenersatzes bestätigt wurde.

Daraufhin erhob wiederum der Rechtsmittelwerber im eigenen Namen Berufung, in der er sich selbst als Lenker bezeichnete und Strafherabsetzung begehrte.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zunächst besteht seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates kein Zweifel, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung vom Rechtsmittelwerber im eigenen Namen und nicht im Namen der Beschuldigten erhoben wurde ("mir wäre sehr geholfen..."), wobei er seitens der zur Entscheidung darüber zuständigen Erstinstanz nicht zu einer diesbezüglichen Erklärung im Sinne des § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG aufgefordert wurde.

Da dieser Einspruch ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtet war, ist zweifellos die Strafverfügung hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen. Ein neuerlicher Schuldspruch im Straferkenntnis würde daher eine unzulässige Doppelbestrafung darstellen.

Hinsichtlich der Strafhöhe steht fest, dass die Beschuldigte, der als Partei im Verwaltungsstrafverfahren als einziger die Einbringung eines Einspruches offengestanden wäre, einen solchen innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht erhoben hat, wobei ihr auch der vom Rechtsmittelwerber eingebrachte Einspruch gegen die Strafhöhe mangels erklärtem oder sonstwie erkennbarem Vertretungsverhältnis nicht zuzurechnen war.

Somit ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates die Strafverfügung vom 4. April 2002 vollinhaltlich in Rechtskraft erwachsen. Das "Straferkenntnis" vom 23. Juli 2002 war daher unzulässig (ne bis in indem), ebenso die dagegen vom Rechtsmittelwerber (im eigenen Namen) eingebrachte Berufung.

Zur Strafhöhe von 58 Euro Geld- bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden Ersatzfreiheitstrafe ist am Rande zu bemerken, dass der Unrechts- und Schuldgehalt einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet um 24 km/h, ds fast 50 %, nicht mehr als geringfügig anzusehen ist - so verlängert sich zB der Bremsweg bei 74 km/h auf über 50 m gegenüber dem von 25 m bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h - weshalb die Strafhöhe als angemessen im Sinne des § 19 VStG anzusehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Strafanzeige rechtskräftig - SE unzulässig + Berufung dagegen ebenso

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