Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108511/2/Ki/Pe

Linz, 06.09.2002

VwSen-108511/2/Ki/Pe Linz, am 6. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des AS, vom 30.8.2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 18.7.2002, VerkR96-1357-2002-Ho, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 232,40 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 18.7.2002, VerkR96-1357-2002-Ho, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 27.5.2002 um 23.45 Uhr das Mountainbike, Marke KTM Ultra YS, im Gemeindegebiet von Hartkirchen auf der Deinhamerstraße aus Richtung Hartkirchen kommend in Richtung Pupping bis zum Ort des Unfalles in Höhe des Hauses Deinham Nr. 3 gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt oder mehr (1,07 mg/l Atemluftalkoholgehalt zur Messzeit am 28.5.2002 um 00.33 Uhr) befand. Er habe dadurch § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 verletzt.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.162 Euro (EFS 336 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 116,20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

In der Begründung zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass das vom Bw gegenüber den einschreitenden Gendarmeriebeamten abgelegte Geständnis strafmildernd war, straferschwerend waren keine Umstände.

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat die Erstbehörde, da der Bw diesbezüglich keine Angaben gemacht hat, diese geschätzt und ein Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 30.8.2002 Berufung, welche offensichtlich nur gegen die Strafhöhe gerichtet ist. Er führt aus, dass er nicht in der Lage sei diesen Betrag (gemeint wohl die Geldstrafe) zu bezahlen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei Wochen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 mg/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses (durch Alkohol beeinträchtigter Zustand von 1,07 mg/l Atemluftalkoholgehalt) wurde nicht bekämpft und ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen.

Was die Straffestsetzung sowohl hinsichtlich Geld- als auch Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, so wird der Bw zunächst darauf hingewiesen, dass die sogenannten Alkoholdelikte zu den strengsten Verstößen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zu zählen sind und daher eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist. Es darf nicht übersehen werden, dass alkoholisierte Fahrzeuglenker (auch Radfahrer) ein enormes Gefährdungspotenzial im Straßenverkehr darstellen und durch ein derartiges Verhalten die Verkehrssicherheit gravierend beeinträchtigt wird. Diesem Umstand folgetragend, ist jedenfalls aus generalpräventiven Gründen eine rigerose Bestrafung geboten.

Unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes eines Geständnisses gegenüber dem einschreitenden Gendarmeriebeamten hat die Erstbehörde sowohl hinsichtlich der Geld- als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe lediglich die gesetzlich festgelegte Mindeststrafe verhängt, dabei wurden auch die (geschätzten) Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw, welche in der Berufung nicht bestritten werden, berücksichtigt.

Wenn nun der Bw vermeint, er sei nicht in der Lage, diesen Betrag (gemeint wohl Geldstrafe) zu bezahlen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf die verhängte Mindeststrafe eine weitere Herabsetzung grundsätzlich nicht mehr zulässig ist. Überdies hat das Strafausmaß auch spezialpräventive Wirkung, nämlich, dass durch die Verhängung der Strafe dem Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen geführt wird und er so künftighin die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften befolgt.

Eine Anwendung einer außerordentlichen Strafmilderung iSd § 20 VStG ist im vorliegenden Falle ebenfalls ausgeschlossen, zumal nur ein einziger von der Erstbehörde festgestellter Milderungsgrund vorliegt. Dieses vor dem Gendarmeriebeamten abgelegte Geständnis stellt nach Auffassung der Berufungsbehörde jedoch insoferne kein qualifiziertes Geständnis dar, zumal der Gendarmeriebeamte im Zuge der Amtshandlung auf den Zustand des Bw aufmerksam wurde. Von einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen gegenüber allfälligen Erschwerungsgründen kann daher nicht die Rede sein.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Erstbehörde bei der Straffestsetzung vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat und der Bw durch die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Es war sohin die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Der Bw wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 54b Abs.3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Ein entsprechender Antrag wäre gegebenenfalls bei der Erstbehörde (Bezirkshauptmannschaft Eferding) einzubringen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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