Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108512/5/Fra/Pe

Linz, 18.10.2002

VwSen-108512/5/Fra/Pe Linz, am 18. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn AL, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24.6.2002, VerkR96-1461-2002, betreffend Übertretung des § 1 Abs.4 iVm § 23 Abs.1 FSG, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.4 und § 23 Abs.1 FSG gemäß § 37 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 600 Euro (EFS 264 Stunden) verhängt, weil er am 13.5.2002 um 05.20 Uhr im Gemeindegebiet von Berg bei Rohrbach, auf der Rohrbacher Straße B 38, bei Strkm. 156,512 von Oepping kommend Richtung Rohrbach mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen unzulässig und somit entgegen der Bestimmungen der §§ 1 Abs.4 und 23 Abs.1 FSG gelenkt hat, da er eine von einem Nicht-EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung besitzt und bereits seit mehr als sechs Monaten seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Unstrittig ist, dass der Bw an der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit und an der angeführten Örtlichkeit das in Rede stehende KFZ gelenkt hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nur im Besitz einer am 21.6.1994 in Tschechien ausgestellten Lenkberechtigung war.

Die Frage, die es hier zu beurteilen gilt, ist, ob das Lenken dieses KFZ´s iSd § 1 Abs.4 iVm § 23 Abs.1 FSG zulässig war.

Aus der im Akt erliegenden Meldeauskunft ergibt sich, dass der Bw am 14.12.2001 seinen Hauptwohnsitz in, begründet hat. Aus der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23.9.2002 an den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich auch, dass der Bw vom 1.12.1996 bis 17.12.2001 (gemeint wohl: 14.12.2001) in Haft war.

In rechtlicher Beurteilung des oa Sachverhaltes ist festzustellen, dass gemäß § 23 Abs.1 FSG das Lenken ua. eines KFZ´s aufgrund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig ist, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind. Der Bw war vom 1.12.1996 bis 14.12.2001 in Haft. Während dieser Zeit konnte er keinen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet haben. Ob der Bw vor dem 1.12.1996 seinen Hauptwohnsitz in Österreich begründet hatte, ist rechtlich unerheblich, weil zu diesem Zeitpunkt das FSG noch nicht in Kraft war. Daraus resultiert, dass zum Tatzeitpunkt (13.5.2002) die Sechsmonatsfrist gemäß § 23 Abs.1 leg.cit. noch nicht abgelaufen war. Zu diesem Zeitpunkt war der Bw noch berechtigt, mit der in Tschechien ausgestellten Lenkberechtigung das spruchgemäße KFZ im Bundesgebiet zu lenken.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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