Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108513/5/Ki/Rd

Linz, 30.10.2002

VwSen-108513/5/Ki/Rd Linz, am 30. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des RS, vom 14.7.2002 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.6.2002, AZ: S-40374/01-3, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung des KFG 1967) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 6.6.2002, AZ: 40374/01-3, einen Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 31.12.2001 gegen eine Strafverfügung vom 19.11.2001 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde laut dem im Verfahrensakt aufliegenden Postrückschein am 24.6.2002 beim Postamt 4046 Linz hinterlegt.

2. Der Bw erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 14.7.2002 Berufung. Diese Berufung wurde am 16.7.2002 zur Post gegeben.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

Auf einen im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 10.9.2002 erklärte der Bw zur verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels bezogen auf den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.6.2002, dass seine damaligen Auftraggeber und Projektleiter seine Anwesenheit in Wien bezeugen könnten.

Im Zuge eines Telefongespräches wurde der Rechtsmittelwerber dann nochmals darauf hingewiesen, dass auch das Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz verspätet eingebracht wurde. Diese Verspätung begründete er damit, dass er sich in der Frist geirrt habe, gleichzeitig kündigte er die Zurückziehung der Berufung per E-mail an. Eine derartige Zurückziehung ist jedoch bis dato nicht eingelangt.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Nach § 17 Abs.3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung grundsätzlich mit dem Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 24.6.2002 beim Postamt 4046 Linz hinterlegt bzw ab diesem Datum zur Abholung bereit gehalten. Der Bescheid gilt daher ab diesem Zeitpunkt als zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 8.7.2002.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 16.7.2002 eingebracht (zur Post gegeben).

Nachdem keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw solche im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt wurden, ist der angefochtene Bescheid als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Demnach wurde die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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