Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108516/10/Fra/Ka

Linz, 14.03.2003

 

 

 VwSen-108516/10/Fra/Ka Linz, am 14. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn JB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 29.7.2002, VerkR96-3714-2001, betreffend Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.2.2003, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds. 72,60 Euro zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 37 Abs.3 Z1 iVm § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.3 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 363 Euro (EFS 110 Stunden) verhängt, weil er am 26.3.2001 gegen 19.00 Uhr in Aurolzmünster auf der B143, zw. KM 6,5 und 6,7 den PKW in Fahrtrichtung Ried/I. gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B war. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Schuldspruch auf die Anzeige des GP Ried vom 21.5.2001, zu GZ. P-1456/2001-Hai. Unter der Rubrik "b) Beweismittel" ist ua Folgendes angeführt: "Am 26.3.2001 um 19.17 Uhr erstattete der Gendarmeriebeamte HH, GP Ried i.I. telefonisch beim GP Ried i.I. die Anzeige darüber, dass ihn der Lenker des BMW, 3er-Serie, Kz.: , im Bereich von Forchtenau beinahe "abgeschossen" hätte. Der BMW sei von einem Mann gelenkt worden, der sich allein im Fahrzeug befunden habe und in Richtung Ried/I. unterwegs gewesen sei. Aufgrund einer Zulassungsanfrage konnte ABr, geb. , whft in M, als Zulassungsbesitzerin ermittelt werden. Die Erhebungen wurden von der Sektorstreife "Ried 1", Gr.Insp. H und Rev.Insp. E, beide GP Ried i.I., geführt. Aufgrund der Zulassungsanfrage wurde sofort angenommen, dass es sich bei dem verantwortlichen Lenker des BMW um den Gatten der AB, JB, handeln könnte, der vermutlich in Richtung Ried i.I. - Südtirolerstraße - fahren würde. Um 19.40 Uhr des 26.03.2001 konnte tatsächlich der BMW 320 i, Kz.: , in der Südtirolerstraße, auf Höhe des Hauses Nr.20, abgestellt vorgefunden werden. Der Motor des PKW war warm, der PKW war nicht versperrt. Folglich konnte JB in der Wohnung seiner Mutter, Südtirolerstraße 20, angetroffen werden. Er bestritt entschieden den BWM zum oa Zeitpunkt gelenkt zu haben, konnte bzw wollte jedoch auch nicht sagen, wer den BMW gelenkt hat und vor dem Hause Südtirolerstraße 20 abgestellt hat. Am 26.3.2001 gegen 20.50 Uhr konnte AB mit ihrem PKW, im Stadtgebiet von Ried i.I., Kreuzung Kasernstraße-Südtirolerstraße, angehalten werden. Sie gab an, dass sie den BMW nach Hause bringen wolle, wer mit dem PKW nach Ried gefahren sei, könne sie nicht sagen."

 

In der Lenkerauskunft vom 2.7.2001 an die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. gab Frau AB an, dass das oa Kraftfahrzeug zur oa Zeit am oa Ort von Frau RB , geb., Hausfrau, wh. in H, gelenkt wurde. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 11.10.2001, VerkR96-3715-2001, wurde Frau AB, die Zulassungsbesitzerin des oa Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs.2 KFG bestraft, weil sie als Zulassungsbesitzerin des PKW´s, Kz.: , trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 26.6.2001, Zl. VerkR96-3715-2001, nicht binnen zwei Wochen eine richtige Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 26.3.2001 gegen 19.00 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.7.2001, wonach dem Bw dieselbe Verwaltungsübertretung wie im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wurde, hat dieser nicht beantwortet.

 

Im Rechtsmittel bringt der Bw vor, er sei am 26.3.2001 nicht mit dem PKW, gefahren, da er zu diesem Zeitpunkt den PKW an seine Schwester, RB , verliehen habe. Er verweist auf die oa Lenkererhebung und ersucht die Sachlage noch einmal zu prüfen.

 

I.3. Aufgrund dieses Vorbringens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung am 10.2.2003 durchgeführt und im Rahmen dieser Verhandlung Herrn RI. HH, GP Ried i.I. sowie Frau RB zeugenschaftlich einvernommen.

 

Aufgrund des Ergebnisses der vom Oö. Verwaltungssenat durchgeführten Beweisaufnahme ist die vom Bw bestrittene Lenkereigenschaft erwiesen. Der Oö. Verwaltungssenat folgt insofern den Aussagen der Gendarmeriebeamten RI. H, GP Ried i.I., der bei der Berufungsverhandlung schlüssig und nachvollziehbar erklären konnte, dass der von ihm wahrgenommene Lenker eine männliche Person war. Eine weitere Person habe sich nicht im Fahrzeug befunden. Weiters hat der Zeuge angegeben, dass er den Bw vom Sehen her kenne, ihn jedoch nicht sofort zuordnen habe können. Er habe anschließend sofort den GP Ried i.I. angerufen. Seine Kollegen seien nach der Anzeige sofort in die S, das sei die Wohnanschrift der Eltern des Bw, gefahren. Seine Kollegen haben feststellen können, dass die Motorhaube noch warm gewesen sei und sofort mit dem Bw Kontakt aufgenommen. Seine Angaben, die er seinerzeit telefonisch beim GP Ried i.I. (siehe obige Anzeige) gemacht habe, halte er aufrecht. Auf das Berufungsvorbringen angesprochen, gab der Zeuge an, dass er Herrn B persönlich kenne und konnte auch sein Aussehen beschreiben. Er könne mit Sicherheit ausschließen, dass seine Schwester, Frau RB , die bei der Verhandlung anwesend war, den PKW gelenkt hat.

 

Frau RB konnte den Bw hinsichtlich seiner behaupteten fehlenden Lenkereigenschaft nicht entlasten. Sie gab zwar bei der Berufungsverhandlung an, am Tattage mit dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug nach Ried i.I. gefahren zu sein. Am Beifahrersitz sei der Bw und am Rücksitz ihre Schwägerin gesessen. Sie konnte jedoch lediglich angeben, am besagten Tage einmal nach Ried gefahren zu sein. Ob mit diesem Fahrzeug jemand vorher oder nachher nach Ried gefahren sei, konnte sie nicht sagen. Sie konnte auch nicht ausschließen, dass jemand anderer, sohin auch der Bw am besagten Tage mit dem in Rede stehenden PKW nach Ried gefahren sei.

 

Desweiteren hat die Zeugin behauptet, sich seit ihrer Fahrt nach Ried i.I. durchgehend bis zum nächsten Morgen in der Wohnung ihrer Mutter aufgehalten zu haben. In dieser Zeit sei die Gendarmerie nicht in die Wohnung gekommen. Aus der Gendarmerieanzeige ergibt sich hingegen jedoch, dass die Gendarmeriebeamten mit Herrn JB in der Wohnung seiner Mutter Kontakt hatten. Die Aussage der Zeugin AB ist sohin diesen Aspekt betreffend nicht glaubwürdig. Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, den unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen des Gendarmeriebeamten H keinen Glauben zu schenken. Er hat schlüssig dargelegt, dass der PKW von einer männlichen Person, welche sich alleine im Fahrzeug befand, gelenkt wurde. Schließlich hat er auch glaubwürdig dargelegt, dass er den Bw kennt und konnte auch dezidiert ausschließen, dass die vom Bw genannte Person Frau AB, das Fahrzeug gelenkt hat. Die bestrittene Lenkereigenschaft ist sohin bewiesen. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Version des Bw nicht den Tatsachen entspricht, ist die Tatsache, dass die Gattin des Bw, die in ihrer Lenkerauskunft vom 2.7.2001 Frau RB als Lenkerin bekannt gab, rechtskräftig wegen falscher Lenkerauskunft bestraft wurde.

 

Aus den genannten Gründen war daher die Berufung abzuweisen.

 

I.4. Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass die belangte Behörde trotz Vorliegen einer einschlägigen Vormerkung die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist schon aus diesem Grunde nicht zu konstatieren. Mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen scheiden die Anwendung des § 21 VStG oder des § 20 VStG aus.

 

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

 

 

 
 

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