Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108522/2/Fra/Ka

Linz, 17.04.2003

 

 

 VwSen-108522/2/Fra/Ka Linz, am 17. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn FB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20.8.2002, VerkR96-818-2001/Mg/Hei, betreffend Übertretung des § 38 Abs.1 zweiter Satz lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 38 Abs.1 zweiter Satz lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 58 Euro (EFS 27 Stunden) verhängt, weil er am 11.1.2001 um 15.32 Uhr im Stadtgebiet von Linz auf der Rudolfstraße auf Höhe des Objektes R, bei der Kreuzung mit der Hagenstraße, stadtauswärts fahrend als Lenker eines herannahenden Fahrzeuges bei gelbem nicht blinkendem Licht der dort angebrachten Verkehrslichtsignalanlage das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug an der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit gelenkt hat. Der Bw bestreitet auch nicht, dass er bei gelbem nicht blinkenden Licht der dort angebrachten Verkehrslichtsignalanlage sein Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten hat, bringt jedoch vor, dass ihm in der Rudolfstraße im Kreuzungsbereich die Sicht durch einen vor ihm fahrenden LKW mit Anhänger auf die Verkehrsampel genommen worden sei. Als er mit ca. 50 km/h zur Kreuzung mit der Hagenstraße kam, habe er das Umschalten auf das Gelblicht bemerkt, habe aber sein Fahrzeug nicht anhalten können, da er sonst im Kreuzungsbereich zum Stehen gekommen wäre.

 

Aufgrund der Anzeige der BPD Linz vom 14.1.2001, auf welche sich die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis stützt, wurde das in Rede stehende Kraftfahrzeug mit ca. 40 km/h gelenkt. Die Entfernung zur Haltelinie zum Zeitpunkt des Umschaltens auf die Gelblichtphase habe ca. 20 m betragen. Dem oa Einwand, mit dem der Bw die Verwirklichung der subjektiven Tatseite bestreitet, konnte der Meldungsleger in seiner zeugenschaftlichen Aussage vom 30.10.2001 nichts Substantielles entgegensetzen.

 

Es liegt sohin kein für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichender Beweis dafür vor, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Übertretung auch zu verantworten hat. Wenn man davon ausgeht, dass der Bw eine Geschwindigkeit von 40 km/h (siehe Anzeige) eingehalten hat, hätte der Bremsweg nach der Faustformel (1/10 der Fahrgeschwindigkeit2) 16 m betragen. Wenn man von einer Reaktionszeit von ca. einer Sekunde ausgeht, hätte der Reaktionsweg 11,11 m betragen. Dem Bw wäre somit ein verkehrssicheres Anhalten vor der Haltelinie nicht mehr möglich gewesen. Selbst wenn man ihm lediglich den halben Reaktionsweg (vgl. VwGH [Verst. Sen.] v. 11.4.1973, 416/7) zubilligt, wäre eine Anhaltung vor der Haltelinie auch nicht mehr möglich gewesen. Die Annahme der belangten Behörde, der Bw habe deshalb schuldhaft gehandelt, weil er seine Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Sichtverhältnissen nicht angepasst oder nicht einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten hat, dass ihm jederzeit das richtige Anhalten möglich gewesen wäre, ist nicht schlüssig. Hiefür liegt kein Tatsachensubstrat vor.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass insgesamt keine ausreichend konkretisierten Tatsachen für die Annahme vorliegen, der Bw habe die von ihm objektiv gesetzte Verwaltungsübertretung schuldhaft begangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
 
3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

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