Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108530/3/Br/Pe

Linz, 14.10.2002

VwSen-108530/3/Br/Pe Linz, am 14. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn LR, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H und K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 29. Juli 2002, Zl. VerkR96-3973-2002, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr.117/2002 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 117/2002 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem o.a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zur Last gelegt, er habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma RTGmbH mit dem Sitz in zu verantworten, dass Herr RH am 16.4.2002 gegen 15.18 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere der Innkreisautobahn A 8, aus Richtung Suben kommend in Richtung Wels fahrend bis auf Höhe von Strkm. 24,940 (Autobahnkontrollparkplatz Kematen am Innbach) das Sattelkraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (Sattelzugfahrzeug) und mit dem behördlichen Kennzeichen (Sattelanhänger) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg lenkte, wobei dieses Sattelkraftfahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprochen habe, zumal dieses um 4.950 kg überladen war.

1.1. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 2. August 2002 an seiner Wohnadresse durch Übernahme von seiner Ehegattin rechtswirksam zugestellt (roter Zustellnachweis).

2. Mit Schreiben vom 22. August 2002 erhob der Berufungswerber gegen dieses Straferkenntnis durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung, wobei dieses per FAX am 22. August 2002 um 15.33 Uhr an die Behörde erster Instanz übermittelt wurde.

3. Die Behörde erster Instanz legte die Berufung mit dem Hinweis auf offenkundig verspätete Einbringung dem Oö. Verwaltungssenat vor. Seine Zuständigkeit wurde damit begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG unterbleiben. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage in Verbindung mit der unbeantwortet gebliebenen Einladung, sich zum h. Verspätungsvorhalt vom 23. September 2002 zu äußern.

4. Laut Aktenlage wurde dem Berufungswerber - wie oben bereits dargetan - das Straferkenntnis am 2. August 2002 durch Übernahme von seiner Ehegattin zugestellt. Diesem Straferkenntnis war eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen. Auf die Berufungsfrist im Rahmen von zwei Wochen wurde darin hingewiesen. Die Berufung wurde folglich durch die ag. Rechtsvertreter am 22. August 2002 per FAX an die Behörde erster Instanz übermittelt.

Mit h. Schreiben vom 23. September 2002 wurde dem Berufungswerber unter Beifügung der entsprechenden Beweismittel (FAX-Sendebericht und Rückschein) die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, dass er sich hierzu binnen zwei Wochen äußern kann.

Er reagierte auf den Verspätungsvorhalt trotz einer fernmündlichen Rückfrage bei der Kanzlei der Rechtsvertreter am 4.10.2002 über das Einlangen und die Beantwortung des o.a. h. Schreibens bislang nicht, sodass nunmehr von einer mit 2. August 2002 bewirkten Zustellung des Straferkenntnisses auszugehen ist.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides; dies war hier der 2. August 2002.

Die Frist endete demnach mit Ablauf des 16. August 2002. Da die Berufung erst am 22. August 2002 eingebracht wurde, erwuchs das Straferkenntnis in Rechtskraft, sodass wegen verspäteter Berufungserhebung auf das inhaltliche Vorbringen in der Berufungsschrift nicht mehr einzugehen ist.

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Dieses blieb vom Berufungswerber unbeantwortet.

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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