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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108531/2/Ki/Ka

Linz, 26.09.2002

VwSen-108531/2/Ki/Ka Linz, am 26. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des RA, vom 1.8.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 22.7.2002, VerkR96-4018-2001, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 20 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 20 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit Straferkenntnis vom 22.7.2002, VerkR96-4018-2001, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 16.4.2001 um 08.15 Uhr als Lenker des PKW auf der A 8 Innkreisautobahn bei KM 53,025, Gemeinde Peterskirchen, in Fahrtrichtung Suben die auf österr. Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 33 km/h überschritten. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (EFS 26 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 1.8.2002 Berufung. Darin führt er aus, dass die angebliche Straftat, die am 16.4.2001 stattgefunden hat, länger als 15 Monate zurückliegt und seines Wissens damit die Sache verjährt sei. Desweiteren sei er auf dem Foto nicht erkennbar, nur das Kennzeichen sei deutlich. Aus diesen Gründen sei er nicht bereit, die Strafe auf sich zu nehmen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Messung mit einem Radarmessgerät festgestellt. Als Zulassungsbesitzerin (Fahrzeughalterin) des gemessenen Kraftfahrzeuges wurde zunächst Frau MA, eruiert. Auf eine Lenkererhebung durch die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hin hat sie den nunmehrigen Bw als Lenker zur festgestellten Tatzeit bezeichnet.

Gegen eine zunächst ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 13.8.2001, VerkR96-4018-2001, welche am 23.8.2001 abgesendet wurde, hat der Beschuldigte Einspruch erhoben und es wurde dann im ordentlichen Ermittlungsverfahren seitens der Erstbehörde der Eichschein für das verwendete Messgerät sowie ein Radarfoto eingeholt. Laut dem Eichschein war das verwendete Messgerät ordnungsgemäß geeicht, aus dem Radarfoto ist erkennbar, dass es sich bei dem gemessenen Fahrzeug um das tatgegenständliche gehandelt hat.

In weiterer Folge brachte der Beschuldigte vor, dass es sein könne, dass nicht er sondern eine andere Person das Fahrzeug geführt habe.

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen. In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zulassungsbesitzerin, MA, mitgeteilt habe, dass der Beschuldigte das gegenständliche Kraftfahrzeug zur verfahrensgegenständlichen Zeit gelenkt hat.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde eine nicht geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Als erwiesen kann zunächst angenommen werden, dass tatsächlich das im Spruch des Straferkenntnisses bezeichnete Fahrzeug am bezeichneten Tatort zur bezeichneten Tatzeit gemessen wurde. Dies ist aus dem im Verfahrensakt enthaltenen Radarfoto (Kopie) eindeutig erkennbar und wird letztlich auch in keiner Weise bestritten.

Der Bw hat jedoch bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass es sein könnte, dass nicht er, sondern eine andere Person das Fahrzeug gelenkt habe und bemängelt auch in der Berufung, dass er selbst auf dem Foto nicht erkennbar sei.

Dieser Argumentation ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Zulassungsbesitzerin (Halterin) des gegenständlichen Kraftfahrzeuges den Beschuldigten im Rahmen einer Lenkererhebung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ausdrücklich als Lenker angegeben hat. Dieser Umstand wurde in der Begründung des Straferkenntnisses dem Bw zur Kenntnis gebracht, trotzdem hat er weder ausdrücklich bestritten, dass er das Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt hat, noch hat er Angaben dahingehend gemacht, wer das Kraftfahrzeug sonst gelenkt haben könnte.

Damit aber hat der Bw die ihn treffende Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erfüllt. Nach herrschender Lehre und ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei die bloße Angabe, es könnte jemand anderer das Fahrzeug gelenkt haben nicht ausreicht, wenn diesbezüglich keine konkreten Behauptungen entgegengesetzt und entsprechende Beweise angeboten werden. Fehlt es an einem solchen konkreten Vorbringen, so liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.

Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt wird daher seitens der Berufungsbehörde in objektiver Hinsicht als verwirklicht angesehen und es sind auch, was die subjektive Tatseite anbelangt, keine Gründe hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

Der Bw hat ferner eingewendet, es sei bereits Verjährung eingetreten, da die angebliche Straftat länger als 15 Monate zurückliege.

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei der Verwaltungsübertretung der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt an.

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Antrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Im gegenständlichen Falle hat die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist gegen den Beschuldigten eine Strafverfügung (VerkR96-4018-2001 vom 13.8.2001), in welcher sämtliche wesentliche Tatbestandsmerkmale umschrieben sind, erlassen, sodass der Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist unterbrochen wurde bzw keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

In Anbetracht der Tatzeit (16.4.2001) ist die dreijährige Frist noch nicht abgelaufen, weshalb auch keine Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist.

Das vom Beschuldigten vorgebrachte Argument, die Straftat sei bereits verjährt, geht sohin ins Leere.

I.7. Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird zunächst festgestellt, dass gerade im Hinblick darauf, dass es auf Autobahnen durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten ist.

Die Erstbehörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, dass im vorliegenden Falle keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt geworden sind und die Behörde von einer bloß fahrlässigen Begehung ausgehe. Sie hat ferner auf die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe für Übertretungen nach § 20 Abs.2 StVO 1960 (726 Euro) hingewiesen und festgestellt, dass die verhängte Geldstrafe sich also im mittleren Bereich des Strafrahmens befinde. Weiters wurde eine Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Bw der Strafbemessung zugrunde gelegt, der Beschuldigte hat diesbezüglich auch in der Berufung keine Einwendungen erhoben.

Als mildernd wurde die bisherige Straflosigkeit, als erschwerend wurden keine Umstände gewertet.

Die Berufungsbehörde vertritt dazu die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. sowohl bei der Bemessung der Geld- als auch bei der Bemessung der als Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung der verhängten Strafe erscheint sowohl aus den erwähnten generalpräventiven Gründen aber auch spezialpräventiven Gründen nicht für vertretbar.

I.8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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