Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108535/9/Ki/Pe

Linz, 31.10.2002

VwSen-108535/9/Ki/Pe Linz, am 31. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Beisitzer Dr. Schön, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Herrn AS, vom 12.9.2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.8.2002, VerkR96-4317-2002 Ga, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.10.2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Freiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 64 VStG.

Zu II: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 29.8.2002, VerkR96-4317-2002 Ga, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 25.6.2002 um 06.05 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von Kematen/Krems auf der Linzerstraße in Höhe des Feuerwehrdepots in Fahrtrichtung B139 gelenkt, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung war, da ihm diese mit Bescheid vom 9.4.2001, VerkR21-16-2001, von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land entzogen wurde. Er habe dadurch § 1 Abs.3 FSG iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG verletzt. Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) und darüber hinaus gemäß § 37 Abs.2 FSG eine Freiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde überdies ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

I.2. Herr S erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 12.9.2002 Berufung, er strebt damit die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens an. Zur gegenständlichen Sache argumentiert er, es sei, da er von der Gendarmerie aus fremdem Revier nicht angehalten wurde, eine genaue Feststellung nach drei Monaten nicht möglich und er stelle daher den Antrag an die Berufungsbehörde ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren einzuleiten.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da auch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, durch die laut Geschäftsordnung zuständige 4. Kammer zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.10.2002. An dieser Berufungsverhandlung nahmen Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land teil, Herr S ist zur Verhandlung nicht erschienen. In einem Schreiben vom 16.10.2002 beantragte Herr S die Abberaumung der mündlichen Verhandlung mit der Begründung, dass die Ladung zu spät erfolgte sei.

Als Zeuge wurde BI WK einvernommen.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige des GP Sattledt vom 25.6.2002 zugrunde. Der Meldungsleger (BI K) führte in der Anzeige aus, dass er die Übertretung (Lenken eines KFZ ohne im Besitze einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung zu sein am 25.6.2002 um 06.05 Uhr im Ortsgebiet von Kematen/Krems auf der Linzerstraße in Höhe des Feuerwehrdepots in Fahrtrichtung B139) während einer Fahrt mit dem Privat-PKW festgestellt habe. Herr S sei ihm etwa auf Höhe des Feuerwehrdepots mit seinem Kombi entgegengekommen, er habe diesen Kombi ortsauswärts zur B139 gelenkt. Der weitere Fahrtverlauf habe nicht verfolgt werden können. Herr S sei dem Meldungsleger aufgrund von Amtshandlungen persönlich bekannt und er habe auch das Kennzeichen einwandfrei ablesen können. Herr S habe sich alleine im Fahrzeug befunden.

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat daraufhin Herrn S mit Schreiben vom 1.7.2002, VerkR96-4317-2002 Ga/Gs, zur Rechtfertigung aufgefordert, darauf wurde jedoch nicht reagiert. In der Folge wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Meldungsleger als Zeuge den von ihm in der Anzeige dargestellten Sachverhalt. Auf ausdrückliches Befragen erklärte er, dass ihm Herr Saufgrund von diversen Amtshandlungen persönlich bekannt sei und er überdies auch das Kennzeichen des KFZ des Herrn S kenne. Er schließe eine Verwechslung aus. Eine Nachfahrt bzw. eine Anhaltung habe er deshalb nicht vorgenommen, weil er mit seinem Privat-PKW unterwegs gewesen sei.

Von den Vertretern der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurde bestätigt, dass Herrn S die Lenkberechtigung rechtskräftig entzogen wurde.

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht weiters hervor, dass Herr S bereits zweimal wegen Lenkens eines KFZ ohne Lenkberechtigung bestraft wurde.

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird zum Antrag des Bw um Abberaumung der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Anbetracht der Höhe der verhängten Geldstrafe bzw. der Freiheitsstrafe gemäß § 51e Abs.1 VStG verpflichtet war, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Ladung zur Verhandlung, welche laut vorliegenden RSb-Abschnitt am 4.10.2002 hinterlegt wurde, erfolgte rechtzeitig iSd § 51e Abs.6 VStG, wonach die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden sind, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines KFZ und das Ziehen eines Anhängers nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das KFZ fällt.

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer ua. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafen von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

Gemäß § 37 Abs.2 FSG kann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde, anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter vor weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines KFZ, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

In freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass die Angaben des Meldungslegers (BI Kubicka) der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Dieser hat im Rahmen seiner Einvernahme bei der mündlichen Berufungsverhandlung den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt glaubwürdig bestätigt, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Zeuge unter Wahrheitspflicht gestanden ist.

Dass Herrn S die Lenkberechtigung rechtskräftig entzogen wurde, ist definitiv und wird letztlich dem Grunde nach auch nicht bestritten.

Demnach hat Herr S, wie im Spruch des Straferkenntnisses festgestellt wurde, ein KFZ ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung hiefür zu sein, gelenkt und somit aus objektiver Sicht den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so vermag der Umstand, dass Herr S vermeint, die Lenkberechtigung sei ihm zu Unrecht entzogen worden, ihn nicht zu entlasten. Von einer mit rechtlichen Werten verbundenen Person muss erwartet werden, dass sich diese an die Gesetze bzw. behördlichen Anordnungen hält. Der Bw hat demnach sein Verhalten auch in subjektiver Hinsicht verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

I.7. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird Folgendes festgestellt:

Allgemein wird festgestellt, dass Verstöße gegen die diesbezüglichen Bestimmungen des FSG als schwerwiegend anzusehen sind, sodass im Interesse der Verkehrssicherheit auch generalpräventive Gründe eine strenge Bestrafung gebieten.

Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände und des vorgesehenen Strafrahmens erscheint auch der Berufungsbehörde die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls als tat- und schuldangemessen. Zu Recht wurde die Tatsache, dass Herr S bereits zweimal wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft werden musste, als erschwerend gewertet. Strafmilderungsgründe können im vorliegenden Falle keine festgestellt werden. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat überdies bei der Bemessung der Geldstrafe auf die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse Bedacht genommen, eine entsprechende Schätzung wurde Herrn S im erstbehördlichen Verfahren bekannt gegeben, er hat dagegen keine Einwendungen erhoben.

Die Berufungsbehörde stellt daher fest, dass bezgl. der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land das Ermessen iSd Gesetzes ausgeübt wurde.

Gemäß § 11 VStG darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, können gemäß § 37 Abs.2 FSG, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde, Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Herr S wurde bereits zweimal wegen Lenkens eines KFZ ohne Lenkberechtigung bestraft, trotzdem hat er sich durch die Bestrafung nicht davon abhalten lassen, weiterhin eine gleichartige Verwaltungsübertretung zu begehen. Darüber hinaus zeigt sich der Bw, wie auch sein Berufungsschreiben und seine Eingabe vom 16.10.2002 zeigen, beharrlich uneinsichtig, sodass im vorliegenden Falle jedenfalls aus Gründen der Spezialprävention zusätzlich die Verhängung einer Freiheitsstrafe notwendig ist, um ihn von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Die Berufungsbehörde vertritt allerdings die Auffassung, dass zunächst mit einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von drei Tagen das Auslangen gefunden werden kann, um den gewünschten Besserungserfolg herbeizuführen. Sollte allerdings Herr S trotz der nunmehrigen Bestrafung in seinem uneinsichtigen Verhalten verharren, so ist damit zu rechnen, dass künftighin sowohl die Geld- als auch die (Primär-)Freiheitsstrafe wesentlich höher ausfallen werden.

I.8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S weder durch den Schuldspruch noch durch das nunmehr festgelegte Strafausmaß in seinen Rechten verletzt wird, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 20.12.2002, Zl.: 2002/02/0286

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