Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108540/17/Kei/Ri

Linz, 28.11.2003

VwSen-108540/17/Kei/Ri Linz, am 28. November 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des O K, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J P, Splatz, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. August 2002, Zl. VerkR96-3417-2002-Fs, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. November 2003, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 12.2.2002, in der Zeit von 07.55 bis 08.17 Uhr, den Pkw, Kennzeichen B, im Ortsgebiet von R/I., auf Höhe des Objektes Kplatz, im Bereich des Vorschriftszeichens 'Halten und Parken verboten' mit der Zusatztafel 'Ausgenommen Ladetätigkeiten' abgestellt, obwohl keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde und kein kurzes Halten zum Aus- und Einsteigen vorlag.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 24 Abs.1 lit.a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von: 50 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

24 Stunden

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

5 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,00 das entspricht 14,53 Euro, angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

55 Euro."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"In der beiliegenden Verordnung vom 12.12.1997 wird im Bereich der Häuser Kplatz im Stadtgebiet von Ried im Innkreis ein Halte- und Parkverbot gemäß § 52 Z. 13 StVO an der Nordwestseite des Kirchenplatzes angeordnet, wobei von diesem Verbot Ladetätigkeiten ausgenommen sind und das Halte- und Parkverbot ganztags gilt. Der Lageplan 13/97 wird zum integrierenden Bestandteil der Verordnung erklärt und ausgeführt, dass die Kundmachung dieser Verordnung durch § 44 StVO durch Anbringung des oben angeführten Verkehrszeichens kundgemacht wird und mit dessen Anbringung in Kraft tritt. Die Ausnahme von der Verkehrsmaßnahme (Ladetätigkeit) wird auf einer Zusatztafel nach § 54 StVO kundgemacht.

Das Halten und Parken ist im Bereich des Vorschriftszeichens 'Halten und Parken verboten.' durch Maßgabe der Bestimmung des § 52 Z. 13b verboten (§ 24 Abs.1 lit.a StVO).

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift 'Ausgenommen Ladetätigkeit' zeigt im Sinne des § 52 Z.13b StVO eine Ladezone an.

Damit ein derartiges Vorschriftszeichen (samt Zusatztafel) rechtlich Wirkungen entfalten kann, muß dieses auf einer entsprechenden Verordnung beruhen und die Verordnung entsprechend kundgemacht sein.

Nach § 43 Abs 1 lit. b StVO - diese Bestimmung wird der Verordnung des Gemeinderates zugrunde gelegt - hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere Halte- oder Parkverbote zu erlassen.

Wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecken für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezone nach § 43 Abs.1 lit. c StVO).

Nun hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Ried im Innkreis mit beiliegender Verordnung eine solche nach § 43 Abs. 1 lit. b StVO und nicht eine solche nach lit. c erlassen, die aufgestellten Verkehrszeichen (samt Zusatztafel) vermögen sich daher auf eine dem Gesetz entsprechende Verordnung nicht zu stützen.

Dazu kommt, dass das in § 43 Abs. 1 lit. c StVO sogenannte erhebliche wirtschaftliche Interesse von einem oder mehrerer unterliegender Unternehmungen für das Freihalten dieser Strecke über den gesamten Tag hindurch nicht besteht und daher diese Verordnung gesetzwidrig ist, weswegen angeregt wird, der UVS des Landes Oberösterreich möge an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 139 Abs. 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit stellen.

In Anbetracht der Tatsache, dass in diesem Bereich keinesfalls die Notwendigkeit besteht, diese Fläche vor den genannten Häusern den ganzen Tag über für Ladetätigkeiten freizuhalten und die besagte Verordnung dies auch nicht behauptet und die diesbezügliche Grundlagenforschung, sollte diese betrieben worden sein, hat sie diese Notwendigkeit nicht ergeben. (VGL und VfGH vom 28.11.2000, B 1034/98), ist diese Verordnung auch aus diesem Grund gesetzwidrig.

Es werden dort nur sehr selten Ladetätigkeiten vorgenommen, wenn eine Ladezone für den gesamten Tag über zu schaffen, ist durch das Gesetz nicht gedeckt. Die Praxis zeigt, dass dort die meiste Zeit über Privat-PKW stehen.

Beweis: Ortsaugenschein, beiliegende Lichtbilder welche die Situation vor Ort zeigen;

Ich stelle somit höflich den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge meiner Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge geben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13.08.2002 aufheben und das Verfahren einstellen."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn Einsicht genommen und am 18. November 2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden einvernommen der Berufungswerber, RI W K und Dr. N S.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z.1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Dies auf Grund der in der Verhandlung durch den RI W K, durch den Dr. N S und durch den Bw gemachten Ausführungen.

Es besteht für das in der gegenständlichen Sache zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates kein Bedenken gegen die Anwendung der gegenständlichen Verordnung aus dem Grund einer Gesetzwidrigkeit.

Der objektive Tatbestand des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da das Verschulden nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt.

Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.450 Euro pro Monat netto, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro ist insgesamt angemessen.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20% der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VfGH vom 02.12.2004, Zl.: B 101/04-11

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