Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108542/8/Ki/Ka

Linz, 08.11.2002

VwSen-108542/8/Ki/Ka Linz, am 8. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des RA, vom 26.8.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 1.8.2002, VerkR96-4647-2001-Fs, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7.11.2002 durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn wird auf 10 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 1.8.2002, VerkR96-4647-2001-Fs, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 11.4.2001, um 09.47 Uhr, den Kombi, Kz.: im Gemeindegebiet Oberndorf, auf der Gallspacher Bundesstraße, in Richtung Schwanenstadt gelenkt und bei Strkm.24,11 die im Ortsgebiet von Niederholzham erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 35 km/h überschritten. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 181 Euro (EFS 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 18,10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 26.8.2002 Berufung mit dem Antrag, seiner Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7.11.2002. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn teil. Als Zeuge geladen wurde der Meldungsleger, Kontrollinsp. EÖ, dieser hat sich jedoch für die Teilnahme entschuldigt, da er unfallsbedingt sich im Krankenstand befindet und nicht vorhersehbar sei, wann er seinen Dienst tatsächlich wieder antreten könne.

Er wurde jedoch am 24.10.2002 am Sitz des unabhängigen Verwaltungssenates zeugenschaftlich einvernommen, die hierüber aufgenommene Niederschrift wurde mit Zustimmung der Verfahrensparteien zur Verlesung gebracht, ebenfalls mit Zustimmung der Verfahrensparteien wurde auch die Niederschrift über die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn ER vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 27.9.2001 zur Verlesung gebracht.

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des GP Schwanenstadt zugrunde. Der Meldungsleger, Kontrollinsp. Ö, hat die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Lasermessgerät festgestellt.

Eine zunächst diesbezüglich ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn (VerkR96-4647-2001-Fs vom 4.7.2001) wurde von Herrn A beeinsprucht, als Begründung wird ausgeführt, dass er auf keinen Fall schneller als 50 km/h gefahren sei, da ihm schon weit vorher durch die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer die Kontrollstelle mehrmals angekündigt worden sei und er sich sofort darauf eingestellt habe. Dies könne auch sein Beifahrer bezeugen.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat daraufhin Herrn ER, welcher als Beifahrer mit Herrn A unterwegs gewesen ist, am 27.9.2001 zeugenschaftlich einvernommen. Dieser bestätigte bei seiner Einvernahme, dass er am besagten Tag Beifahrer bei Herrn A gewesen sei. Auf Höhe des Berges bevor das Ortsgebiet Niederholzham beginnt, seien ihnen mehrere Fahrzeuge entgegengekommen, die mittels Lichthupe Zeichen gegeben haben. Herr A habe zu ihm (sinngemäß) gesagt, dass wiederum irgendwo eine Kontrolle stattfinde. Er sei deshalb auf die Einhaltung der Geschwindigkeit Bedacht gewesen. Wie schnell Herr A genau gefahren sei, könne er nicht sagen, gefühlsmäßig sei er jedoch keinesfalls 35 km/h zu schnell gefahren. Er besitze einen Führerschein der Klassen A und B. Sie seien die Strecke schon öfters gefahren, sodass Herr A die Gegebenheiten kenne. Herr A sei ein verantwortungsvoller Fahrer und sei keinesfalls ein Raser.

Der Meldungsleger hat daraufhin eine Stellungnahme abgegeben und dieser Stellungnahme die Kopie eines Eichscheines betreffend das verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät beigelegt. Danach war das Gerät zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß geeicht. Der Meldungsleger führte weiters aus, dass das Einsatzprotokoll bezüglich der gegenständlichen Messung nicht mehr vorhanden sei, da dieses bei Umbauarbeiten verloren gegangen sei. Er hat jedoch eine Kopie aus seinem Notizbuch übermittelt. Unter anderem ist darauf das Kennzeichen des tatgegenständlichen Fahrzeuges und sind darüber hinaus Angaben über die Geschwindigkeit am Display, die Entfernung, die Zeit und die Fahrtrichtung enthalten.

Bei seiner Einvernahme beim unabhängigen Verwaltungssenat am 24.10.2002 bestätigte der Meldungsleger als Zeuge den von ihm festgestellten Sachverhalt, insbesondere erklärte er über Befragen, dass er eine Verwechslung ausdrücklich ausschließe.

Der Bw verblieb auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bei seiner Rechtfertigung, wonach er die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen habe, dies insbesondere auch deshalb, weil er vorerst von entgegenkommenden Fahrzeuglenkern gewarnt wurde.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass die Angaben des Gendarmeriebeamten der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Es handelt sich beim Meldungsleger um einen erfahrenen Gendarmeriebeamten, er ist überdies Postenkommandant des GP Schwanenstadt, und es sind seiner Aussage keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine Unschlüssigkeit hinweisen würden. Zu bedenken ist ferner, dass der Zeuge zur Wahrheit verpflichtet ist und er im Falle einer unrichtigen Aussage mit strafrechtlichen und dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen müsste.

Der Umstand, dass das Messprotokoll nicht mehr vorhanden ist, schadet insoferne nicht, als der Meldungsleger durch seine handschriftlichen Aufzeichnungen und seine Aussage belegt hat, dass er tatsächlich das Fahrzeug des Bw ordnungsgemäß gemessen hat, er mit der Bedienungsanleitung für das Messgerät vertraut ist und er die Bestimmungen dieser Bedienungsanleitung auch exakt eingehalten hat.

Das Messgerät selbst war nachweislich ordnungsgemäß geeicht, und es wurden auch keine Umstände behauptet bzw sind solche nicht hervorgekommen, welche auf eine konkrete Funktionsstörung des Messgerätes hinweisen würden.

Im Übrigen wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dem mit der Messung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl. VwGH 93/03/0317 vom 16.3.1994 ua.).

Was die Aussage des Zeugen Erich R anbelangt, so konnte dieser keine exakten Angaben über die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit machen. Seiner subjektiven Auffassung, der Bw sei keinesfalls 35 km/h zu schnell gefahren, steht ein objektiv festgestelltes Messergebnis, welches ordnungsgemäß zustande gekommen ist, gegenüber.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle sprechen jedoch die gewonnenen Beweisergebnisse dafür, dass eine ordnungsgemäße Messung zustande gekommen ist und sohin die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Demnach hat der Bw, wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellt wurde, die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h überschritten und somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, welche zur Entlastung beitragen könnten.

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

Bezüglich Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird zunächst darauf hingewiesen, dass überhöhte Geschwindigkeiten in Ortsgebieten grundsätzlich die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Zum Schutze des Rechtsgutes Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und im Interesse der Verkehrssicherheit allgemein ist deshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten. Darüber hinaus sind bei der Straffestsetzung auch spezialpräventive Überlegungen mit einzubeziehen, um den Beschuldigten künftighin von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

In Anbetracht des Strafmilderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit einerseits und andererseits des Umstandes, dass offensichtlich keine konkrete Gefährdung erfolgte, erachtet jedoch die Berufungsbehörde eine Herabsetzung sowohl der Geld-, als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar. Dabei wurde auch auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw, welche dieser im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bekanntgegeben hat, Bedacht genommen.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch das nunmehr festgelegte Strafausmaß in seinen Rechten verletzt wird, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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