Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108549/9/Sch/Rd

Linz, 21.10.2002

VwSen-108549/9/Sch/Rd Linz, am 21. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des S vom 12. September 2002, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. August 2002, VerkR96-868-2002, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 18. Oktober 2002 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt ergänzt wird:

"... das Datum der nächsten Überprüfung ...".

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 13,63 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 28. August 2002, VerkR96-868-2002, über Herrn S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 27 Abs.2 Z11 iVm 13 Abs.3 GGBG eine Geldstrafe von 68,18 Euro (ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er am 11. Februar 2002 um 15.00 Uhr bei der GREKO Wullowitz, Mühlviertler Straße B 310, Straßenkilometer 55,4, Fahrtrichtung Freistadt, Gemeindegebiet Leopoldschlag, Bezirk Freistadt, Land , als Lenker des Lkw mit dem Kennzeichen von mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse gefährliche Güter der Klasse(n) 5.1./22c, UN 1486 - Kaliumnitrat, Bruttogewicht: 1.035 kg, Beförderungsart: Versandstücke, befördert habe, wobei er kein den Vorschriften entsprechendes tragbares Feuerlöschgerät (Rn 10240 Abs.1 lit.a ADR) mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Führerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen und das so beschaffen ist, dass es einen Brand der Ladung nicht verschlimmert, sondern möglichst eindämmt, mitgeführt habe, weil das Feuerlöschgerät nicht plombiert und das Datum der Überprüfung nicht am Feuerlöscher gekennzeichnet gewesen sei; Rn 10240 Abs.3 ADR.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 6,81 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Vom Berufungswerber wird grundsätzlich nicht bestritten, dass der mitgeführte Feuerlöscher für den Motorbrand (vgl. Rn 10240 Abs.1 lit.a ADR) nicht den Vorschriften entsprochen hat, vermeint aber, dass derartig geringes Verschulden vorläge, das die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens rechtfertige.

Dieser Ansicht vermag sich die Berufungsbehörde allerdings nicht anzuschließen. Das Mitführen der vorgeschriebenen Feuerlöscheinrichtungen bei Gefahrguttransporten hat ohne Zweifel den Sinn, dem Lenker die Bekämpfung eines Brandes schon frühzeitig beim Entstehen zu ermöglichen und so die Möglichkeit einer weiteren Gefährdung für sich, andere oder die Umwelt hintanzuhalten. Die Feuerlöschgeräte müssen naturgemäß auch funktionstüchtig sein, welchem Zweck die Plombierungs- und Kennzeichnungsvorschrift der Rn 10240 Abs.3 ADR dient. Jedem Fahrzeuglenker, der eine Beförderungseinheit in Betrieb nimmt, muss zugemutet werden, dass er sich entsprechend vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Beschriftung der Feuerlöscher überzeugt. Es ist dabei irrelevant, ob die Geräte am oder im Fahrzeug so angebracht sind, dass die Aufschriften nicht gleich abgelesen werden können. Diesfalls muss der Lenker eben das Gerät von der Befestigung nehmen und es dann entsprechend in Augenschein nehmen. Es kann daher nicht von geringfügigem Verschulden ausgegangen werden, wenn ein Fahrzeuglenker diese Sorgfalt unterlässt. Damit ist aber eine der beiden Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht gegeben, sodass auf die zweite, nämlich die unbedeutenden Folgen der Tat, nicht näher eingegangen werden muss; abgesehen davon erscheint der Berufungsbehörde aber auch diese nicht gegeben.

Die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG stellt zudem keinen Einstellungsgrund dar, sondern sind diese Gründe im § 45 Abs.1 VStG abschließend geregelt und kann keiner hievon gegenständlich zur Anwendung kommen.

Die Ergänzung des Spruches des Straferkenntnisses ist darin begründet, dass in Rn 10240 Abs.3 zweiter Satz ADR von der "nächsten" Überprüfung die Rede ist. In der Anzeige des Meldungslegers ist dies zutreffend angeführt, von der Strafbehörde wurde das Wort "nächsten" allerdings nicht in den Bescheidspruch aufgenommen. Zumal aber innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung diesbezüglich vorlag (Übermittlung der Anzeige am 25. April 2002), hatte die Spruchergänzung durch die Berufungsbehörde zu erfolgen (vgl. § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers besteht auch an der örtlichen Zuständigkeit der Strafbehörde kein Zweifel und wird diesbezüglich auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der beim Lenker iZm Fahrzeugmängel stets den Anhalteort als Tatort annimmt.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 27 Abs.2 Z9 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 idFd Novelle BGBl. I Nr. 86/2002 (diesbezüglich inhaltsgleich mit der von der Strafbehörde zitierten Bestimmung des § 27 Abs.2 Z11 leg.cit. vor der erwähnten Novelle) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 3.633 Euro zu bestrafen, wer als Lenker entgegen § 13 Abs.3 GGBG Ausstattungsgegenstände nicht mitführt.

Die Erstbehörde hat durch Festsetzung einer Geldstrafe in der Höhe von 68,18 Euro die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten. Eine im Gesetz festgelegte Mindeststrafe steht aber nicht zur behördlichen Disposition. Dabei kann es auch keine Rolle spielen, ob allenfalls Praktikabilitätsgründe dafür sprechen, wie dies im vorliegenden Fall aufgrund der vom Gendarmerieorgan eingehobenen vorläufigen Sicherheit in der Höhe von 75 Euro wohl gegeben gewesen ist. Mag es auch verwaltungsökonomisch begründbar sein, bei der Strafbemessung zu versuchen, hinsichtlich Strafbetrag und Kostenbeitrag mit der eingehobenen Sicherheitsleistung das Auslangen zu finden, so ändert dies nichts daran, dass eine Behörde deshalb nicht eine eindeutige gesetzliche Bestimmung außer Acht lassen darf. Ein Anwendungsfall des § 20 VStG, der eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe zulässt, war vorliegend nicht gegeben und wäre wohl die Festsetzung einer Strafe im Ausmaß von exakt 3,72 Euro unterhalb des gesetzlichen Mindeststrafrahmens nicht überzeugend mit dieser Bestimmung begründbar.

Wie im Rahmen der Berufungsverhandlung erörtert wurde, hat der Rechtsmittelwerber zwei Delikte begangen und wären daher gemäß § 22 Abs.1 VStG auch zwei Verwaltungsstrafen (und nicht eine) festzusetzen gewesen. Auch diese gesetzliche Bestimmung steht naturgemäß nicht zur behördlichen Disposition.

Die Berufungsbehörde hat allerdings von entsprechenden Spruchänderungen Abstand genommen, zumal die Aufteilung der nicht einmal das gesetzliche Mindestmaß erreichenden Verwaltungsstrafe auch wiederum nur unter Verletzung des § 27 Abs.2 GGBG erfolgen hätte können.

Für den Berufungswerber ist durch diese objektive Gesetzwidrigkeit aber nichts gewonnen, da er hiedurch in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt wurde, vielmehr sogar besser gestellt ist.

Weitergehende Ausführungen zur Strafbemessung erübrigen sich bei Vorliegen einer gesetzlichen Mindeststrafe und Verhängung derselben.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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